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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

 

 

 


 

  Scheidungsrecht 


 1. Voraussetzungen der Scheidung

Die Scheidung setzt ein Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) voraus. Das liegt bereits vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Trennung) und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist ( Zerrüttung). Eine derartige Zerrüttung liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte bereits dann vor, wenn einer der Ehegatten sich nachhaltig und endgültig weigert, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Ehepartner wieder aufzunehmen. 


Leben die Eheleute länger als 1 Jahr getrennt, dann wird  die Zerrüttung vermutet (§  1566 Abs. 1 BGB), wobei diese Vermutung jedoch widerlegt werden kann. Nach 3 Jahren Trennung wird die Zerrüttung dagegen unwiderleglich vermutet ( § 1566 Abs.  2 BGB). Eine Trennung ist problemlos gegeben, wenn die Ehepartner bereits für die Dauer eines Jahres getrennte Wohnung haben. Auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung ist möglich. Ehepartner  leben  innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie nicht mehr zusammen wirtschaften, essen, sondern in getrennten Schlafzimmern übernachten. Verbleibende notwendige Gemeinsamkeiten z.B. das dem anderen Teil aufgedrängte Putzen der Wohnung und Waschen der Wäsche ändern daran nichts, wenn Sie bei einer Gesamtbetrachtung als unwesentlich erscheinen. Auch sind gemeinschaftliche 

Kontakte, die durch das Umgangsrecht mit dem Kind sich ergeben, natürlich unschädlich.


Erfolglos gebliebene Versöhnungsversuche  unterbrechen die Trennungszeit nicht. Diese Versöhnungsversuche dürfen aber den Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monate nicht überschreiten. 


Vor Ablauf eines Trennungsjahres ist nur eine Härtefall-Scheidung möglich,  wenn in der Person des Antragsgegners eine unzumutbare Härte vorliegt (§ 1565 BGB).  insoweit reichen alltägliche Probleme wie Stress, Streitigkeiten und bloße Ablehnung des Partners nicht aus. 


Gründe könnten möglicherweise aber sein:

Ehebruch, der über das übliche Maß hinaus geht, Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Partner erhebliche Misshandlungen des Partners,  Morddrohungen, 

bei  exzessiven Alkohol und Drogenmissbrauch. 



2. Das Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren wird durch die Eintragung einer Antragsschrift eingeleitet, die dem anderen Ehepartner durch das Familiengericht zugestellt wird. Dabei sind anzugeben die Heirats-Daten (Datum der Eheschließung, Standesamt, Heirats-Registernummer) sowie die Personalien der Eheleute. Zzu den weiteren Voraussetzung der Scheidung genügt praktisch die Angabe des Trennungsdatums und knappe allgemeine sachliche  Ausführungen zum Scheitern der Ehe. Sind Kinder aus der Ehe vorgegangen sind diese natürlich anzugeben auch, dass es nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht bleiben soll. 


Zwingende Folgesache  bei einer Scheidung ist die Folgesache Versorgungsausgleich. Diese kann nur im in besonderen Fällen das Verfahren zum Versorgungsausgleich abtrennen und gesondert fahren dann.