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Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr 

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden leitet die Polizei oftmals ein Straf-Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. 

1. Der Gesetzestext lautet: 

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Was bedeutet denn Körperverletzung?

Körperverletzung ist sog. körperliche Misshandlung oder eine nicht geringfügige Gesundheitsbeschädigung durch aktives Tun oder ggfs. durch Unterlassen.

3. Wann handelt man fahrlässig?

Fahrlässig handelt ein Fahrzeugführer idR dann, wenn er Sorgfaltspflichten (ua. nach der StVO und StVZO) im Straßenverkehr nicht beachtet und es dadurch zu einer Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers kommt.


4. Wonach richtet sich das Strafmaß?

Bei der konkreten Strafzumessung spielt neben der Schwere der Verletzung auch das Maß der Fahrlässigkeit  eine überaus wichtige Rolle.


5. Gibt es Umstände, die das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung abmildern?

Ja. Unter anderem: Wurde  der Unfallverursacher selbst verletzt, so kann sich dies strafmildernd auswirken. Auch eine mögliche Mitschuld des Geschädigten sowie das Verhalten nach der Tat ggü. dem Geschädigten  können sich vorteilhaft auf das Strafmaß auswirken. 


6. Erfolgt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung bei Bejahung des öffentlichem Interesses oder  nur wenn ein Geschädigter einen Strafantrag bei der Polizei gestellt hat?

Die  Staatsanwaltschaft leitet grds. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ein, wenn der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat, aber auch, falls die Tatverfolgung von öffentlichem Interesse sein kann. Das  öffentliche Interesse eine Bewertungsentscheidung  im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Oftmals wird das öffentliche Interesse bei einer Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall durch die Staatsanwaltschaft bejaht, da der Unfall im  öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden.

7. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:  

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 



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