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Ausserordentliche Kündigung

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1. Was versteht man unter ei­ner außer­or­dent­li­che Kündi­gung? 

Ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung ist ei­ne Kündi­gung des Arbeitsverhältnisses, bei der die für ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung vor­ge­schrie­be­ne Kündi­gungs­frist nicht oder nicht vollständig ein­ge­hal­ten wird. Es gibt auch Fallkonstellationen  bei denen ein Ar­beits­verhält­nis gekündigt wird, das ei­gent­lich  gar nicht künd­bar ist.

Ei­ne außer­or­dent­li­che, da­bei aber nicht frist­lo­se Kündi­gung liegt z.B. vor, wenn der Ar­beit­ge­ber aus be­trieb­li­chen Gründen ei­nen Mit­ar­bei­ter kündigt, der auf­grund ta­rif­li­cher oder ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten unkünd­bar ist. Bei ei­ner sol­chen außer­or­dent­li­chen be­triebs­be­ding­ten Kündi­gung ist die  Kündi­gungs­frist ein­zu­hal­ten, die der Ar­beit­ge­ber ein­hal­ten müss­te, wenn kei­ne Unkünd­bar­keit ge­ge­ben wäre (= außer­or­dent­li­che Kündi­gung mit Aus­lauf­frist).

Außer­or­dent­li­che Kündi­gun­gen sind da­her in vie­len Fällen, aber kei­nes­wegs im­mer zu­gleich auch frist­lo­se Kündi­gun­gen!
Je­de frist­lo­se Kündi­gung ist zu­gleich auch ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung. Da­ge­gen ist nicht je­de außer­or­dent­li­che Kündi­gung zu­gleich auch ei­ne frist­lo­se Kündi­gung.


2. Was für Verstöße sind grds. aus­rei­chend für ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung?

Nach der Recht­spre­chung kommt ei­ne außer­or­dent­li­che Kündi­gung  in Be­tracht zB. in folgenden Fällen:

  • Dieb­stahl und Un­ter­schla­gung zu­las­ten des Ar­beit­ge­bers oder zu­las­ten von Kol­le­gen
  • Schwe­re Be­lei­di­gun­gen und er­heb­li­che Tätlich­kei­ten 
  • Geschäftsschädi­gen­de Äußerun­gen
  • An­dro­hung von Krank­heit
  • Ar­beits­ver­wei­ge­rung
  • Selbst­be­ur­lau­bung


3. Es gilt eine kurze Kündigungsfrist! 

Gemäß § 626 Abs.2 Satz 1 BGB kann die Kündi­gung kann nur in­ner­halb von zwei Wo­chen erklärt wer­den. Die Frist be­ginnt, wenn die zum Aus­spruch der Kündi­gung be­rech­tig­te Per­son (Geschäftsführer, Per­so­nal­chef oder Be­triebs­lei­ter) von den Umständen er­fah­ren hat, die zur Kündi­gung be­rech­ti­gen.


4. Was tun bei Er­halt ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung?

Nach dem Gesetz muss ein Arbeitnehmer grds. spätestens 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung gegen diese gerichtlich vorgehen! Andernfalls würde ein Arbeitsgericht den Fall ohne Prüfung abweisen und die Kündigung ist rechtswirksam.

Die­se kur­ze Frist gilt nach auch für Ar­beit­neh­mer, die kei­nen all­ge­mei­nen Kündi­gungs­schutz nach dem KSchG ge­nießen, d.h. bei ei­ner Kündi­gung während der ers­ten sechs Mo­na­te des Ar­beits­verhält­nis­ses und/oder in ei­nem Klein­be­trieb.


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