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OLAF LAMOTTKE 

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update vom 16.07.2023

Schmerzmittel bei Drogenfahrt
Wird die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, dass im Blut des Fahrerlaubnisinhabers Drogen festgestellt worden sind, wird häufig versucht, sich dagegen mit der Feststellung zu verteidigen, dies sei auf eine rechtmäßige Einnahme, etwa von Schmerzmitteln, zurückzuführen. |
Mit einer solchen Einlassung hat sich das VG Koblenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren befasst. 

Im Blut des Betroffenen war das Schmerzmittel Amphetamin festgestellt worden. Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, dass das auf die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Wirkstoff Metamizol zurückzuführen sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz verneinte dies, da einer sachverständigen Auskunft zu entnehmen war, dass das Testverfahren zwischen den Stoffgruppen unterscheiden kann und es auch keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gibt, dass der Wirkstoff Metamizol die Ergebnisse eines Bluttests auf Amphetamin verfälschen könnte (VG Koblenz 15.5.23, 4 L 333/23.KO).


 

update vom 16.11.2022 

Trunkenheitsfahrt unter Cannabiseinfluss

Das AG Münster hat den Erlass eines Strafbefehls gegen einen Beschuldigten abgelehnt, der unter Cannabiseinfluss einen PKW geführt hatte (Entscheidung vom 09.08.22, 112 Cs 15/22). Die Blutprobe hatte einen Wert von nur 1,5 ng/ml Wirksubstanz THC ergeben. Das AG Münster hat darauf verwiesen, dass keine rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen vorgelegen haben, wie eine sorglose und leichtsinnige Fahrweise, ein auffälliges Verhalten bei der Polizeikontrolle oder eine rauschbedingte Enthemmung. Auch der Umstand, dass der Fahrer beim Einparken in eine Parklücke einen geparkten Pkw touchiert hat, hat dem AG nicht gereicht. Für den Unfall seien auch verschiedene andere Ursachen denkbar, wie z. B. Ablenkung, Fehleinschätzung, Fahrfehler etc. Es ist allgemein anerkannt, dass es eine mit der1,1-Promillegrenze nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum medizin-naturwissenschaftlich nicht begründbar ist. 

update vom 16.08.2022

Kurzfristiges Entfernen mit Ankündigung der Rückkehr zum Unfallort ist straffrei

Das Amtsgericht Wuppertal hatte in einem Einzelfall (Entscheidung vom 14.04.22, 27 Gs 15/22) die Entziehung der Fahrerlaubnis verneint und eine zuvor angeordnete vorlaufige Entziehung wieder aufgehoben. Dabei stützt sich das AG darauf, dass der Beschuldigte nicht unbedingt von einem bedeutenden Schaden bei 1.250 EUR ausgehen musste. Zudem stellt das AG darauf ab, dass die Beschuldigte vor dem kurzfristigen Enfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter eines dortigen Gewerbebetriebes, auf dessen Gelände es zu dem Unfall gekommen war, aufgenommen hatte und ihre baldige Wiederkehr, die dann auch erfolgte, angekündigt hatte.

update vom 16.06.2022

Ein Autofahrer war auf einer Landstraße zu schnell und benutzte noch dazu sein Smartphone. Er las Textnachrichten und antwortete. In einer langgezogenen Rechtskurve übersah der Fahrer mehrere Radfahrerinnen. Dabei wurde die Mutter getötet und die ihre beiden Kinder schwer verletzt. Das Landgericht Paderborn (05 Ns 18 Js 491/19 (8/21) verurteilte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Obwohl der Fahrer nicht vorbestraft war, ein Geständnis ablegte und den Kindern 10000,- Euro Schmerzensgeld zahlte, wurde die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und wies die Berufung des Autofahrers ab (4 RVs 13/22).


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