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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

    

Führerschein mit 17 Jahren -  Begleitetes Fahren

Rechtsanwalt Olaf Lamottke
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


1. Der Führerschein mit 17 Jahren bzw. die Fahrschul-Ausbildung dazu, kann seit  01.01 2011 bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Die Führerscheinausbildung (theoretische und praktische Unterrichtsstunden) ist dabei genau dieselbe wie bei älteren Fahrschülern. Allerdings erlaubt der BF-17, der Führerschein mit 17 Jahren, den Jugendlichen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit bis zu ein Jahr lang mit geeigneten, erfahrenen Begleitpersonen Auto zu fahren.

 

 

2. Die Begleitperson muss u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1. Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein.


2. Die Begleitperson darf nicht mehr als zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg haben.


3. Die Begleitperson  muss den Führerschein für die Klasse B mindestens seit 5 Jahren besitzen.


4. Die Begleitperson bei der Fahrt darf die 0,5 Promille Grenze nicht überschreiten und muß das Drogenverbot beim Begleiten beachten.


3. Der Führerscheinneuling muss u.a. folgendes beachten:


Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne eine in der Bescheinigung benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen. Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die in der zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres, also auch beim begleiteten Fahren. Es verbietet, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen alkoholischen Getränks steht.

 

4. Mein Tipp: 

Wenn Ihnen als zukünftige mögliche Begleitperson Punkte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens drohen, sollten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen! Ansonsten können Sie möglicherweise zukünftig nicht als Begleitperson fungieren.

 

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Nützliche Links im Verkehrsrecht

 

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