≡ 
RECHTSANWALT  LAMOTTKE

  Unfallregulierung Rechtsanwalt Dortmund 

 

Personenschäden (Körperschäden)


 ≡ 

≡ 

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vertrauensanwalt des Auto Club Europa e.V. (ACE)
RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE

Direktkontakt
0231 422100
Benninghofer Str. 161
44269 Dortmund
ra.lamottke@t-online.de


Ich helfe als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Anwalt für Schmerzensgeld bei unfallbedingten Verletzungen, Schwerstverletzungen als auch im Todesfalle.


Erste allgemein gehaltene Anmerkungen zu den wichtigen möglichen Personenschäden nach Verkehrsunfall mit Verletzung 

sowie Verkehrsunfall mit Todesfolge


Schmerzensgeld:

Der Schmerzensgeldanspruch ermittelt sich nach folgenden Kriterien:

• Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen

• Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen

• Umfang der erlittenen Schmerzen

• Dauer einer  Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)

• Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Unfallverursacher

• etwaiges Mitverschulden des Geschädigten

• Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)

• Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung

 •etwaiger verbleibender Dauerschaden

Haushaltsführungsschaden:

Beim Haushaltsführungsschaden wird danach unterschieden, ob es sich um eigene Ansprüche des verletzten Haushaltsführers (Mann wie Frau) handelt, oder ob Hinterbliebene des getöteten Haushaltsführers Ansprüche geltend machen.

Ein Haushaltsführungsschaden tritt immer dann ein, wenn der Geschädigte vor dem Unfall zumindest teilweise einen Haushalt geführt hat und die üblichen Tätigkeiten für einen gewissen Zeitraum nicht mehr oder nur bedingt ausführen kann.

Die Kosten für eine notwendige konkrete oder fiktive Hilfskraft für die Führung Ihres  Haushalts sind in der Regel von der Gegenseite zu ersetzen.


Erwerbsschaden/Verdienstausfall:

Unter dem Begriff des Erwerbsschadens werden alle Schadenspositionen zusammengefaßt, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall des Geschädigten resultieren. Als Nachteile beim Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Im Rahmen des Erwerbsschadens hat der Schädiger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus dem zeitweisen Verlust der Arbeitskraft des Geschädigten resultieren. 

Verdienstausfall bei Unselbstständigen (=Arbeitnehmer):

Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen Verdienstausfall, idR  nach  6 Wochen, da der Arbeitgeber zunächst idR zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Gezahlt werden 70 % der letzten Bezüge. Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Nettolohn‑ oder der modifizierten Bruttolohnmethode berechnet, da der Kran­kenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten Bruttobezüge bezahlt.

Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem letzten gezahlten Lohn. Hierzu gehören sämtliche Bestandteile, die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlt werden, also auch zB. Weihnachtsgeld,  Urlaubsgeld,  Sondergratifikationen sowie rglm.  Überstundenvergütungen.

Verdienstausfall bei Selbstständigen:

Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen  kom­pliziert. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der Arbeitskraft, begründet als solches noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall. Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Dritten bestimmen. 

Heilbehandlungskosten:

Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt‑ und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.

Die entstandenen Heilungskosten werden zunächst von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt ( auf die dann die Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung übergehen). Bei privater Krankenversicherung werden die Kosten oftmals direkt ggü. dem geschädigten ausgeglichen. Es gibt jedoch auch Kosten, die von der gesetzlichen bzw. privaten Versicherung nicht ersetzt werden. Diese müssen separat geltend gemacht werden, hierunter können fallen:

- Eigenanteile für Zahnbehandlungs‑, Brillen‑ und Krankentransportkosten

- Haushalts‑Hilfskraft 

- ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)

- Kosten für ästhetische/kosmetische Narbenbehandlungen

- Fahrtkosten zum Arzt

Kosten für vermehrte Bedürfnisse:

Das sind Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen, wie:

  • Mehraufwendungen für einen Umbau der  Wohnung
  • Ausgaben für eine notwendige Spezial-Verpflegung
  • Ausgaben für die Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen
  • Aufwand für Pflegepersonal
  • Aufwand für orthopädisches Schuhe
  • Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung 
  • Kurkosten

Ausgleich aufgrund unfallbedingter Nachteile für das berufliche Fortkommen:

Als Nachteile für das Fortkommen sind  alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Verletzten auszugleichen ( Verletzte tritt erst später in das Arbeitsleben ein, ein beruflicher Aufstieg scheitert). 

Geldrente:

Grds. wird ein Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers abgegolten. Dies gilt oft auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren Dauerschaden erlitten hat. In manchen schwerwiegenden Fällen, erhält man  indes eine lebenslange Rente.

Psychische Schäden:

Auch seelische Schäden (z.B. Depression – Unfallneurose) können ggfs. ersetzt werden wie auch neurotische Fehlverarbeitungen bestehender psychischer Unfallfolgen.

 Schockschäden:

Normalerweise werden Schäden, die Dritten, die ja keine direkten Unfallbeteiligten sind ( z.B. nahe Angehörige) durch einen Unfall entstanden sind, nicht ersetzt. Ausnahmsweise werden aber Schockschäden ersetzt. Solche Schockschäden entstehen dann, wenn nahen Angehörigen die Nachricht über den Unfall (Verletzung, Tod etc.) überbracht wird und ein hierdurch ein Schock verursacht wird.


Hinterbliebenengeld: 

Der Tod eines Menschen infolge eines Verkehrsunfalls kann grds. einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld auslösen.

Die gesetzliche Regelung steht in § 844 Absatz 3 BGB; dort heißt es:
„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“
Das Hinterbliebenengeld soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung des eigenen seelischen Wohlbefindens schaffen, welche durch den Verlust eines nahestehenden Menschen entstanden ist.

Maßgeblich für das Hinterbliebenengeld ist, dass zwischen dem Getöteten und Hinterbliebenen ein besonderes persönliches Näheverhältnis bestanden hat.
Dieses Näheverhältnis besteht zwischen dem Verstorbenen und seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinen Eltern und seinen Kindern, und zwar unabhängig davon, ob eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat oder nicht.


Das Hinterbliebenengeld ist aber nicht beschränkt auf diesen Familienkreis. Daher kann ein persönliches Näheverhältnis zu jeder Person bestehen.
Vor diesem Hintergrund ist es möglich, dass auch Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Verlobte, Geschwister, Enkel, Großeltern, Stief- und Pflegekinder oder Mitglieder sog. Patchworkfamilien in einem besonderen Näheverhältnis zum Getöteten stehen. Ganz ausnahmsweise können sogar Freunde ein besonderes Näheverhältnis zueinander haben, sofern die Freundschaft über das übliche Maß hinausgeht, indem z.B. gemeinsam gelebt, gewohnt und gearbeitet wurde.
Schließlich müssen die Hinterbliebenen aufgrund der Tötung ein seelisches Leid erlitten haben. Bestand zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen ein persönliches Näheverhältnis kann jedoch unterstellt werden, dass der Tod auch zu einem seelischen Leid geführt hat (BT-Drs 18/11397 S. 14).

Die Höhe des Anspruchs ist gesetzlich nicht festgelegt.  Nach § 844 Abs. 3 BGB ist eine „angemessene Entschädigung“ in Geld zu leisten.
Von Gerichten wird bei Festsetzung des Hinterbliebenengeldes häufig angeführt, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Beträge zur Bemessung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Schockschadens als Orientierungshilfe für das Hinterbliebenengeld heranzuziehen seien. Für solche Schockschädenwerden in der Regel höchstens 10.000,00 EUR zugesprochen.

Besuchskosten naher Angehöriger:

Wird der Geschädigte bei einem Krankenhausaufenthalt durch seine Angehörigen, Freunde etc. besucht, entstehen hierdurch  den Besuchern Kosten.

Wird der Geschädigte von nächsten Angehörigen besucht und ist dieser Besuch medizinisch notwendig, um die durch den Unfall verursachte „psychische Beeinträchtigung“ des Geschädigten zu lindern, sind dadurch verursachte angemessene Kosten vom Schädiger idR auszugleichen.

Kosten einer Umschulung:

Falls nachweisbar notwendig 

Beerdigungskosten:

Bei einem tödlichen Unfall  hat der Schädiger sämtliche durch die Beerdigung  verursachten Kosten zu ersetzen. 

Unterhaltsschaden:

War der durch den Unfall Getötete Dritten (z.B. Ehepartnern oder Kindern) gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hat der Schädiger diese Verpflichtung zu übernehmen nach § 844 Abs. 2 BGB. Im Einzelnen hat er bzw. dessen Versicherung an die Unterhaltsberechtigten eine mtl. Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt so lange bestehen, wie sie für den Getöteten bestanden hätte, also für die mutmaßliche Dauer des Lebens des Getöteten. Anzuknüpfen ist dabei an die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen zum Todeszeitpunkt. Das betrifft in erster Linie Ehegatten (§§ 1360 f. BGB), Verwandte in gerader Linie (§§ 1601 ff. BGB) und Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).

Der Anspruch besteht für die Voraussetzung ist wie bei jedem Unterhaltsanspruch auch eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Der Unterhaltsschaden bei einer intakten Ehe kann im Wesentlichen nach den folgenden Kriterien berechnet werden:

  • Ermittlung des zu Grunde zu legenden Einkommens aller zur Familie gehörenden Personen
  • Abzug der fixen Kosten der Lebenshaltung der Familie,
  • Anrechnung von bestimmten Leistungen und Erträgen der Unterhaltsberechtigten
  • Ermittlung des Unterhaltsbedarfs jedes einzelnen Unterhaltsberechtigten durch Quotierung des verteilbaren Einkommens.


Übergang von Ansprüchen auf Erben:

Schmerzensgeldansprüche sind übertrag- und vererbbar.  Bei jedem tödlichen  Verkehrsunfall ist zu prüfen, ob der verstorbene Geschädigte bis zum Eintritt des Todes noch einen Schmerzensgeldanspruch erworben hat, der dann mit dem Todeseintritt auf die Erben übergegangen ist.

 

Umbaukosten  in der Wohnung


Kosten für Umzug in eine behindertengerechte Wohnung


Zudem: 

  • Umbaukosten für Automatikeinrichtung und andere zusätzliche Einrichtungen für Kfz
  • Höhere Heizkosten (z.B. bei unfallbedingten Brandverletzungen)
  • Kleidermehrverschleiß (z.B. bei unfallbedingten Amputationen)
  • Orthopädische Hilfsmittel
  • Körperpflegemittel
  • Kuren 


Anwalt für Peronenschaden Dortmund, Anwalt für Schmerzensgeld Dortmund, Anwalt für Schmerzensgeld Schwerte, Anwalt für Schmerzensgeld Unna,  Anwalt für Schmerzensgeld Schwerte, Anwalt für Schmerzensgeld Holzwickede,  Anwalt für Schmerzensgeld Lünen, Anwalt für Schmerzensgeld Unna,  Anwalt für Schmerzensgeld Motorradunfall Dortmund, Anwalt für Schmerzensgeld Motorradunfall Lünen, Anwalt für Schmerzensgeld Motorradunfall Schwerte, Anwalt für Schmerzensgeld Motorradunfall Unna,
Anwalt für Schmerzensgeld Motorradunfall Unna, Schwerstverletzungen Dortmund, Rehamanagement Dortmund, Haushaltsführungsschaden Dortmund, Hinterbliebenengeld Dortmund, Schwerstverletzungen Lünen, Rehamanagement Lünen, Haushaltsführungsschaden Lünen, Hinterbliebenengeld Lünen,  Schwerstverletzungen Schwerte, Rehamanagement Schwerte, Haushaltsführungsschaden Schwerte, Hinterbliebenengeld Schwerte, Verkehrsunfall mit Todesfolge Anwalt Dortmund, Verkehrsunfall mit Todesfolge Anwalt für Personenschaden Dortmund,  Kanzlei für Personenschaden Dortmund, Verkehrsunfall mit Todesfolge Anwalt Schwerte, Verkehrsunfall mit Todesfolge Anwalt Lünen, Anwalt für Personenschäden bei Unfall Dortmund, Anwalt für Körperschaden Dortmund, Anwalt für Verletzung nach Unfall Dortmund, Anwalt für Verletzung nach Unfall Lünen, Anwalt für Verletzung nach Verkehrsunfall Dortmund, Anwalt für Verletzung nach Verkehrsunfall Lünen,