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Kanzlei Dortmund
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Ersatz der Verbringungs- und Transportkosten (13.12.2019)
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Unfallregulierung Rechtsanwalt Dortmund
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Achtung: Oft bereitet selbst ein Verkehrsunfall, bei dem die Haftungsfrage sehr klar zu sein scheint, in der Abwicklung größere Schwierigkeiten. Daher ist es unbedingt ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen!
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, führe ich die Schadensregulierung gerne für Sie durch. Dabei ist eine persönliche Vorsprache in meiner Kanzlei regelmäßig für Sie nicht erforderlich; die erforderlichen Informationen und Unterlagen können Sie mir gerne auch per Telefon, Telefax oder E-Mail übermitteln. Gerne stehe ich Ihnen natürlich auch persönlich zur Verfügung, in der Regel kann ich Ihnen einen Besprechungstermin binnen weniger Stunden anbieten.
Die Unfall- bzw. Schadensregulierung betrifft ua. folgende Themen:
z.B.
Wichtige Verhaltenstipps für Sie am Unfallort:
Wie ich Ihnen helfen kann:
Ich prüfe, welche Schäden und in welchem Umfang Sie diese ersetzt erhalten.
Ich sage Ihnen, welche Belege für die Durchsetzung Ihrer Schadenspositionen benötigt werden und benenne Ihnen, falls dies gewünscht wird, kompetente Schadenspartner. Ich korrespondiere mit den Versicherungen, um Ihre Ansprüche umfassend zu wahren. Ich sorge für eine schnellstmögliche Abwicklung.
Mein Tipp:Die Unfallregulierung nie selbst durchführen, da ansonsten bares Geld verschenkt wird! Aber auch Finger weg von der parteiischen Schadensregulierung durch Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung!
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadenersatz ist für den unschuldig Geschädigten eines Verkehrsunfalls in der Regel völlig kostenlos!!
NEWSLETTER |
Das AG Kiel kommt in seinem Urteil vom 8.7.2019 – 116 C 58/19 – zu dem Ergebnis, dass die Verbringungskosten zu erstatten sind. Es war für die Klägerin nicht von vornherein erkennbar, dass hier Kosten anfallen würden, die bei Wahl einer anderen Werkstatt nicht angefallen wären. Sie musste keine Werkstatt auswählen, die eine eigene Lackiererei hat. Zudem hat die Beklagte selbst grundsätzlich akzeptiert, dass Verbringungskosten bezahlt werden, sie hat diese lediglich der Höhe nach gekürzt. Man kann von der Klägerin nicht verlangen, dass sie ohne weiteres erkennen kann, dass die Verbringungskosten höher wären als woanders. |
Ersatz der Verbringungskosten |
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Forchheim vom 3.12.2019 – AZ.: 70 C 530/19 – trägt das Werkstatt- und Prognoserisiko grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Es kommt wegen der erfolgten Reparaturen nicht darauf an, ob einzelne im Rahmen der Reparatur durchgeführte Tätigkeiten bei einer ex-post- Beurteilung nicht erforderlich gewesen wären oder aber überhöht abgerechnet wurden. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall streitigen Verbringungskosten als Teil der Reparaturkosten. |
Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten |
Das AG Lübeck hat durch Urteil vom 24.09.2020 – Az.: 26 C 853/20 – entschieden, dass die Kosten des Zweitgutachtens vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn das Erstgutachten vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben worden ist und aus Sicht des Geschädigten begründete Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen. Das vor Vergabe des Reparaturauftrags eingeholte Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe diente dem Geschädigten zur Beurteilung, ob das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Maßgebend war das Verhältnis des Wiederbeschaffungswerts zu den voraussichtlichen Reparaturkosten. Es kam für den Kläger entscheidend darauf an, ob die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausmachen würden. Insoweit ist es unerheblich, ob die Beklagte dem Kläger vor Beauftragung des Zweitgutachtens bereits zugesagt hatte, Reparaturkosten in Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten. Da der Geschädigte aufgrund der Aussage der Werkstatt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Reparaturwegs und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Höhe der Reparaturkosten hegen durfte, war er berechtigt, sich durch die Einholung eines Zweitgutachtens Gewissheit darüber zu verschaffen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten bis max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. |
Ersatz der Kosten für Zweitgutachten und der Verbringungskosten |
Das Amtsgericht Offenbach am Main vertritt in seinem Urteil vom 20.07.2020 – Az.: 36 C 102/20 – die Auffassung, dass sich die Höhe der Sachverständigenkosten nach den von dem Sachverständigen bestimmten Netto-Reparaturkosten richtet. Die Reparaturkosten wurden plausibel ermittelt, substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Reparaturkosten sind gemäß den maßgeblichen Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu berechnen. Bei einem Netto-Reparaturschaden von bis zu 3.000 € hält das AG Offenbach ein Netto-Grundhonorar von 25 bis zu 30 % der Reparaturkosten für erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige lediglich rund 25 % der von ihm ermittelten Reparaturkosten als Netto-Grundhonorar geltend gemacht, was deutlich unterhalb der gerichtlichen Bemessung liegt, so dass der Klage stattzugeben war. |
Ersatz der Sachverständigenkosten richtet sich nach den Netto-Reparaturkosten |
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Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht
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Nützliche Links im Verkehrsrecht
www.unfallbewertung.de Webseite des Kfz-Sachverständigenbüros Schweigstill
verkehrsanwaelte.de Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV