≡ 
RECHTSANWALT  LAMOTTKE

        

Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer 

Rechtsanwalt Olaf Lamottke

Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de



1. Handy- und Elektrogerätverbot  im Straßenverkehr

Dieses Verbot ist in § 23 Abs. 1a  StVO geregelt. Dort steht, dass das "Benutzen" eines Telefons  oder ein ähnliches elektronisches Gerät  während der Fahrt nicht erlaubt ist. Wer dagegen verstößt, muss - auch ohne Unfall - mit einem Bußgeld von 100,- EUR und einem Punkt in "Flensburg" rechnen. Entsteht hieraus eine Gefährdung beträgt das Bußgeld 150,- EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot.
Entsteht hieraus eine Sachbeschädigung, so beträgt das Bußgeld 200,- EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot
Auch Fahrradfahrer sind betroffen. Diese zahlen bei Verstoß  55,- EUR Bußgeld.

In der Probezeit ist im Wiederholungsfall eine Verlängerung der Probezeit bzw. ein Aufbauseminar zu rechnen.

Geräte im Sinne der Vorschrift sind Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

Freisprecheinrichtungen sind erlaubt, da hier das Telefon nicht mit der Hand bedient wird. Dies umfasst auch die Ausführung telefonspezifischer Funktionen - man darf also über eine Freisprecheinrichtung auch eine Telefonnummer per Sprachbedienung des Telefons wählen. Allerdings sollte man sich hier nicht zu sicher sein: Versicherungsrechtlich kann die Benutzung einer Freisprechanlage eine Zahlung der Versicherung wirksam ausschließen, wenn es zu einem Unfall kommt (LG Frankfurt  Az. 2/23 O 506/600).

2. Was fällt aber genau unter das "Benutzen" eines Mobiltelefons, was ist erlaubt, was ist verboten und führt zu einem Bußgeldbescheid?


Moderne Smartphones bieten eine Vielzahl an Funktionen; ist jede im Auto untersagt? Diese Fragen beschäftigen auch immer wieder die Gerichte. Achtung: Oft entscheiden hier Nuancen und die Rechtsprechung ist nicht immer einheitlich.

  • Aufnehmen des Telefons während der Fahrt

Wer sein klingelndes Telefon während der Fahrt in seiner Handtasche sucht, um es an seinen Beifahrer weiter zu geben und dabei nicht auf dessen Display schaut, benutzt das Telefon nicht und bekommt kein Bußgeld, entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 284/14). Ähnliches kann gelten, wenn das Telefon wegen Störgeräuschen im Radio lediglich im Auto umgelagert werden soll. Auch wer das Telefon lediglich vom Fußraum aufhebt, weil es heruntergefallen ist, riskiert nicht immer ein Bußgeld (OLG Bamberg  Az. 3 Ss OWi 452/07). Freilich bleibt in diesen Fällen immer das Problem dies zu beweisen.

  • Telefonieren bei ausgeschalteten Motor

Nach § 23 Abs. 1 StVO gilt das Handyverbot nicht, wenn das Auto steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das OLG Hamm (Az. 2 Ss OWi 190/07) entschied dazu: Wer an einer roten Ampel steht, darf telefonieren, wenn der Motor ausgeschaltet ist.
Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht auf das Telefonieren auf dem Standstreifen einer Autobahn übertragen, im Gegenteil: Schon das bloße Halten auf dem Standstreifen als Teil der Fahrbahn ist verboten, § 18 Abs. 8 StVO. Wer daher auf dem Standstreifen bei angeschaltetem Motor telefoniert, muss daher mit einem erhöhten Bußgeld rechnen, da er gegen das Halteverbot auf dem Standstreifen und gegen das Handyverbot verstößt (OLG Düsseldorf  Az. IV-2 Ss OWi 84/08).

Aber: Verfügt ein Fahrzeug über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik, kann sich der Fahrer  bei der Handynutzung nicht herausreden, wenn die Automatik gerade auf Stopp und den Motor abgeschaltet hat. Die Nutzung eines Handys am Steuer ist nur zulässig, wenn der Motor vom Fahrer vollständig ausgeschaltet wurde.


3. Urteile 


(update vom 22.07.2023)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 geurteilt:
Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es - insb. etwa zum Schutz vor Beschädigungen - umzulagern.

(update vom 22.04.2023)
Das Oberlandesgericht Schleswig (II ORbs 15/23) hat mit Beschluss vom 28.03.2023 einen Kfz-Techniker, der in einem Kundenfahrzeug ein Diagnosegerät angeschlossen hatte, welches via Bluetooth mit einem Auslesegerät mit Touchscreen verbunden war,  nach § 23 Abs. 1a StVO verurteilt (100,00 €, 1 Punkt). Dieses Gerät hielt der Techniker nämlich während der Probefahrt in der Hand, um einen etwaigen Fehler in der Fahrzeugtechnik zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Schleswig sieht keinen gravierenden Unterschied zu einem Mobiltelefon. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle jede relevante Ablenkung durch elektronische Geräte solle unterbunden werden.


4. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:

  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Spontanerklärungsversuche!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
  • Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)



5. Jetzt kostenlos und unverbindlich Ersteinschätzung erhalten!
Schildern Sie mir unverbindlich und kostenlos per E-Mail (RA.Lamottke@t-online.de) oder per nachstehender Online-Kontaktanfrage oder telefonisch (0231 422100) unverbindlich und kostenlos Ihr Anliegen!


Kostenlose Online-Kontaktanfrage:

Durch Drücken des Absende-Buttons erkläre ich:  Ich habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Ich stimme zu, dass meine Angaben zur Kontaktaufnahme und zur Prüfung meiner Ansprüche gespeichert werden.





Nützliche Links im Verkehrsrecht
http://www.ace.de
http://www.ace-lenkrad.de

verkehrsanwaelte.de
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV