Widerruf des Maklervertrages
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Kanzlei Dortmund
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Dafür gibt es 4 Voraussetzungen:
1. Der Vertrag mit dem Makler muss im Fernabsatz zustandegekommen sein, also ausschließlich per Telefon, Internet, E-Mail, Post oder Telefax.
Es darf also kein persönliches Treffen zwischen Makler und Kunden gegeben haben, bevor der Makler beauftragt wurde. Diese Voraussetzung ist zum Beispiel gegeben, wenn der private Kunde sich für eine Immobilie in einem Internetportal interessiert und den betreffenden Makler zwecks weiterer Informationen kontaktiert. Regelmäßig verlangt der Makler dann eine schriftliche Beauftragung, bevor er ein ausführliches Exposé der Wohnimmobilie übermittelt. In solchen Fällen ist das Kriterium des Fernabsatzes erfüllt, auch wenn sich Makler und Kunde später persönlich treffen.
2. Immobilienkauf muss privat erfolgt sein
Erstens muss der Kunde ein privater Verbraucher sein. Nur dieser hat beim Abschluss eines Maklervertrags ein Widerrufsrecht. Das ist unabhängig davon, ob er die Immobilie selbst bewohnt oder vermietet.
3. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Der Makler hat den Kunden entweder gar nicht über sein Widerrufsrecht informiert oder dies fehlerhaft getan. Denn der Gesetzgeber verlangt vom Makler, dass er seinen Kunden auf gesetzlich genau bestimmte Art und Weise über sein Widerrufsrecht informiert.
4. Der Maklervertrag darf nicht älter als ein Jahr und 14 Tage sein.
Die Frist für den Widerruf beträgt bei einer falschen Belehrung über das Widerufsrecht ein Jahr und 14 Tage statt normalerweise 14 Tage.
Wer in den vergangenen 12 Monate eine Immobilie ge- oder verkauft hat und dabei eine Maklerprovision zahlen musste, sollte anhand seiner Vertrags-Unterlagen prüfen lassen, ob er über sein Widerrufsrecht richtig belehrt wurde.
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