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Kfz-Leasingvertragsrecht

Kfz-Leasingrecht

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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1. Bei einem Kfz-Leasingvertrag ist nicht der Leasingnehmer Eigentümer des Fahrzeugs, sondern die Leasinggesellschaft. Sie kauft das Fahrzeug, behält den Fahrzeugbrief und gibt es  das Fahrzeug nur zur Nutzung weiter an den Kunden.

2. Beim Kfz-Leasing gibt es verschiedene Leasingmodelle:

  • Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
  • Leasingvertrag mit Restwertabrechnung
  • Leasingvertrag mit Andienungsrecht


Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt grds. die Leasingfirma das Risiko des falsch kalkulierten Restwertes. Fest vereinbart wird zwischen den Parteien nur die Kilometerleistung während der Vertragsdauer. Der Leasingkunde muss dann nachzahlen, wenn er mehr Kilometer als vereinbart fährt.


Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung wird eine feste Laufzeit vereinbart und ein  Restwert am Ende dieser Laufzeit kalkuliert. Ist das Fahrzeug am Ende der Laufzeit weniger wert, so ist der Mindererlös von dem Leasingnehmer auszugleichen, das heißt er trägt das Restwertrisiko.

Beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht kann die Leasinggesellschaft bei Ablauf verlangen, dass der Kunde das Fahrzeug zum Restwert kauft.

Wichtig!
Bei allen  Leasingmodellen muss das Leasing-Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Der Leasingnehmer trägt mithin grds. stets die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Fahrzeug. Bei der Rückgabe entsteht häufig zwischen den Vertragspartnern Streit über  Beschädigungen an dem Fahrzeug. Der Leasingnehmer haftet grds. nur für echte Schäden nicht aber für nutzungsgemäße Verschleißerscheinungen. Zu diesen gehören normale Abnutzungen, Verschmutzungen sowie kleine Kratzer, Abnutzung der Bremsen etc.



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