Widerrufsjoker bei Autofinanzierung
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Nahezu jeder zweite Autokreditvertrag ist fehlerhaft!
Nach seriösen Schätzungen weisen über die Hälfte aller Autokreditverträge seit 2010 inhaltliche oder gestalterische Fehler auf, die zur Rückabwicklung des Vertrags berechtigen.
Der Widerrufsjoker:
Die Möglichkeit eines Finanzierungs-Widerrufs steht allen Verbrauchern offen, die ihren Pkw über eine Autoherstellerbank oder eine andere Bank finanziert haben. Dabei ist es sogar völlig unerheblich, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist oder nicht. Der Widerrufsjoker gilt auch für Benziner!
Für Betroffene, die ihr Fahrzeug nach dem 10. Juni 2010 mit einem vom Händler vermittelten fehlerhaften Kredit- oder Leasingvertrag einer Autobank wie beispielsweise die VW Bank, die Audi Bank, die Mercedes Bank, die BW Bank oder eine andere Bank finanziert haben, gibt es eine lukrative Möglichkeit zum Ausstieg: der Widerruf des Darlehensvertrages.
Als Folge des Widerrufs muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Die beiderseitig erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Für den Autokredit bedeutet das: Der Käufer gibt das Auto zurück und erhält im Gegenzug die von ihm gezahlten Beiträge und Anzahlungen wieder. So ist der Käufer nahezu umsonst sein Fahrzeug in all der Zeit gefahren!
Der Widerrufsjoker bietet damit die attraktive Chance, sein gebrauchtes Fahrzeug abzugeben.
Ihre kostenlose Online-Anfrage:
Teils fehlen Angaben, zu denen die Bank Kunden gegenüber gesetzlich verpflichtet ist. Teils sind die Informationen unvollständig, widersprüchlich und verwirrend.
Einige der oftmaligen Fehler in Autokredit- und Leasingverträgen:
Fehler 1: Unklarer Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsbelehrung klärt den Darlehensnehmer nicht genau über den Beginn der Widerrufsfrist auf, so dass der Verbraucher nicht weiß, wann genau die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen beginnt. Soweit die Belehrung den Verbraucher darauf verweist, dass die Frist für den Widerruf erst dann zu laufen beginnt, wenn er alle nach § 492 Absatz 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, stellt dies höchstwahrscheinlich einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit und Prägnanz gemäß Artikel 10 Absatz 2 p) der Verbraucherkreditrichtlinie dar. Denn ein Verbraucher kann durch den Gesetzesverweis auf § 492 Absatz 2 BGB, der zudem weitere Gesetzesverweise enthält, nicht, wann die Widerrufsfrist nun wirklich zu laufen beginnt.
Fehler 2: Es fehlen Pflichtangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
(so LG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2017, Az. 4 O 150/16). Es genügt aber, wenn die Bank die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter nur grob nennt. Eine Berechnungsformel ist aber nicht notwendig (BGH, Urteile vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).
Fehler 3: Die Banken haben nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt
Die Banken haben nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt etwa den unterschriebenen Antrag. Die Unterlagen sind nicht lesbar, da die Schriftgröße zu klein ist (so LG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2018, Az. 14 O 340/17).
Fehler 4: Widersprüchliche Vertragsklauseln
In einigen Darlehensbedingungen gibt es eine Klausel, die im Widerspruch zu der Widerrufsbelehrung steht und den Verbraucher benachteiligt.
„Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entstandene Wertminderung (zum Beispiel Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen“.
Fehler 5: Unzureichende oder irreführende Angaben zum Tages-Verzugszins
Bei Verbraucherdarlehen ist der Verzugszins aus Gründen der Transparenz zu nennen als absolute Zahl. Der allgemeine Hinweis auf die oftmals verwendete Klausel „5 Prozentpunkte über dem Basiszins“ nach § 497 reicht nicht aus.
Fehler 6: Es fehlen Angaben zur Person des Kreditvermittlers und zu Vermittlungsprovisionen für den Kreditvertrag.
Fehler 7: Die Informationen im Zusammenhang mit der üblichen Restschuldversicherung sind oft fehlerhaft.
Fehler 8: Kaskadenverweis in der Widerrufsbelehrung
Fehler 9: Unlesbarkeit der Vertragsunterlagen (z.B. Schriftgröße zu klein).
Fehlende Angaben über das Verfahren bei Kündigung des Kreditvertrags durch den Kreditnehmer.
Fehlender Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB.
Unzureichende Angaben zu den Widerrufsfolgen und zur Frage des Wertverlusts.
Folgende Angaben sind nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ordnungsgemäß:
Einige Landgerichte hatten bemängelt, dass in den Widerrufsinformationen Angaben fehlen über das Verfahren bei Kündigung des Kreditvertrags durch den Kreditnehmer. Es fehle zudem der Hinweis auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
Der Bundesgerichtshof aber sagt: Über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 Bürgerliches Gesetzbuch muss der Kreditgeber im Vertrag nicht informieren (BGH-Urteil vom 5. November 2019, Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19)
Der Darlehensgeber musste bei Abschluss des Vertrages nicht den konkret geltenden Verzugszinssatz angeben. Fehlt diese Angabe, ist das nach Ansicht des BGH unschädlich.
Aber: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings für den Kreditwiderruf zentrale Rechtsfragen noch zu klären. Das Landgericht Saarbrücken hat dort Fragen vorgelegt.
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Gerichte urteilen oftmals kundenfreundlich!
Zahlreiche Landgerichte und auch Oberlandesgerichte haben verbraucherfreundlich geurteilt: Autobank-Kreditverträge und -Leasingverträge waren jeweils fehlerhaft und konnten damit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden. Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt einige Fehler in Kreditverträgen bestätigt, in verschiedenen anderen Fragen aber jedoch verbraucherunfreundlich entschieden; die BGH-Rechtsprechung kommt jetzt auf den Prüfstand. Das Landgericht Augsburg und das Landgericht Saarbrücken haben nämlich dem Europäischen Gerichtshof für den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen zentrale Fragen vorgelegt.
Wichtige Urteile für Verbraucher:
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 31.07.2019, Aktenzeichen: 3 O 22/19
Es ging um die Finanzierung für einen Hyundai, den der Kläger im Oktober 2017 über einen Autohändler gekauft hatte. Der Vertrag enthalte Fehler bei der Beschreibung der Verbrauchereigenschaft. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der Hyundai Capital Bank Europe GmbH keine Raten mehr zahlen muss. (update vom 10.10.2019]
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 30.07.2019, Aktenzeichen: 2 O 90/19
Das Gericht verurteilte die BMW Bank GmbH zur Rückzahlung sämtlicher Kreditraten und der Sonderzahlung für einen BMW , den der Kläger im November 2016 gekauft hatte. Eine Nutzungsentschädigung stehe der Bank auch nicht für die mit dem PKW gefahrenen zig Tausenden Kilometer zu. Ein Recht auf eine Nutzungsentschädigung gebe es nur, wenn die Bank Verbraucher korrekt über ihre Rechte informiert. Die EU-Richtlinien regelten eindeutig, dass Verbraucher für den Wertverlust von PKW in keinem Fall haften, wenn sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht und seine Ausübung bei Vertragsschluss informiert worden sind. (update vom 22.12.2019]
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 30.07.2019, Aktenzeichen: 2 O 115/19
Das Gericht verurteilte die BMW Bank GmbH zur Rückzahlung sämtlicher Kreditraten und der Sonderzahlung für einen Mini Cooper, den der Kläger im August 2016 gekauft hatte. Eine Nutzungsentschädigung stehe der Bank auch nicht für die mit dem PKW gefahrenen Kilometer zu. Ein Recht auf eine Nutzungsentschädigung gebe es nur, wenn die Bank Verbraucher korrekt über ihre Recht informiert. Die EU-Richtlinien regelten unmissverständlich, dass Verbraucher für den Wertverlust von Wagen in keinem Fall haften, wenn sie nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht und seine Ausübung informiert worden sind. (update vom 22.12.2019]
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.03.2018, Aktenzeichen: 14 O 340/17
Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger nach Widerruf des im Jahr 2013 geschlossenen Vertrags keine Zahlungen mehr an die Commerz Finanz GmbH leisten muss. Außerdem ist der Kauf des Fiat-Wohnmobils mit Dieselmotor rückabzuwickeln. Der Kläger muss aber eine Entschädigung für die mit dem Wohnmobil gefahrenen Kilometer zahlen. Begründung: Der Kreditvertrag war wegen zu kleiner und teils unscharfer Schrift schon nicht ausreichend gut lesbar. (update vom 12.10.2018]
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 06.12.2018, Aktenzeichen: 25 O 152/18
Es ging um einen Kredit , den der Kläger im Februar 2015 zur Finanzierung eines Kia aufgenommen hatte. Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der CreditPlus Bank AG keine Raten mehr zahlen muss. Die Bank hatte in der Widerrufsinformation unter “Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ für den Fall des Widerrufs darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den beantragten Beitritt zum Restschuldversicherungsschutz gebunden sei. Der Kläger hatte das aber gar nicht beantragt. (update vom 12.01.2019]
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 09.08.2018, Aktenzeichen: 9 O 143/18
Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der MCE Bank GmbH keine Raten mehr zahlen muss. Die Bank hatte für einen Teil der Pflichtinformationen nur auf das Europäische Standardmerkblatt verwiesen. (update vom 10.10.2019]
Landgericht Berlin, Urteil vom 14.12.2018, Aktenzeichen: 38 O 62/18
Das Landgericht stellte fest, dass der Kläger der Mercedes Benz Bank AG keine Raten mehr zahlen muss. Die Bank habe den Kläger nicht genau genug über die Auszahlungsbedingungen informiert, obwohl dies gerade bei einem Kredit, der nicht direkt an den Kreditnehmer, sondern gleich ans Autohaus ausgezahlt werde, von besonderer Bedeutung sei.(update vom 10.01.2019]
Landgericht Berlin, Urteil vom 15.02.2019, Aktenzeichen: 4 O 20/18
Das Gericht stellte fest, dass die Mercedes-Benz Bank AG nach dem Widerruf keine Rechte aus dem Vertrag mehr gegen den Kläger, der einen Mercedes gekauft hatte, herleiten kann. Eine fehlerhafte Belehrung stehe einer fehlenden gleich, argumentiert das Gericht und beruft sich auf den EuGH, Aktenzeichen: C-412/06). (update vom 10.03.2019)
Landgericht Erfurt, Urteil vom 08.03.2019, Aktenzeichen: 9 O 480/18
Das Landgericht stellte fest, dass der Käufer ab Zugang der Widerrufserklärung bei der Mercedes-Benz Bank AG keine Raten mehr zahlen musste und verurteilte die Bank zur Erstattung sämtlicher gezahlter Beträge. Die Widerrufsinformationen seien widersprüchlich, gewesen, weil die Bank für die Zeit nach Widerruf unterschiedliche Zinssätze benannt habe. (update vom 10.05.2019)
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019, Aktenzeichen: 4 U 8/19
Es ging um einen Kreditvertrag aus dem Jahr 2015. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts Potsdam, wonach die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Widerrufsrecht durch die Mercedes-Benz Bank AG mangelhaft waren. Es fehlte insbesondere eine ausreichend genaue Erklärung, wie die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Kredits zu berechnen ist. (update vom 10.01.2020)
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, Aktenzeichen: 25 O 73/18
Es ging um die Finanzierung für einen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue Efficiency, den der Kläger im August 2014 direkt von der Daimler AG gebraucht gekauft hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nach seinem Widerruf keine Raten mehr zahlen muss. Außerdem muss die Bank ihm 26 832,45 Euro erstatten – spätestens sieben Tage nach Rückgabe des Wagens. Allerdings muss er eine noch nicht bezifferte Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zahlen. Die Informationen zum Widerrufsrecht seien nicht ordnungsgemäß gewesen und war der Kläger daher auch Jahre nach Vertragsschluss zum Widerruf des Vertrags berechtigt, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen: 25 O 119/18
Es ging um die Finanzierung für einen Mercedes-Benz Mercedes-Benz C 250d T der aktuellen Baureihe. Den Kreditvertrag über 45 600 Euro schloss der Kläger im September 2016 ab. Im Februar 2018 widerrief er den Kreditvertrag. Es fehlten die Darlehensbedingungen, behauptete er. Die Bank konnte die Aushändigung der Bedingungen vor Vertragsschluss nicht beweisen. Der als Zeuge befragte Mitarbeiter des Mercedes-Händlers erinnerte sich nicht daran, ob er ganz sicher das umfangreiche Kundenexemplar des Vertrages verschickt hatte, oder versehentlich zweimal das Bankenexemplar, bei dem die Darlehensbedingungen nicht explizit ausgeführt sind. Das Gericht urteilte also: Die Bank hat die gesetzlichen Pflichtangaben für Verbraucher nicht erfüllt. Die Folge: Der Widerruf ist gültig. Die Bank hatte demnach ab 2. Februar 2018 keinen Anspruch mehr auf Zins und Tilgung, der Kreditvertrag muss rückabgewickelt werden. Der Kläger hatte auf seine Forderungen bereits von sich aus eine Nutzungsentschädigung von knapp 10 000 Euro für fast 52 000 Kilometer angerechnet.
Landgericht Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 12.04.2018, Aktenzeichen: 8 O 296/17
Laut Gericht greift der Widerruf des Vertrags durch. Laut Vertragsunterlagen gelte die Widerrufsinformation nur, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Wörtlich heißt es in dem Darlehensvertrag der Nissan Bank (RCI Banque S.A., Niederlassung Deutschland)„Die nachfolgende Widerrufsinformation gilt für Verbraucher sowie für Existenzgründer gemäß § 512 BGB:“ Der Darlehensnehmer muss daher selbst prüfen, ob er die Verbrauchereigenschaft aufweist, was aber dem Verbraucher nicht zuzumuten sei
Landgericht Heilbronn, Urteil vom 25.03.2019, Aktenzeichen: Bi 6 O 3/19
Es ging um einen im November 2016 abgeschlossenen Kreditvertrag bei der Santander Consumer Bank AGvzur Finanzierung eines Ford Focus . Entscheidender Fehler laut Gericht: Laut Vertragsunterlagen galt eine Kündigungserklärung des Kreditnehmers als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen zurückzahlt. Anders als die meisten anderen Gerichte hält es außerdem für richtig: Der Kläger muss keine Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zahlen.
gegen Sixt Leasing SE
Landgericht München I, Urteil vom 20.12.2018, Aktenzeichen: 10 O 9743/18
Es ging um eine so genannte „Vario-Finanzierung“, Leasing mit Kaufoption, für einen Audi A1 1.6 TDI S-line Edition Sportback, den der Kläger im Spätsommer 2014 abgeschlossen hatte. Die Leasingzeit waren 54 Monate und die Fahrleistung 20 000 Kilometer im Jahr. Die Leasingrate lag bei 312,87 Euro monatlich. Entscheidende Fehler im Vertrag: Die Angabe „Bei Zahlungsverzug hat der Leasingnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen“ ist laut Gericht unzureichend. Außerdem fehlten Informationen dazu, wie zu verfahren ist, um den Vertrag zu kündigen. Eine Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer erhält Sixt nicht. Dafür hätte der Kläger ausdrücklich verlangen müssen, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Erfreuliche Folge für den Kläger: Er erhält alle Leasingraten vollständig zurück. Er war mit dem geleasten Audi also jahrelang völlig kostenlos unterwegs.
...gegen S-Kreditpartner GmbH (Sparkassen-Gruppe)
Landgericht Berlin, (Versäumnis-)Urteil vom 28.03.2019, Aktenzeichen: 21 O 273/18
Das Versäumnisurteil erging nicht deshalb, weil die Beklagte eine Frist versäumte, sondern das Versäumnisurteil erging in der mündlichen Verhandlung, nachdem das Gericht seine klare Einschätzung zu dem Fall abgab und die Anwälte der Kreditbank deshalb keinen Antrag auf Klageabweisung mehr stellten. Im Einzelnen: Es ging um die Finanzierung für einen Mercedes Benz E 220 CDI, den der Kläger im Januar 2016 für 22 750 Euro erwarb. Der Wagen hat inzwischen bereits über 180 000 Kilometer auf dem Tacho. Der Kredit sollte über 119 Monate laufen und der Kläger insgesamt 8 790 Euro nur an Zinsen zahlen.
Das Gericht äußerte in der mündlichen Verhandlung die Ansicht, dass die Widerrufsinformationen unzureichend sind, so dass der Widerruf auch mehr als zwei Jahren nach Vertragsschluss noch fristgerecht war. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts auch die Belehrung dahingehend mangelhaft bzw. unvollständig, dass bei Widerruf des Vertrags eine Entschädigung für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zu zahlen ist, so dass der Kläger sämtliche Raten ohne Abzüge zurückzuerhalten würde. Die Anwälte der Sparkassen-Tochter für Ratenkredite stellte darauf keinen Antrag.
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2019, Aktenzeichen: 37 O 181/19
Trotz der bankenfreundlichen Vorgaben des Bundesgerichtshof: Die Widerrufsinformation zu einem S-Kreditpartner-Vertrag von 5. Dezember 2017 ist fehlerhaft, urteilte die 37. Kammer des Landgerichts Berlin. Es werde nicht hinreichend auf den mit dem Kredit verbundenen Kaufvertrag und den Widerruf dieses Vertrags und der Folgen hingewiesen. Es war bereits ein entsprechender Hinweis ergangen, über den wir hier am 25.11.2019 berichtet hatten.
...gegen Volkswagen Bank GmbH (auch Audi-, Seat- und Skodabank)
Landgericht Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, Aktenzeichen: 2 O 45/17
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nach Widerruf des nach Juni 2014 geschlossenen Vertrags keine Zahlungen mehr leisten muss. Allerdings ist er zum Wertersatz verpflichtet. Welche Beträge zu zahlen sind, blieb noch offen. Die Parteien haben jeweils nur Feststellung der entscheidenden Punkte beantragt. Begründung fürs Urteil: Der Kreditvertrag informiere nicht genau genug über die Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Die Pflicht, für die Benutzung des finanzierten Autos zu zahlen, entfalle auch bei nach 13.6.2014 geschlossenen Verträgen nur, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder grob unzureichend ist.
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.03.2019 Aktenzeichen: 4 O 224/18
Landgericht: Es fehlten in den Kreditunterlagen der VW-Bank Informationen zum Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrags. Es ging um einen im Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrag zur Finanzierung eines gebrauchten VW. Der Kläger erhält auch die Beiträge zur Restschuldversicherung „KSB plus“ zurück.
Landgericht Ellwangen (Jagst), Urteil vom 25.01.2018 Aktenzeichen: 4 O 232/17
Es ging um eine nach Juni 2014 vertraglich vereinbarte Finanzierung für einen fast 32 000 Euro teuren Gebrauchtwagen. Laut Gericht fehlten Informationen zum Recht des Kreditnehmers, den Vertrag auch aus wichtigem Grund und nicht nur ordentlich zu kündigen. Der Widerruf des Kreditvertrags war daher auch Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam. Der Autokäufer erhält jetzt alle seine bisherigen Zahlungen mit Ausnahme der Zinsen zurück. Allerdings muss er sich eine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Nur wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht richtig ist, entfalle die Pflicht zur Nutzungsentschädigung, argumentierte das Gericht. Die sei jedoch richtig gewesen. Nur bei den Pflichtangaben seien der Bank Fehler unterlaufen.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 Aktenzeichen: 318 O 141/18
Das Landgericht hält die Verbraucherinformationen der VW Bank für unzureichend, so dass Kreditnehmer den Vertrag auf Dauer widerrufen können.
Landgericht Kleve, Urteil vom 27.12.2018, Aktenzeichen: 4 O 46/18
Das Landgericht Kleve ; Die VW-Bank hat Autokreditkunden nicht genau genug informiert. Es reiche nicht aus, Pflichtangaben nur im Europäischen Merkblatt zu machen, wenn dieses nicht Vertragsinhalt geworden ist. Nutzungsersatz müsse sich der Kläger allerdings anrechnen lassen. Nur wenn Banken es versäumen, über diese Rechtsfolge des Widerrufs zu informieren, falle die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für die mit dem finanzierten Auto gefahrenen Kilometer weg.
Landgericht Landau in der Pfalz, (Anerkenntnis-)Urteil vom 22.07.2019, Aktenzeichen: 4 O 248/18
Es ging um die im August 2015 vereinbarte Finanzierung für einen Audi Q5. Die VW-Bank erkannte freiwillig die Klage des Verbrauchers an.
Landgericht München I, Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen: 29 O 14138/17
Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass die VW Bank ihren Kunden nicht genau genug über das Recht zur Kündigung der Verträge informiert habe.
Landgericht Paderborn, Urteil vom 05.07.2018, Aktenzeichen: 4 O 72/18
Die VW Bank hat ihre Kunden nicht genau genug über das Recht zur Kündigung der Verträge informiert. Der Kreditnehmer muss aber für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Landgericht Paderborn, Urteil vom 16.07.2018 Aktenzeichen: 3 O 408/17
Die VW Bank hat ihre Kunden nicht genau genug über das Recht zur Kündigung der Verträge informiert. Der Kreditnehmer muss für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 07.08.2018, Aktenzeichen: 2 O 259/17
Die VW-Bank muss wegen der unzureichenden Verbraucher-Informationen im Kredit alle Raten zurückzahlen und bekommt keine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer.
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 07.05.2019, Aktenzeichen: 2 O 426/18
Die VW-Bank-Informationen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs waren widersprüchlich und missverständlich.
Landgericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18
Das Landgericht sieht gleich drei Fehler in den Vertragsunterlagen der Bank im VW-Konzern. Es fehlten aus Sicht des Gerichts genau Angaben dazu, wie Kunden ihr Widerrufsrecht auszuüben haben, dass und welche Kosten auf Kreditkunden zukommen, wenn sie den Vertrag vorzeitig ablösen, und sei schließlich eine Formulierung nicht korrekt, wonach die Bank berechtigt ist, „...nach Vertragsschluss unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers zusätzliche Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen.“
Landgericht Tübingen, (Anerkenntnis-)Urteil vom 12.07.2019, Aktenzeichen: 7 O 2/19
Besonderheit: Es ging um die im Jahr 2017 vereinbarte Finanzierung für einen VW . Die VW-Bank erkannte die Klage des Verbrauchers an.
Ob Kreditnehmer mit ab 13. Juni 2014 geschlossenen Verträgen sich bei Fehlern der Bank eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen müssen, ist umstritten. Das Landgericht Ravensburg urteilte in zwei Fällen verbraucherfreundlich. Die Käufer der Autos erhalten alle ihre Zahlungen an Bank und Händler erstattet und müssen sich keine Entschädigung für die mit den PKW gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Die meisten Gerichte, die bisher über den Widerruf von Autokreditverträgen geurteilt haben, sind allerdings anderer Meinung: Der Bank steht eine Entschädigung für die mit dem finanzierten Wagen gefahrenen Kilometer zu.
Wer vor Gericht obsiegt, hat in Deutschland gegen die unterliegende Partei einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten