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(update vom 07.09.2023)
Parkausweis auf der Mittelkonsole reicht nicht
Der Betroffene hatte seinen Pkw auf einer Fläche abgestellt, die als Parkplatz mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrer ausgeschildert war. Einen Parkausweis, der ihm das Abstellen in dem Bereich erlaubt hätte, hatte er nicht ausgelegt. Er habe einen Bekannten, der im Rollstuhl sitzt, an dem Tag befördert. Der Bekannte sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis und diese habe sich auch im Inneren des Fahrzeugs auf der Mittelkonsole. Das AG Schwerin ist von einem Parkverstoß ausgegangen (AG Schwerin 8.5.23, 35 OWi 83/23), da der Parkausweis nicht gut lesbar ausgelegt war
(update vom 22.07.2023)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 geurteilt:
Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es - insb. etwa zum Schutz vor Beschädigungen - umzulagern.
(update vom 22.04.2023)
Das Oberlandesgericht Schleswig (II ORbs 15/23) hat mit Beschluss vom 28.03.2023 einen Kfz-Techniker, der in einem Kundenfahrzeug ein Diagnosegerät angeschlossen hatte, welches via Bluetooth mit einem Auslesegerät mit Touchscreen verbunden war, nach § 23 Abs. 1a StVO verurteilt (100,00 €, 1 Punkt). Dieses Gerät hielt der Techniker nämlich während der Probefahrt in der Hand, um einen etwaigen Fehler in der Fahrzeugtechnik zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Schleswig sieht keinen gravierenden Unterschied zu einem Mobiltelefon. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle jede relevante Ablenkung durch elektronische Geräte solle unterbunden werden.
(update vom 09.10.2022)
Rettungsgasse muss sofort gebildet werden! Kein Bestehen einer Überlegungsfrist!
Eine Rettungsgasse muss gemäß § 11 Abs. 2 StVO sofort gebildet werden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand gekommen sind. Es besteht keine Überlegungsfrist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Vechta im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er nicht sofort eine Rettungsgasse gebildet hatte, nachdem auf der Autobahn der Verkehr baustellenbedingt zum Stocken kam. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, eine Rettungsgasse müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstands oder der gebildet werden (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 - 2 Ss (OWi) 137/22 -).
(update vom 07.09.2022)
Bei der Blitzersäule Traffi SDtarS350 müssen vor Inbetriebnahme alle Eichmarken kontrolliert werden!
Das AG Stade hat durch Urteil vom 23.09.2022 – 34 OWi 2530 JS 28725/20 – entschieden, dass bei einem automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren die ordnungsgemäße Funktionsweise des Gerätes zum Tatzeitpunkt nachzuweisen ist. Dazu ist ein Eichnachweis in der Gestalt zu erbringen, dass das Gerät geeicht war, die Eichung zum Zeitpunkt der Messung gültig war und das Gerät nach der Eichung bis zum Zeitpunkt der Messung nicht verändert wurde. Der Eichnachweis wurde nicht erbracht, denn vor Inbetriebnahme müssen alle Eichmarken kontrolliert werden, auch wenn dafür das Gerät jedes Mal aus der Einrichtung ausgebaut werden muss (AG-Stade-34-OWi-2530-Js-28725-09-21).
(update vom 09.07.2022)
Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld
Das Amtsgericht Frankfurt am Main meint: Bei Rotlichtverstößen mit einem SUV kann eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein.
Der Betroffene fuhr in Frankfurt mit seinem SUV, das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in die durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden. Das AG sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe ( AG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.6.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, PM 6/22).
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