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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

  Das Arbeitszeugnis

"Ihre Visitenkarte!"

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Fachanwalt für Arbeitsrecht
RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
 

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Benninghofer Str. 161
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Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Berichtigung Ihres  Zeugnisses nach aktuellen Standards
  • Erstellung Ihres Zeugnisses nach aktuellen Standards
  • Günstige Leistungsbeurteilung 
  • Präzise Tätigkeitsbeschreibung
  • rechtssichere Formulierung
  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung
  • Kurzfristige Termine möglich
  • Über 27 Jahre Erfahrung im Arbeitsrecht
  • Über 15 Jahre Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Fachkenntnisse und langjährige Fortbildung im Arbeitsrecht 


Ich unterstütze Sie beim Erhalt Ihres Wunschzeugnisses! Lassen Sie unrichtige Beurteilungen nicht stehen! 

  • Nutzen auch Sie Ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis als Chance auf dem Arbeitsmarkt! Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses haben Beschäftigte Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Ein einfaches Zeugnis umfasst die Kerndaten eines Arbeitsverhältnisses wie die Dauer und Art der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beschreibt zusätzlich die Aufgaben näher und beurteilt die Leistungen und das allgemeine Verhalten. 
  • Da ein Arbeitszeugnis Ihre arbeitsrechtliche Visitenkarte bei der Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle ist, hat dieses existenzielle Bedeutung für Ihr berufliches Fortkommen! Sie  sollten daher immer einen Anwalt zur Rate ziehen, da dieser oftmals zu schlechte Benotungen in bessere Benotungen umwandeln kann, oftmals ohne langwierigen Gerichtsprozess!
  • Immer häufiger können Arbeitnehmer auch ihrem Arbeitgeber einen eigenen Zeugnisentwurf zur Unterschrift vorlegen! Der Vorteil für Sie: So können Sie Ihre Aufgabenbereiche  selbst gewichten, Erfolge entsprechend darstellen und bei der Beurteilung Ihrer Leistung mitbestimmen. Sie sollten daher immer einen Anwalt zur Rate ziehen, der ein rechtssicheres Arbeitszeugnis erstellt. 


1. Geheimsprache Arbeitszeugnis!

Achtung: Vielfach werden in Zeugnissen verschlüsselte Beurteilungen seitens des früheren Arbeitgebers verwandt, um den Mitarbeiter - von diesen vielfach vollkommen unbemerkt - beim neuen Arbeitgeber negativ zu bewerten:

z.B:

Sie war als umgängliche Mitarbeiterin bekannt.
Sie nervte viele Mitarbeiter mit ihrer Art.

Er hat nie Anlass zu Klagen gegeben.
Allerdings gab er auch nie Anlass zu Lob.

Sie war stets bestrebt, ihren Aufgaben gerecht zu werden.
Sie hat sich stets sehr bemüht, war aber letztlich stets erfolglos.

Er widmete sich seinen Aufgaben mit besonderer Neigung.
Er verzettelte sich und wurde mit der Arbeit oft nicht fertig.

Sie hat die Aufgaben in ihrem und im Firmeninteresse gelöst.
Sie ist wegen Unkorrektheiten aufgefallen.

Durch seine Geselligkeit trug er stets zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.
Er neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss während der Arbeitszeit.

Sein Verhalten zu den Mitarbeitern war stets einwandfrei.
Sein Verhalten zu den Vorgesetzten war es aber nicht.

Im Kollegenkreis galt er als toleranter Mitarbeiter.
Für Vorgesetzte war er aber ein unbequemer Zeitgenosse.


2. Offizielle Notenskala

Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben

  • stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt = Note 1
  • stets (und) zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = Note 2
  • zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt = Note 3 +
  • stets zu unserer Zufriedenheit erledigt = Note 3
  • zu unserer Zufriedenheit erledigt = Note 4
  • im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt = Note 5
  • zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht = Note 6


3. Wichtiges zum Arbeitszeugnis

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses! Dies ist in § 109 Gewerbeordnung (GewO) festgeschrieben.
 

3.1. Es gibt ein einfaches und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Das einfache Zeugnis enthält nur Hinweise zu Art, Dauer und der Tätigkeit.

Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch noch auf Angaben über insbesondere Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Bei dem Inhalt des Zeugnisses ist zu beachten, dass bestimmte Formulierungen bestimmte Leistungsmerkmale und damit quasi Benotungen darstellen. Vor diesem Hintergrund der arbeitsrechtlichen "Geheimsprache"  ist es unerlässlich, ein erteiltes Zeugnis genau  juristisch überprüfen zu lassen, um nicht erhebliche Nachteile zu erleiden.

Grundsätzlich soll ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein und darf dem beruflichen Fortkommen nicht hinderlich sein. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss wahr sein, darf also nur Tatsachenangaben enthalten, die zutreffend sind. Der Inhalt des Arbeitszeugnisses muss klar und verständlich sein muss. In der Praxis haben sich bestimmte Formulierungen entwickelt, die eine bestimmte Benotung der Leistung des Arbeitnehmers darstellen. So beschreibt z.B. die Formulierung „stets zu unser vollsten Zufriedenheit“ eine sehr gute Leistung.

Darüber hinaus muss das Arbeitszeugnis selbstverständlich auch gewissen formellen Anforderungen entsprechen. Es muss insb. u.a. schriftlich erteilt werden, mit einem ordnungsmäßen Briefkopf ausgestaltet sein, das Ausstellungsdatum tragen und von der zuständigen Person unterschrieben werden.

3.2. Darüber hinaus wird noch unterschieden zwischen einem Endzeugnis und einem Zwischenzeugnis.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines End-Arbeitszeugnisses.

Während des Arbeitsverhältnisses verlangt der Arbeitnehmer oftmals vom Arbeitgeber die Erteilung eines Zwischen-Arbeitszeugnisses, sei es um sich woanders damit zu bewerben oder seinen Marktwert beim Arbeitgeber anzutesten.

4. Mögliche Reaktion des Arbeitnehmers bei Erhalt eines Arbeitszeugnisses: Zeugnisberichtigung!

4.1. Aufgrund der arbeitsrechtlichen "Zeugnis-Geheimsprache"  ist es unerlässlich, ein erteiltes Zeugnis genau juristisch überprüfen zu lassen, um nicht erhebliche Nachteile zu erleiden. 

Sofern Sie mit dem Inhalt eines Arbeitszeugnisses oder dessen Form nicht einverstanden sind, können Sie  eine Berichtigung des Zeugnisses verlangen und diesen Zeugnisberichtigungsanspruch gegebenenfalls prozessual durchsetzen.

Ein solcher Anspruch besteht, wenn

  • das Arbeits-Zeugnis unwahre Tatsachenangaben enthält (z.B. falsches Datum, fehlerhafter Tätigkeitszeitraum)
  • oder/ und wenn die Beurteilung fehlerhaft ist formelle Fehler (z.B. Schreibfehler, falsche Zeitform)

Wenn ein Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass das ihm vorgelegte Arbeitszeugnis Fehler enthält, sollte er möglichst schnell einen Zeugnisberichtigungsanspruch gerichtlich geltend machen. Die Gerichte vertreten teilweise unterschiedliche Auffassungen dazu, bis wann ein Zeugnis-Korrekturanspruch geltend gemacht werden muss. Teilweise wird Verjährung bzw. Verwirkung bereits dann von Gerichten angenommen, wenn der Korrekturanspruch nicht zwischen 3 bis  10 Monaten nach Zeugniserteilung gerichtlich geltend gemacht wurde. Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist im Rechtsschutzvertrag enthalten.

4.2 Einzelheiten: 
 

  • Ausstellungsdatum

Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis unter dem Datum des Endes des Arbeitsverhältnisse zu erteilen. Wird ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert oder berichtigt, so hat das abgeänderte Zeugnis das Datum des ursprünglich und erstmals erstellten Zeugnisses zu tragen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Berichtigung von sich aus vornimmt oder ob er dazu gerichtlich verurteilt oder durch Prozeßvergleich angehalten wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis rechtzeitig verlangt und die verspätete Ausstellung nicht auf eigener Nachlässigkeit beruht, d. h. vom Arbeitnehmer nicht zu vertreten ist.

  • Tätigkeitsbeschreibung

Bei der Tätigkeitsbeschreibung hat der Arbeitgeber die Tätigkeiten des Arbeitnehmers vollständig und genau zu beschreiben. Dabei darf zwar Unwesentliches verschwiegen worden, nicht aber wichtige Arbeitstätigkeiten. Auch ist die Berufsbezeichnung im Zeugnis immer aufzuführen. Für die Darstellung der Kompetenzen und Verantwortung des Arbeitnehmers sind die ihm etwaig erteilten Vollmachten aufzuführen wie: Generalvollmacht, Handlungsvollmacht, Prokura, Gesamtprokura, Filialprokura.

  • Vertretung

Überläßt der Arbeitgeber es einem von ihm bevollmächtigten Vorgesetzten, das Arbeitszeugnis zu unterschreiben, so muß diese Person  ranghöher als der beurteilte Arbeitnehmer sein. Läßt sich also ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, so ist im Zeugnis dann deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war.
Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muß das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.

  • Firmenbogen

Im Grundsatz bestehen keine Bedenken, wenn bei der Erstellung eines Zeugnisses der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer selbst gestaltet wird. Werden aber im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Erklärungen üblicherweise Firmenbögen oder Geschäftspapier verwendet, ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß erstellt, wenn es auf diesem Firmenpapier geschrieben ist. Denn ein Arbeitszeugnis muß in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen, wozu auch gehört, daß es mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muß, bei dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sein müssen. Andernfalls kann der Eindruck entstehen, der Arbeitgeber habe lediglich einen Zeugnisentwurf unterzeichnet, ohne sich wirklich mit dem Inhalt der Erklärung zu identifizieren.

  • Papier

Das BAG hat auch darauf hingewiesen, daß für das zu erstellende Zeugnis haltbares Papier von guter Qualität zu benützen ist und dasselbe sauber und ordentlich geschrieben sein muß und keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen o. ä. enthalten darf. Dabei hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf, daß das Zeugnis in einheitlicher Schrift abgefasst ist und verständlich sein sollte.

  • Keine Faltung

Das Zeugnis ist mit einem Anschreiben in Format DIN A 4 grds. ungefaltet geeigneten Briefumschlag zu versenden; denn das gefaltet per Post übersandte Zeugnis könne geheimen Arbeitgebercode enthalten.

  • Abholschuld?

Der Arbeitnehmer hat das von ihm verlangte Zeugnis beim Arbeitgeber grundsätzlich abzuholen. Allerdings kann aus Gründen der nachwirkenden Fürsorgepflicht (§ 242 BGB) aus der Holschuld eine Schickschuld werden, wenn die Abholung der Arbeitspapiere für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten (weite Anreise) oder besonderen Mühen verbunden ist. 


5. Mögliche Reaktion des Arbeitnehmers bei Nichterteilung eines Arbeitszeugnisses

Es kommt leider immer wieder vor, dass Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis erteilen bzw. die Erstellung immer wieder herauszögern. Um hier keine Nachteile zu erleiden, sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts die Erstellung des Arbeitszeugnisses nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.


6. Beweislast für die Arbeitsleistungsbewertung

  • Macht der Arbeitnehmer im Gerichtsprozess geltend, dass die Beurteilung seiner Leistung nicht angemessen ist, stellt sich die Frage, wer für die Qualität der Leistung des Arbeitnehmers die Beweislast trägt. Wenn der Arbeitnehmer eine Noten-Bewertung mit „gut“ oder „sehr gut“ anstrebt, muss er die Tatsachen beweisen, die diese Bewertung rechtfertigen würden. Dagegen trifft den Arbeitgeber die Beweislast, wenn er die Leistung mit „ausreichend“ oder schlechter bewerten will. Kann keiner der Parteien diese Tatsachen beweisen, ist ein Zeugnis mit der Bewertung „befriedigend“ zu erteilen.
  • Das Zeugnis muß wahr sein aber auch  von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein und soll ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. Das Zeugnis somit alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind. Das schließt aus, daß der Arbeitgeber einmalige Vorfälle, die für den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind, egal ob vorteilhaft oder nachteilig, nicht im Zeugnis aufnehmen darf.
  • Übrigens: Schlechter ist die Beweislage, wenn der Arbeitnehmer einen Verdienstausfall als Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung oder nicht ordnungsgemäßer Zeugniserteilung geltend macht. Er muss dann beweisen, dass ein neuer Arbeitgeber ihn eingestellt hätte, davon aber wegen des fehlenden oder des mangelhaften Arbeitszeugnisses Abstand genommen hat.


7. Wie ich Ihnen helfen kann!

  • Da ein Arbeitszeugnis Ihre arbeitsrechtliche Visitenkarte bei der Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle ist, hat dieses existenzielle Bedeutung für Ihr berufliches Fortkommen. Sie  sollten daher  immer einen Anwalt zur Rate ziehen, da dieser oftmals zu schlechte Benotungen in bessere Benotungen umwandeln kann.
  • Präsentieren auch Sie sich potenziellen Arbeitgebern im besten Licht – mit einem qualifizierten Arbeitszeugnis, das Ihre bisherigen Tätigkeiten und Erfolge gekonnt in Szene setzt. Ich übernehme für Sie die rechtssichere Formulierung Ihres Arbeitszeugnisses – stets zu Ihrer vollsten Zufriedenheit in der aktuellsten Zeugnissprache.


Jetzt kostenlose unverbindliche Ersteinschätzung erhalten! 

  • Sind Sie der Meinung, Ihre Arbeitsleistung wurde falsch beurteilt oder möchten Sie Gewissheit haben, dass Ihr Arbeitszeugnis fair erstellt wurde, sollten Sie Ihr Zeugnis schnellstmöglich fachlich prüfen lassen – schließlich geht es um Ihre berufliche Zukunft!
  • Schildern Sie mir telefonisch oder per nachstehender Kontaktanfrage oder E-Mail völlig unverbindlich und kostenlos Ihr Anliegen! Leiten Sie mir bequem und unverbindlich zu einer kostenlosen vorläufigen Erst-Einschätzung Ihr Arbeitszeugnis  online unter: ra.lamottke@t-online.de zu. Ich werde Ihnen dann alsbald das Ergebnis meiner Prüfung mitteilen.


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