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Anhörung im Bussgeldverfahren 

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Fahrer, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, erhalten in der Regel vor Ausstellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde oder Polizei. Mit diesem sollen die Personendaten abgeglichen und ggfs. korrigiert werden sowie  Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Doch müssen Angaben gemacht werden? Was passiert eigentlich, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten?

1. Was ist ein Anhörungsbogen?
Das Schreiben der Bußgeldstelle, in dem Ihnen der Vorwurf gemacht sich verkehrswidrig verhalten zu haben, ist oftmals versehen mit einem mehr oder weniger deutlich erkennbaren Lichtbild vom Fahrer. Auf der Rückseite des Anhörungsbogens werden Sie aufgefordert, anzukreuzen, ob Sie den Verkehrsverstoß zugeben. Sie sollen außerdem Angaben zur Person und zur Sache machen.

2. Muss eine Form beim Anhörungsbogen eingehalten werden?
2.1 Anders als beim Bußgeldbescheid ist die Form für einen Anhörungsbogen nicht streng vorgegeben. Das bedeutet, dass auch Beweismittel nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang beigefügt bzw. benannt sein müssen. Wurden Sie gemessen und im Anhörungsbogen ist das Blitzfoto nicht abgebildet, bedeutet das somit nicht einen Verfahrensfehler seitens der Behörde.

2.2 Eine Anhörung im Bußgeldverfahren ist nicht zwingend an die schriftliche Form gebunden. Sie kann stattdessen auch mündlich erfolgen im Rahmen einer Polizeikontrolle. Wurde der Betroffene bereits vor Ort von der Polizei angehalten, muss nicht noch eine zusätzliche Anhörung vor Erlass des Bescheides im Bußgeldverfahren erfolgen.

3. Wann kommt ein Anhörungsbogen?
Nach einer Ordnungswidrigkeit wie zu schnellem Fahren mit mehr als 21 km/h oder einem Rotlichtverstoß erhält der Betroffene grds. vor der Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen von der Behörde. In der Regel betrifft das Verfahren Taten ab einer Bußgeldhöhe von 60 EUR. Mit dem Bussgeldrechner finden Sie heraus, mit welcher Geldbusse Sie rechnen müssen. Meist ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid anzuraten.

4. Wozu dient der Anhörungsbogen?
Durch den Anhörungsbogen erhalten Fahrzeughalter die Möglichkeit, sich zu einer Ordnungswidrigkeit zu äußern, die mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug verübt wurde.
Jedem Beschuldigten soll die Möglichkeit gegeben werden, sich zu einem Tatvorwurf zu äußern (§§ 55 Abs. 1 OWiG, 163 a Abs. 1 StPO). Im Bußgeldverfahren geschieht das vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durch die Zusendung des Anhörungsbogens an den mutmaßlich Betroffenen. Er dient auch der Fahrerermittlung. Die etwaig gemachten Äußerungen sind bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen.

5. Was ist wenn Sie keinen Anhörungsbogen erhalten haben, sondern sofort einen Bussgeldbescheid?
5.1 Eine Anhörung im Bußgeldverfahren ist nicht zwingend an die schriftliche Form gebunden. Sie kann stattdessen auch mündlich erfolgen im Rahmen einer Polizeikontrolle. Wurde der Betroffene bereits vor Ort von der Polizei angehalten, muss nicht noch eine zusätzliche Anhörung vor Erlass des Bescheides im Bußgeldverfahren erfolgen.

5.2 Manchmal geht ein Anhörungsbogen auf dem Postweg verloren. Sofern Sie keinen Anhörungsbogen erhalten haben, dafür aber direkt einen Bußgeldbescheid zugestellt bekamen, haben Sie dennoch die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

6. Welchen Einfluss hat der Anhörungsbogen auf die Verjährung?
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unterliegt der Verjährung, das heißt, der Bussgeldbehörde bleibt nicht viel Zeit, um im Bußgeldverfahren einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel drei Monate. Sie kann jedoch unterbrochen werden. Mit der Anordnung der Zusendung der Anhörung wird die Verjährung gegenüber dem Betroffenen unterbrochen; die Verjährungsfrist von 3 Monaten läuft dadurch von Neuem an.
Ob Sie den Anhörungsbogen beantworten oder nicht,  er kann in jedem Fall die Verjährung im Bußgeldverfahren unterbrechen.


7. Muss ich den Anhörungsbogen innerhalb einer Frist zurückschicken?
Häufig beinhaltet der Anhörungsbogen eine Frist (ein bis zwei Wochen) in welcher auf den Anhörungsbogen reagiert werden soll.

7.1. Sie sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Angaben zur eigenen Person zu machen § 111 OwiG. Sie sind in der Regel dazu verpflichtet, korrekte Angaben zu Ihrer Person zu machen bzw. Fehler diesbezüglich zu berichtigen und den Anhörungsbogen hiernach an die Polizei bzw. die behördliche Bußgeldstelle zurückzusenden.

7.2. Darüber hinaus enthält der Anhörungsbogen einen Hinweis darauf, dass Sie sich zum Tatvorwurf äußern können (§ 55 I OWiG) , hierzu jedoch nicht verpflichtet sind (Aussageverweigerungsrecht). Sie müssen Ihr Recht auf Anhörung daher nicht nutzen. Wollen Sie sich dennoch äußern, sollten Sie beachten, dass die getroffenen Aussagen im Rahmen des Bußgeldverfahrens gegen Sie verwendet werden können. Im Zweifelsfalle vorher einen Fachanwalt für Verkehrsrecht fragen!

8. Müssen Sie die Frage zur Tat im Bußgeldverfahren in der Anhörung ausfüllen?

Grundsätzlich kann niemand dazu gezwungen werden, sich selbst einer Tat zu belasten oder eine Aussage zu dem Tatvorwurf zu treffen. Jeder Beschuldigter hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Es kann daher in der Regel äußerst nachtteilig sein, die Tat im Anhörungsbogen zuzugeben. Sollten sich nämlich bei Prüfung der Sachlage anschließend doch Fehler ergeben, die einen Einspruch möglich machen würden, kann das vorzeitige Eingeständnis einer Einstellung ohne Kostenbelastung im Wege stehen. Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass ein Schweigen nicht negativ ausgelegt werden kann. Ein vermeintlich cleveres "Teilschweigen" hingegen ist nicht ratsam. Äußern Sie sich nur zu Teilen des Vorwurfes, kann Ihnen dies anders als eine vollständiges Schweigen sehr wohl dann negativ ausgelegt werden. 

Ich rate sich nicht zur Sache zu äußern, sondern vorab einen Fachanwalt für Verkehrsrecht fragen! Auf diese Weise stehen Ihnen alle Möglichkeiten inklusive einer Einstellung offen. Beauftragen Sie daher einen Fachanwalt, der für Sie Akteneinsicht nimmt und abgestimmt auf die Beweislage eineEinlassung für Sie abgeben kann. Haben Sie sich nicht zuvor zur Sache geäußert, können oft sehr gute Ergebnisse für Sie erreicht werden.


9. Sollte man bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren einfach den Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde oder der Polizei anrufen und mit diesem das Tatgeschehen oder die Fahrereigenschaft diskutieren?

Nein, denn grds. wird das gesamte Gespräch notiert und im Zweifel gegen Sie negativ ausgelegt. Auch werden Sie durch geschickte Fragen des geschulten Sachbearbeiters dazu verleitet werden, Angaben, die für Sie oder andere nachteilg sind, preiszugeben.

10. Welche Wirkung hat der Erhalt des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren?

Mit der Zusendung der schriftlichen Anhörung wird das Bußgeldverfahren eingeleitet und die Verjährung gegen den Adressat der Anhörung unterbrochen. 
Die Anhörung dient der Behörde zur Ermittlung des Fahrers, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Wichtig: in Deutschland - also anders als in anderen europäischen Ländern - ist nicht der Halter, sondern stets der Fahrer für den Verkehrsverstoß verantwortlich und muss deshalb von der Bußgeldbehörde ausfindig gemacht werden. Auch das Kennzeichen des Fahrzeugs allein oder der Typ des Fahrzeuges reichen nicht aus, es sei denn es handelt sich um einen Park- oder Halteverstoss.

11. Ist es sinnvoll im Anhörungsbogen unrichtigerweise einfach einen anderen als Fahrer anzugeben?

Nein, es ist davon abzuraten, falsche Angaben zum möglichen Fahrer zu machen. Unrichtige Angaben zum möglichen Fahrer zu machen kann zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) führen. Die Bußgeldbehörde gleicht regelmäßig Lichtbilder der betroffenen Person aus dem Anhörungsbogen mit Fotos, die dem  Einwohnermeldeamt über diese Person vorliegen ab, ab oder recherchiert sogar in sozialen Medien, wie z.B. facebook etc. und weist so oft die falsche Verdächtigung nach.

12. Ansatzpunkte für eine erfolgreiche anwaltliche Verteidigung

  • Ist der tatsächliche Fahrer nicht der Halter, dem der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren zugesandt worden ist, kann oft  durch geschicktes taktieren eines versierten Fachanwalts für Verkehrsrecht erreicht werden, dass weder der Halter noch der tatsächliche Fahrer bestraft werden.
  • Ist der Fahrer auf dem behördlichen Tat-Lichtbild nicht eindeutig zu identifizieren, führt das Schweigen oft dazu, dass dieser nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit überführt werden kann.

 

  • Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann prüfen, ob der Bußgeldbescheid hinsichtlich Täter, Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf hinreichend bestimmt ist
  • Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann prüfen, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung, Abstandsmessung, Rotlichtmessung etc. sich finden lassen.
  • Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann helfen auch ein Fahverbot zu vermeiden.
  • Ist der betroffene Fahrer auf das die Fahrerlaubnis angewiesen, um eine Härte aus beruflichen oder privaten Gründen zu vermeiden, kann oft ein Fahrverbot umgangen werden.
  • Kann der betroffene Fahrer ein Augenblicksversagen nachweisen (Z.B. Nichtkenntnis von einer Geschwindigkeitsbegrenzung, wegen Übersehen eines Verkehrsschildes kann oftmals ein Fahrverbot vermieden werden.


13. Was ist, wenn der Halter lediglich einen Zeugenfragebogen erhalten hat?

Hat der Halter lediglich einen Zeugenfragebogen erhalten, wird die Verjährung gegenüber dem betroffenen Fahrer nicht unterbrochen. Näheres zum Zeugenfragebogen erfahren Sie in unter: Zeugenfragebogen.