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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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OLAF LAMOTTKE
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1. Was versteht man unter einer außerordentliche Kündigung?
Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten wird. Es gibt auch Fallkonstellationen bei denen ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das eigentlich gar nicht kündbar ist.
Eine außerordentliche, dabei aber nicht fristlose Kündigung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist. Bei einer solchen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber einhalten müsste, wenn keine Unkündbarkeit gegeben wäre (= außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist).
Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen Fällen, aber keineswegs immer zugleich auch fristlose Kündigungen!
Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung.
2. Was für Verstöße sind grds. ausreichend für eine außerordentliche Kündigung?
Nach der Rechtsprechung kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht zB. in folgenden Fällen:
3. Es gilt eine kurze Kündigungsfrist!
Gemäß § 626 Abs.2 Satz 1 BGB kann die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt, wenn die zum Ausspruch der Kündigung berechtigte Person (Geschäftsführer, Personalchef oder Betriebsleiter) von den Umständen erfahren hat, die zur Kündigung berechtigen.
4. Was tun bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung?
Nach dem Gesetz muss ein Arbeitnehmer grds. spätestens 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung gegen diese gerichtlich vorgehen! Andernfalls würde ein Arbeitsgericht den Fall ohne Prüfung abweisen und die Kündigung ist rechtswirksam.
Diese kurze Frist gilt nach auch für Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, d.h. bei einer Kündigung während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses und/oder in einem Kleinbetrieb.
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