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  Widerrufsjoker bei Autofinanzierung 

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Nahezu jeder zweite Autokreditvertrag ist fehlerhaft! 

Nach seriösen Schätzungen weisen über die Hälfte aller Autokreditverträge seit 2010 inhaltliche oder gestalterische Fehler auf, die zur Rückabwicklung des Vertrags berechtigen.


Der Widerrufsjoker: 

Die Möglichkeit eines  Finanzierungs-Widerrufs steht allen Verbrauchern offen, die ihren Pkw über eine Autoherstellerbank oder eine andere Bank finanziert haben. Dabei ist es sogar völlig unerheblich, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist oder nicht. Der Widerrufsjoker gilt auch für Benziner!   

Für Betroffene, die ihr Fahrzeug nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten fehler­haften Kredit- oder Leasing­vertrag einer Autobank wie beispielsweise die VW Bank, die Audi Bank, die Mercedes Bank, die BW Bank oder eine andere Bank finanziert haben, gibt es eine lukrative Möglichkeit zum Ausstieg: der Widerruf des Darlehensvertrages.  

Als Folge des Widerrufs muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Die beiderseitig erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Für den Autokredit bedeutet das: Der Käufer  gibt das  Auto zurück und erhält im Gegenzug die von ihm gezahlten Beiträge und Anzahlungen wieder. So ist der Käufer nahezu umsonst sein Fahrzeug in all der Zeit gefahren! 

Der Widerrufsjoker bietet damit die attraktive Chance, sein gebrauchtes Fahrzeug abzugeben.

Dies ist eine will­kommene Chance auch für Fahrer von Diesel­skandal-Autos.

 



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Kredit­verträge – oftmals unvoll­ständig und wider­sprüchlich!

 

Teils fehlen Angaben, zu denen die Bank Kunden gegen­über gesetzlich verpflichtet ist. Teils sind die Informationen unvoll­ständig, wider­sprüchlich und verwirrend.


Einige der oftmaligen Fehler in Autokredit- und Leasingverträgen:

 Fehler 1: Unklarer Beginn der Widerrufsfrist 

Die Widerrufsbelehrung klärt den Darlehensnehmer nicht genau über den Beginn der Widerrufsfrist auf, so dass der Verbraucher nicht weiß, wann genau die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginntSoweit die Belehrung den Verbraucher darauf verweist, dass die Frist für den Widerruf erst dann zu laufen beginnt, wenn er alle nach § 492 Absatz 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, stellt dies höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit und Prägnanz gemäß Artikel 10 Absatz 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie dar. Denn ein Verbraucher kann durch den Gesetzesverweis auf § 492 Absatz 2 BGB, der zudem weitere Gesetzesverweise enthält, nicht, wann die Widerrufsfrist nun wirklich zu laufen beginnt. 

Fehler 2: Es fehlen Pflichtangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

(so LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. 4 O 150/16). Es genügt aber, wenn die Bank die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter nur grob nennt. Eine Berechnungsformel ist aber nicht notwendig (BGH, Urteile vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). 

Fehler 3: Die Banken haben nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt 

Die Banken haben nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt etwa den unterschriebenen Antrag. Die Unterlagen sind nicht lesbar, da die Schriftgröße zu klein ist (so LG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2018, Az. 14 O 340/17).

Fehler 4: Widersprüchliche Vertragsklauseln

In einigen Darlehensbedingungen gibt es eine Klausel, die im Widerspruch zu der Widerrufsbelehrung steht und den Verbraucher benachteiligt.

„Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen“.

Fehler 5: Unzureichende oder irreführende Angaben zum Tages-Verzugszins

Bei Verbraucherdarlehen ist der Verzugszins aus Gründen der Transparenz zu nennen als absolute Zahl. Der allgemeine Hinweis auf die oftmals verwendete Klausel „5 Prozentpunkte über dem Basiszins“ nach § 497 reicht nicht aus.

Fehler 6: Es fehlen Angaben zur Person des Kreditvermittlers und zu Vermittlungsprovisionen für den Kreditvertrag.

Fehler 7: Die Informationen im Zusammenhang mit der üblichen Restschuldversicherung sind oft fehlerhaft. 

Fehler 8: Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung

Fehler 9: Unlesbarkeit der Vertragsunterlagen (z.B. Schriftgröße zu klein).
Fehlende Angaben über das Verfahren bei Kündigung des Kreditvertrags durch den Kreditnehmer.

Fehlender Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB.

Unzureichende Angaben zu den Widerrufsfolgen und zur Frage des Wertverlusts.



Folgende Angaben sind nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ordnungsgemäß:

Einige Landgerichte hatten bemängelt, dass in den Widerrufsinformationen Angaben fehlen über das Verfahren bei Kündigung des Kreditvertrags durch den Kreditnehmer. Es fehle zudem der Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

Der Bundesgerichtshof aber sagt: Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Kreditgeber im Vertrag nicht informieren (BGH-Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19)

Der Darlehensgeber musste bei Abschluss des Vertrages nicht den konkret geltenden Verzugszinssatz angeben. Fehlt diese Angabe, ist das nach Ansicht des BGH unschädlich. 

Aber: Der Europäische Gerichts­hof (EuGH) hat allerdings für den Kredit­widerruf zentrale Rechts­fragen noch zu klären. Das Land­gericht Saarbrücken hat dort Fragen vorgelegt.

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Gerichte urteilen oftmals kundenfreundlich!

 Zahlreiche Land­gerichte und auch  Ober­landes­gerichte haben verbraucherfreundlich geur­teilt: Auto­bank-Kredit­verträge und -Leasing­verträge waren jeweils fehler­haft und konnten damit auch Jahre nach Vertrags­schluss noch widerrufen werden. Der Bundes­gerichts­hof hatte zuletzt einige Fehler in Kredit­verträgen bestätigt, in verschiedenen anderen Fragen aber jedoch verbraucherunfreundlich entschieden; die BGH-Recht­sprechung kommt jetzt auf den Prüf­stand. Das Land­gericht Augs­burg und das Land­gericht Saarbrücken haben  nämlich dem Europäischen Gerichts­hof für den Widerruf von Verbraucher­kredit­verträgen zentrale Fragen vorgelegt.


Wichtige Urteile für Verbraucher:


Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 21.10.2019, Aktenzeichen: 17 O 62/19

Das Gericht verurteilte die AKF Leasing GmbH zur Rück­zahlung sämtlicher Leasingraten und der Sonderzahlung. Die Bank hatte es versäumt, den Kunden zu dem 2016 geschlossenen Vertrag über die zuständige Aufsichts­behörde zu informieren. 

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 31.07.2019, Aktenzeichen: 3 O 22/19

Es ging um die Finanzierung für einen Hyundai, den der Kläger im Oktober 2017 über einen Auto­händler gekauft hatte. Der Vertrag enthalte Fehler bei der Beschreibung der Verbraucher­eigenschaft. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der Hyundai Capital Bank Europe GmbH keine Raten mehr zahlen muss. (update vom  10.10.2019]

Land­gericht Ravens­burgUrteil vom 30.07.2019, Aktenzeichen: 2 O 90/19 

Das Gericht verurteilte die BMW Bank GmbH zur Rück­zahlung sämtlicher Kreditraten und der Sonderzahlung für einen BMW , den der Kläger im November 2016 gekauft hatte. Eine Nutzungsentschädigung stehe der Bank auch nicht für die mit dem PKW gefahrenen zig Tausenden  Kilo­meter zu. Ein Recht auf eine Nutzungs­entschädigung gebe es nur, wenn die Bank Verbraucher korrekt über ihre Rechte informiert. Die EU-Richt­linien regelten eindeutig, dass Verbraucher für den Wert­verlust von PKW in keinem Fall haften, wenn sie nicht korrekt über ihr Widerrufs­recht und seine Ausübung bei Vertragsschluss informiert worden sind. (update vom  22.12.2019]

Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019, Aktenzeichen: 2 O 115/19 

Das Gericht verurteilte die BMW Bank GmbH zur Rück­zahlung sämtlicher Kreditraten und der Sonderzahlung für einen Mini Cooper, den der Kläger im August 2016 gekauft hatte. Eine Nutzungsentschädigung stehe der Bank auch nicht für die mit dem PKW gefahrenen  Kilo­meter zu. Ein Recht auf eine Nutzungs­entschädigung gebe es nur, wenn die Bank Verbraucher korrekt über ihre Recht informiert. Die EU-Richt­linien regelten unmiss­verständlich, dass Verbraucher für den Wert­verlust von Wagen in keinem Fall haften, wenn sie nicht korrekt über ihr Widerrufs­recht und seine Ausübung informiert worden sind. (update vom  22.12.2019]

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.03.2018, Aktenzeichen: 14 O 340/17 

Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger nach Widerruf des im Jahr 2013 geschlossenen Vertrags keine Zahlungen mehr an  die  Commerz Finanz GmbH leisten muss. Außerdem ist der Kauf des Fiat-Wohn­mobils mit Diesel­motor rück­abzuwickeln. Der Kläger muss aber eine Entschädigung für die mit dem Wohn­mobil gefahrenen Kilo­meter zahlen. Begründung: Der Kredit­vertrag war wegen zu kleiner und teils unscharfer Schrift schon nicht ausreichend gut lesbar. (update vom  12.10.2018]

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 06.12.2018, Aktenzeichen: 25 O 152/18 

Es ging um einen Kredit , den der Kläger im Februar 2015 zur Finanzierung eines Kia aufgenommen hatte. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der CreditPlus Bank AG keine Raten mehr zahlen muss. Die Bank hatte in der Widerrufs­information unter “Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ für den Fall des Widerrufs darüber belehrt, dass der Darlehens­nehmer auch nicht mehr an den beantragten Beitritt zum Rest­schuld­versicherungs­schutz gebunden sei. Der Kläger hatte das aber gar nicht beantragt.  (update vom  12.01.2019]

Land­gericht Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2018, Aktenzeichen: 9 O 143/18 

 Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der  MCE Bank GmbH keine Raten mehr zahlen muss. Die Bank hatte für einen Teil der Pflicht­informationen nur auf das Europäische Stan­dard­merk­blatt verwiesen. (update vom  10.10.2019]

Land­gericht Berlin, Urteil vom 14.12.2018, Aktenzeichen: 38 O 62/18

Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der  Mercedes Benz  Bank AG keine Raten mehr zahlen muss.  Die Bank habe den Kläger nicht genau genug über die Auszahlungs­bedingungen informiert, obwohl dies gerade bei einem Kredit, der nicht direkt an den Kreditnehmer, sondern gleich ans Auto­haus ausgezahlt werde, von besonderer Bedeutung sei.(update vom  10.01.2019]

Land­gericht Berlin, Urteil vom 15.02.2019, Aktenzeichen: 4 O 20/18 

Das Gericht stellte fest, dass die Mercedes-Benz Bank AG nach dem Widerruf keine Rechte aus dem Vertrag mehr gegen den Kläger, der einen Mercedes gekauft hatte,  herleiten kann.  Eine fehler­hafte Belehrung stehe einer fehlenden gleich, argumentiert das Gericht und beruft sich auf den EuGH, Aktenzeichen: C-412/06). (update vom  10.03.2019)

Land­gericht Erfurt, Urteil vom 08.03.2019, Aktenzeichen: 9 O 480/18
Das Landgericht stellte fest, dass der Käufer ab Zugang der Widerrufs­erklärung bei der Mercedes-Benz Bank AG keine Raten mehr zahlen musste und verurteilte die Bank zur Erstattung sämtlicher gezahlter Beträge.  Die Widerrufs­informationen seien wider­sprüchlich, gewesen,  weil die Bank für die Zeit nach Widerruf unterschiedliche Zins­sätze benannt habe. (update vom  10.05.2019)

Ober­landes­gericht Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019, Aktenzeichen: 4 U 8/19

Es ging um einen Kredit­vertrag aus dem Jahr 2015. Das Ober­landes­gericht Brandenburg bestätigte das Urteil des Land­gerichts Potsdam, wonach die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Widerrufs­recht durch die Mercedes-Benz Bank AG mangelhaft waren. Es fehlte insbesondere eine ausreichend genaue Erklärung, wie die Vorfälligkeits­entschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Kredits zu berechnen ist. (update vom  10.01.2020)

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 21.08.2018, Aktenzeichen: 25 O 73/18 
Es ging um die Finanzierung für einen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue Efficiency, den der Kläger im August 2014 direkt von der Daimler AG gebraucht gekauft hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nach seinem Widerruf keine Raten mehr zahlen muss. Außerdem muss die Bank ihm 26 832,45 Euro erstatten – spätestens sieben Tage nach Rück­gabe des Wagens. Allerdings muss er eine noch nicht bezifferte Nutzungs­entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. Die Informationen zum Widerrufs­recht seien nicht ordnungs­gemäß gewesen und war der Kläger daher auch Jahre nach Vertrags­schluss zum Widerruf des Vertrags berechtigt, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen: 25 O 119/18
Es ging um die Finanzierung für einen Mercedes-Benz Mercedes-Benz C 250d T der aktuellen Baureihe. Den Kredit­vertrag über 45 600 Euro schloss der Kläger im September 2016 ab. Im Februar 2018 widerrief er den Kredit­vertrag. Es fehlten die Darlehens­bedingungen, behauptete er. Die Bank konnte die Aushändigung der Bedingungen vor Vertrags­schluss nicht beweisen. Der als Zeuge befragte Mitarbeiter des Mercedes-Händ­lers erinnerte sich nicht daran, ob er ganz sicher das umfang­reiche Kunden­exemplar des Vertrages verschickt hatte, oder versehentlich zweimal das Banken­exemplar, bei dem die Darlehens­bedingungen nicht explizit ausgeführt sind. Das Gericht urteilte also: Die Bank hat die gesetzlichen Pflicht­angaben für Verbraucher nicht erfüllt. Die Folge: Der Widerruf ist gültig. Die Bank hatte demnach ab 2. Februar 2018 keinen Anspruch mehr auf Zins und Tilgung, der Kredit­vertrag muss rück­abgewickelt werden. Der Kläger hatte auf seine Forderungen bereits von sich aus eine Nutzungs­entschädigung von knapp 10 000 Euro für fast 52 000 Kilo­meter ange­rechnet.

Land­gericht Düssel­dorf, Hinweisbeschluss vom 12.04.2018, Aktenzeichen: 8 O 296/17

Laut Gericht greift der Widerruf des Vertrags  durch. Laut Vertrags­unterlagen gelte die Widerrufs­information nur, wenn der Darlehens­nehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Wörtlich heißt es in dem Darlehens­vertrag der Nissan Bank (RCI Banque S.A., Nieder­lassung Deutsch­land)„Die nach­folgende Widerrufs­information gilt für Verbraucher sowie für Existenz­gründer gemäß § 512 BGB:“ Der Darlehens­nehmer muss daher selbst prüfen, ob er die Verbraucher­eigenschaft aufweist, was aber dem Verbraucher nicht zuzu­muten sei


Land­gericht Heilbronn, Urteil vom 25.03.2019, Aktenzeichen: Bi 6 O 3/19 

Es ging um einen im November 2016 abge­schlossenen Kredit­vertrag bei der Santander Consumer Bank AGvzur Finanzierung eines Ford Focus . Entscheidender Fehler laut Gericht: Laut Vertrags­unterlagen galt eine Kündigungs­erklärung des Kreditnehmers als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen zurück­zahlt.  Anders als die meisten anderen Gerichte hält es außerdem für richtig: Der Kläger muss keine Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. 


gegen Sixt Leasing SE

Land­gericht München I, Urteil vom 20.12.2018, Aktenzeichen: 10 O 9743/18

Es ging um eine so genannte „Vario-Finanzierung“, Leasing mit Kauf­option, für einen Audi A1 1.6 TDI S-line Edition Sport­back, den der Kläger im Spätsommer 2014 abge­schlossen hatte. Die Leasing­zeit waren 54 Monate und die Fahr­leistung 20 000 Kilo­meter im Jahr. Die Leasingrate lag bei 312,87 Euro monatlich. Entscheidende Fehler im Vertrag: Die Angabe „Bei Zahlungs­verzug hat der Leasingnehmer Verzugs­zinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen“ ist laut Gericht unzu­reichend. Außerdem fehlten Informationen dazu, wie zu verfahren ist, um den Vertrag zu kündigen. Eine Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter erhält Sixt nicht. Dafür hätte der Kläger ausdrück­lich verlangen müssen, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Widerrufs­frist mit der Leistung beginnt. Erfreuliche Folge für den Kläger: Er erhält alle Leasingraten voll­ständig zurück. Er war mit dem geleasten Audi also jahre­lang völlig kostenlos unterwegs. 

...gegen S-Kredit­partner GmbH (Sparkassen-Gruppe)

Land­gericht Berlin, (Versäumnis-)Urteil vom 28.03.2019, Aktenzeichen: 21 O 273/18

Das Versäumnis­urteil erging nicht deshalb, weil die Beklagte eine Frist versäumte, sondern das Versäumnis­urteil erging in der mündlichen Verhand­lung, nachdem das Gericht seine klare Einschät­zung zu dem Fall abgab und die Anwälte der Kredit­bank deshalb keinen Antrag auf Klageabweisung mehr stellten. Im Einzelnen: Es ging um die Finanzierung für einen Mercedes Benz E 220 CDI, den der Kläger im Januar 2016 für 22 750 Euro erwarb. Der Wagen hat inzwischen bereits über 180 000 Kilo­meter auf dem Tacho. Der Kredit sollte über 119 Monate laufen und der Kläger insgesamt 8 790 Euro nur an Zinsen zahlen.
Das Gericht äußerte in der mündlichen Verhand­lung die Ansicht, dass die Widerrufs­informationen unzu­reichend sind, so dass der Widerruf auch mehr als zwei Jahren nach Vertrags­schluss noch frist­gerecht war. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts auch die Belehrung dahin­gehend mangelhaft bzw. unvoll­ständig, dass bei Widerruf des Vertrags eine Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zu zahlen ist, so dass der Kläger sämtliche Raten ohne Abzüge zurück­zuerhalten würde. Die Anwälte der Sparkassen-Tochter für Raten­kredite stellte darauf keinen Antrag. 

Land­gericht Berlin, Urteil vom 09.12.2019, Aktenzeichen: 37 O 181/19
Trotz der bankenfreundlichen Vorgaben des Bundes­gerichts­hof: Die Widerrufs­information zu einem S-Kredit­partner-Vertrag von 5. Dezember 2017 ist fehler­haft, urteilte die 37. Kammer des Land­gerichts Berlin. Es werde nicht hinreichend auf den mit dem Kredit verbundenen Kauf­vertrag und den Widerruf dieses Vertrags und der Folgen hingewiesen. Es war bereits ein entsprechender Hinweis ergangen, über den wir hier am 25.11.2019 berichtet hatten.

...gegen Volks­wagen Bank GmbH (auch Audi-, Seat- und Skoda­bank)

Land­gericht Arns­berg, Urteil vom 17.11.2017, Aktenzeichen: 2 O 45/17 

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nach Widerruf des nach Juni 2014 geschlossenen Vertrags keine Zahlungen mehr leisten muss. Allerdings ist er zum Wert­ersatz verpflichtet. Welche Beträge zu zahlen sind, blieb noch offen. Die Parteien haben jeweils nur Fest­stellung der entscheidenden Punkte beantragt. Begründung fürs Urteil: Der Kredit­vertrag informiere nicht genau genug über die Möglich­keiten, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Die Pflicht, für die Benut­zung des finanzierten Autos zu zahlen, entfalle auch bei nach 13.6.2014 geschlossenen Verträgen nur, wenn die Widerrufs­belehrung fehlt oder grob unzu­reichend ist. 


Land­gericht BerlinUrteil vom 29.03.2019 Aktenzeichen: 4 O 224/18 
Land­gericht: Es fehlten in den Kredit­unterlagen der VW-Bank Informationen zum Recht auf außer­ordentliche Kündigung des Vertrags. Es ging um einen im Dezember 2015 abge­schlossenen Vertrag zur Finanzierung eines gebrauchten VW. Der Kläger erhält auch die Beiträge zur Rest­schuld­versicherung „KSB plus“ zurück.

Land­gericht Ellwangen (Jagst), Urteil vom 25.01.2018 Aktenzeichen: 4 O 232/17 

 Es ging um eine nach Juni 2014 vertraglich vereinbarte Finanzierung für einen fast 32 000 Euro teuren Gebraucht­wagen. Laut Gericht fehlten Informationen zum Recht des Kreditnehmers, den Vertrag auch aus wichtigem Grund und nicht nur ordentlich zu kündigen. Der Widerruf des Kredit­vertrags war daher auch Jahre nach Vertrags­schluss noch wirk­sam. Der Auto­käufer erhält jetzt alle seine bisherigen Zahlungen mit Ausnahme der Zinsen zurück. Allerdings muss er sich eine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Nur wenn die Belehrung über das Widerrufs­recht nicht richtig ist, entfalle die Pflicht zur Nutzungs­entschädigung, argumentierte das Gericht. Die sei jedoch richtig gewesen. Nur bei den Pflicht­angaben seien der Bank Fehler unter­laufen.

Land­gericht HamburgUrteil vom 12.11.2018  Aktenzeichen: 318 O 141/18
Das Land­gericht  hält die Verbraucher­informationen der VW Bank für unzu­reichend, so dass Kreditnehmer den Vertrag auf Dauer widerrufen können. 

Land­gericht Kleve, Urteil vom 27.12.2018, Aktenzeichen: 4 O 46/18 

Das Land­gericht Kleve ; Die VW-Bank hat Auto­kredit­kunden nicht genau genug informiert. Es reiche nicht aus, Pflichtangaben nur im Europäischen Merk­blatt zu machen, wenn dieses nicht Vertrags­inhalt geworden ist. Nutzungs­ersatz müsse sich der Kläger allerdings anrechnen lassen. Nur wenn Banken es versäumen, über diese Rechts­folge des Widerrufs zu informieren, falle die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für die mit dem finanzierten Auto gefahrenen Kilo­meter weg.

Land­gericht Landau in der Pfalz, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 22.07.2019, Aktenzeichen: 4 O 248/18
 Es ging um die im August 2015 vereinbarte Finanzierung für einen Audi Q5. Die VW-Bank erkannte freiwillig die Klage des Verbrauchers an. 

Land­gericht München I, Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen: 29 O 14138/17 

Das Land­gericht kam zum Ergebnis, dass die VW Bank  ihren Kunden nicht genau genug über das Recht zur Kündigung der Verträge informiert habe.

Land­gericht Paderborn, Urteil vom 05.07.2018, Aktenzeichen: 4 O 72/18 
Die VW Bank hat ihre Kunden nicht genau genug über das Recht zur Kündigung der Verträge informiert. Der Kreditnehmer muss aber für die mit dem Auto gefahrenen Kilo­meter eine Nutzungs­entschädigung zahlen. 

Land­gericht Paderborn, Urteil vom 16.07.2018 Aktenzeichen: 3 O 408/17
Die VW Bank hat ihre Kunden nicht genau genug über das Recht zur Kündigung der Verträge informiert. Der Kreditnehmer muss für die mit dem Auto gefahrenen Kilo­meter eine Nutzungs­entschädigung zahlen. 

Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 07.08.2018, Aktenzeichen: 2 O 259/17
Die VW-Bank muss wegen der unzu­reichenden Verbraucher-Informationen im Kredit alle Raten zurück­zahlen und bekommt keine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilo­meter. 

Land­gericht Ravens­burgUrteil vom 07.05.2019, Aktenzeichen: 2 O 426/18

 Die VW-Bank-Informationen zu den Rechts­folgen des Widerrufs waren wider­sprüchlich und miss­verständlich. 


Land­gericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18 

 Das Land­gericht sieht gleich drei Fehler in den Vertrags­unterlagen der Bank im VW-Konzern. Es fehlten aus Sicht des Gerichts genau Angaben dazu, wie Kunden ihr Widerrufs­recht auszuüben haben, dass und welche Kosten auf Kredit­kunden zukommen, wenn sie den Vertrag vorzeitig ablösen, und sei schließ­lich eine Formulierung nicht korrekt, wonach die Bank berechtigt ist, „...nach Vertrags­schluss unter angemessener Berück­sichtigung der berechtigten Belange des Darlehens­nehmers zusätzliche Auszahlungs­voraus­setzungen für das Darlehen zu bestimmen.“

Land­gericht Tübingen, (Anerkennt­nis-)Urteil vom 12.07.2019, Aktenzeichen: 7 O 2/19
Besonderheit: Es ging um die im Jahr 2017 vereinbarte Finanzierung für einen VW . Die VW-Bank erkannte die Klage des Verbrauchers an.


Streit um Nutzungs­wert­ersatz

Ob Kreditnehmer mit ab 13. Juni 2014 geschlossenen Verträgen sich bei Fehlern der Bank eine Nutzungs­entschädigung anrechnen lassen müssen, ist  umstritten. Das Land­gericht Ravens­burg urteilte in zwei Fällen verbraucherfreundlich. Die Käufer der  Autos erhalten alle ihre Zahlungen an Bank und Händler erstattet und müssen sich keine Entschädigung für die mit den PKW gefahrenen Kilo­meter anrechnen lassen. Die meisten Gerichte, die bisher über den Widerruf von Auto­kredit­verträgen geur­teilt haben, sind allerdings anderer Meinung: Der Bank steht eine Entschädigung für die mit dem finanzierten Wagen gefahrenen Kilo­meter zu.                                                      

 


Wer vor Gericht obsiegt, hat in Deutschland gegen die unterliegende Partei einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten