Rettungsgasse
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1. Wie wird die Rettungsgasse richtig gebildet?
Fahrzeuge auf der linken Fahrspur fahren als einzige nach möglichst links und alle Fahrzeuge auf den anderen Fahrspuren fahren nach rechts. Diese Regel gilt unabhängig von der Anzahl der vorhandenen Fahrspuren.
Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und behördlichen Hilfsfahrzeugen. Dazu zählen: Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge. Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt. Die Praxis zeigt oftmals, dass eine Rettungsgasse erst dann gebildet wird, wenn Einsatzfahrzeuge in unmittelbarer Nähe sind. Dies ist häufig jedoch zu spät und es geht Zeit verloren. Wenn die Fahrzeuge bereits Stoßstange an Stoßstange stehen, wie es im Stau meist der Fall ist, ist es schnell nicht mehr möglich, den Rettungsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu machen.
Wichtig: Wenn die ersten Rettungsfahrzeuge vorbeigefahren sind darf die Rettungsgasse nicht wieder geschlossen werden. Es können noch weitere Rettungsfahrzeuge folgen – oft auch nach einiger Zeit noch. Die Rettungsgasse ist solange daher offen zu halten, bis der Verkehr wieder rollt.
2. Was droht beim Verstoß?
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
2.1 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn ist für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine Rettungsgasse zu bilden. Wer keine vorschriftsmäßige Gasse bildet, dem droht ein Bußgeld von 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Kommt es dabei zu Behinderungen, drohen 240 Euro. Wer durch die fehlende Rettungsgasse andere gefährdet, muss 280 Euro zahlen. Kommt es zur Beschädigung anderer Fahrzeuge, drohen 320 Euro. In jedem der vorgenanten Fälle werden zusätzlich 2 Punkte verhängt.
2.2 Wer die Rettungsgasse nutzt um voranzukommen: Derjenige, der unberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei-oder Hilfsfahrzeugen benutzt, muss mit einem Bußgeld von 240 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot rechnen. Kommt es dabei zur Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern, sind 280 Euro zu zahlen. Wer bei der unzulässigen Nutzung der Rettungsgasse beinahe einen Unfall verursacht, muss 300 Euro zahlen. Kommt es tatsächlich zur Sachbeschädigung, kostet das 320 Euro Bußgeld.
3. Was ist im Stau erlaubt bzw. nicht erlaubt?
3.1 Motorradfahrer haben auch im Stau keine Sonderrechte!
Auch wenn es häufige Praxis ist. Für Motorräder gelten im Stau keine Sonderregeln. Motorradfahrer dürfen sich nicht zwischen den anderen Verkehrsteilnehmern hindurchschlängeln. Es droht eine Geldbuße von 100,00 EUR und 1 Punkt. Zwar darf nach § 5 StVO grundsätzlich links überholt werden, jedoch dürfte es im Stau am notwendigen Sicherheitsabstand zu den anderen Fahrzeugen fehlen.
3.2. Standstreifen darf nicht befahren werden!
Auch im Stau ist das Befahren der Standspur nicht erlaubt. Wer den Standstreifen nutzt, etwa, um schneller zum Rastplatz oder zur Autobahnausfahrt zu gelangen, riskiert 75,00 EUR Bußgeld und 1 Punkt. Auch das Halten auf dem Standstreifen der Autobahn ist verboten. Wer dagegen verstößt, muss 30,00 EUR Verwarnungsgeld zahlen. Beim Parken ab 3 Minuten wird es noch teurer: 70,00 EUR Bußgeld und 1 Punkt.
3.3 Wenden, Rückwärtsfahren, Aussteigen ist verboten!
Auch bei einem Stau darf die Fahrbahn nur in einem Notfall betreten werden. Es wird angenommen, dass das Weiterfahren bis zum nächsten Park- oder Rastplatz zumutbar ist. Das Betreten ist nur zur Unfallsicherung erlaubt. Auch hier droht also ein Bußgeld. Sollte der Verkehr auf der Autobahn jedoch bei einer Vollsperrung für lange Zeit stehen, ist davon auszugehen, dass auf eine Ahndung verzichtet wird, wenn Sie kurz aussteigen und sich die Beine vertreten. Rückwärtsfahren oder gar wenden auf der Autobahn ist auch im Stau nicht erlaubt, es sei denn, die Polizei fordert dazu auf.
3.4 Nutzung des Mobilfunktelefons auch im Stau verboten!
Für das Telefonieren gelten auch bei Stau keine anderen Regeln. Das Telefonieren ohne Freisprechanlage ist strikt verboten, sofern der Motor nicht ausgeschaltet ist. Sonst droht ein Bußgeld von 60,00 EUR und 1 Punkt.
4. Urteile:
(update vom 07.11.2022)
Rettungsgasse muss sofort gebildet werden! Kein Bestehen einer Überlegungsfrist!
Eine Rettungsgasse muss gemäß § 11 Abs. 2 StVO sofort gebildet werden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand gekommen sind. Es besteht keine Überlegungsfrist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Vechta im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er nicht sofort eine Rettungsgasse gebildet hatte, nachdem auf der Autobahn der Verkehr baustellenbedingt zum Stocken kam. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, eine Rettungsgasse müsse erst nach einer gewissen Zeit des Stillstands oder der gebildet werden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022 - 2 Ss (OWi) 137/22 -).
Foto: Rettungsgasse
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