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 Trunkenheit bei E-Scooter 

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Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht 
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1. E-Scooter und Alkohol: Welche Promillegrenzen gelten beim E-Scooter?

Beim Fahren mit einem E-Scooter gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Auto! Alkohol am Steuer des E-Scooters oder des Autos macht strafrechtlich überraschender Weise keinen Unterschied! 
Dies obwohl es widersprüchlich ist, beim E-Scooter die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit bereits bei 1,1 Promille zu ziehen, beim Fahrrad hingegen erst bei 1,6 Promille, obwohl  ein E-Scooter nur ein Höchsttempo von 20 km/h fährt im
Gegensatz zu einem  Fahrrad. Eine Alkoholfahrt wird also auf dem E-Scooter bei 1,1 bis 1,6 Promille wesentlich härter als eine Alkoholfahrt auf dem Fahrrad bestraft! 

 Im Einzelnen gilt: 

• Ab 0,5 Promille  auf dem E-Scooter liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von 500,00 EUR und einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten  geahndet wird.

• Ab 0,3 Promille  auf dem E-Scooter liegt bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (wie zB Schlangenlinienfahren, Fahren auf der falschen Fahrbahn) relative Fahruntüchtigkeit vor. Es droht die sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und  ein Strafverfahren mit Verhängung einer Geldstrafe (in der Regel: Nettomonatsgehalt), 3 Punkte und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-12 Monate) 

• Ab 1,1 Promille liegt die absolute Fahruntüchtigkeit vor. Es ist egal, ob Ausfallerscheinungen aufgrund des Alkohols vorliegen oder nicht! Es droht die sofortige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Strafverfahren mit Verhängung einer Geldstrafe (in der Regel: Nettomonatsgehalt), 3 Punkte und ein Entzug der Fahrerlaubnis (in der Regel 6-12 Monate). Zumindest ab 1,6 Promille wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel zusätzlich eine MPU („Idiotentest“) angeordnet.

• Bei Fahranfängern und bei Fahrern bis 21 Jahren gilt natürlich auch auf dem E-Scooter ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille)! Ansonsten droht ein Bußgeld von 250,00 EUR und ein Punkt. In der Probezeit kommt es dann zusätzlich zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Anordnung eines kostenpflichtigen Aufbauseminars.


2. Alkohol beim E-Scooter: Führerschein weg?

Nicht unbedingt! Es gibt Gerichte, die  von der sofortigen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und auch der 
Regelentziehung der Fahrerlaubnis (ab 6 Monate) in Ausnahmefällen absehen und lediglich ein Fahrverbot (1-6 Monate) verhängen. 

Jedenfalls stehen Richtern mit der Verhängung eines Fahrverbotes von 1 bis 6 Monaten Alternativen zum Fahrerlaubnisentzug von 6 Monaten bis 5 Jahren zur Verfügung, die in Einzelfällen mit E-Scootern also milde Führerscheinmaßnahme ermöglichen.

Zum Beispiel lautet ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund: Im Falle einer Trunkenheitsfahrt mit 1,4 Promille mit einem gemieteten E-Scooter nachts zur verkehrsarmen Zeit auf einer Verkehrsfläche ohne jeden Bezug zum fließenden Straßenverkehr und ohne tatsächlich feststellbare drohende Beeinträchtigung für Rechtsgüter Dritter durch einen nicht vorbelasteten und geständigen E-Scooterfahrer kann nicht von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden. Das Amtsgericht verurteilte den angeklagten E-Scooter Fahrer zu 25 Tagessätzen zu je 35,00 EUR und vier Monaten Fahrverbot. Von der längeren Entziehung der Fahrerlaubnis sah das Gericht aber ab (Fundstelle: BeckRS 2020, 448; AG Dortmund, Aktenzeichen: 729 DS-060 Js 513/19 – 349/19, Entscheidung vom 21.01.2020).


3.  Verteidigungsmöglichkeiten  bei Alkoholfahrt mit dem E-Scooter

Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen  gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren und den Führerscheinentzug zu verhindern.

4. Aktuelle Urteile 

Das Kammergericht Berlin hat hingegen entschieden, dass bei einem Fahrzeugführer eines Elektroscooters davon auszugehen ist, dass er ab einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntauglich im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, § 316 Abs. 1 StGB ist.
(KG Berlin, Urteil vom 10.5.22, 121 Ss 67/21).


Das Landgericht Leipzig wiederum hat die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt (Urteil vom 24.6.2022, 9 Ns 504 Js 66330/21). Nach Auffassung des LG spricht angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen einem Kraftfahrzeug und einem E-Scooter einiges dafür, schon die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB als solche infrage zu stellen. Jedenfalls ist nach Ansicht des LG Leipzigs aber bei der Frage, ob nicht eine Ausnahme von der Regelwirkung begründet ist, der
Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Elektrokleinstfahrzeug handelt, welches nachts und nur wenige Meter auf einem menschenleeren Radweg bewegt wurde und wobei der Fahrer, der immerhin eine Blutalkoholkonzentration von über 1,5 Promille hatte, keinerlei Ausfallerscheinungen aufwies. Das LG hat  kein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt, da dem Fahrer die Fahrerlaubnis schon vier Monate vorläufig entzogen worden war.


5. E-Scooter und Drogen


6. Weitere Informationen über

 E-Scooter: Verkehrsregeln und Fahrtipps
 Kauftipps für E-Scooter


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