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 Fussgängerunfall 

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Tagtäglich kommt es zu Unfällen mit Fußgängern. Pflichten im Straßenverkehr treffen sowohl Fußgänger als auch Fahrzeugführer. Wer einen Fußgänger angefahren hat oder wer als Fußgänger angefahren wurde, sollte fachanwaltliche Hilfe einholen.

I. Schmerzensgeld und Schadensersatz nach unverschuldeten bzw. mitverschuldeten Fussgängerunfall 

1. Andere Verkehrsteilnehmer übersehen oft Fussgänger, die sich alsdann ereignenden Unfälle führen schnell zu schwersten körperlichen Verletzungen. Schädel-Hirn-Verletzungen, Knochenbrüche, Prellungen und Verletzungen der Wirbelsäule sind häufige Folgen von derartigen Unfällen. Hier müssen anwaltlich die körperlichen und auch seelischen Folgen dieser Verletzungen deutlich gemacht werden, um dann Ansprüche auf Schadenersatz in voller Höhe durchzusetzen. Dabei geht es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall bzw. Erwerbsschaden, Pflege- und Betreuungskosten, Umbaukosten, Haushaltsführungsschaden, Kosten für notwendige Anschaffungen.

2. Schmerzensgeld und Schadensersatz erhalten Sie als Fussgänger voll umfänglich nach einem unverschuldeten Unfall. Bei einem mitverschuldeten Unfall erhalten Sie Schmerzensgeld und Schadensersatz anteilig ihres Verschuldens. Ob ein geschädigter Fussgänger Schmerzensgeld erhalten kann, hängt vom stets vom konkreten Fall ab.

3. Sonderfragen der Unfallrekonstruktion sind zu beachten.

Vermeidbarkeitsanalyse:

Wichtig ist dabei folgendes: Gefahrerkennungspunkt: Wo der Fussgänger  tatsächlich reagiert hat, ist eine Sachverständigenfrage; wo er hat reagieren müssen, ist eine Rechtsfrage.


4. Beauftragen Sie immer einen erfahrenen Fachanwalt!
Zur Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach einem Fussgängerunfall sollten Betroffene daher immer einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Denn dadurch erhöhen sich die Chancen auf eine angemessene Entschädigung erheblich. Nur so haben Sie die Chance, eine angemessene Entschädigung zu erhalten, zumal es immer wieder Versicherer gibt, die selbst in eindeutigen Fällen die Schadensregulierung massiv verzögern oder ganz verweigern. Derjenige, der selbst versucht, seine Ansprüche durchzusetzen ist bei der Regulierung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen stark benachteiligt.


II. Welche Versicherung zahlt, wenn ein Fussgänger selbst einen Unfall verursacht bzw. mitverursacht hat?


1. Wenn sie schuldig sind. Die Gerichte teilen bei Verkehrsunfällen allerdings die Haftung oft nach dem Grad des Mitverschuldens auf. Bei einem Unfall zwischen Fussgänger und Auto wird zum Beispiel dem Autofahrer auch ohne irgendein Verschulden oftmals eine Mitschuld zugerechnet, weil sein Auto eine höhere "Betriebsgefahr" hat, als ein Mensch. Damit ist die abstrakte Gefahr gemeint, die entsteht, nur weil man ein Auto in Betrieb setzt.  Aber: Wenn der Fussgänger grob gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, gilt dies nicht mehr und er haftet allein. Bei vielen Unfällen sind jedoch die Unfallgegner keine Autos, sondern auch Kradfahrer, Radfahrer, Pedelec bzw. oder E-Bike-Fahrer.

2. Fussgänger unterliegen keiner Versicherungspflicht. Haben sie einen Unfall verursacht, ohne haftpflichtversichert zu sein, müssen sie allerdings den Unfallschaden selbst bezahlen; sie haften mit ihrem Privatvermögen für einen von ihnen verursachten Unfallschaden. Bei Personenschäden kann es hier um erhebliche Beträge gehen, zB. um einen langen Verdienstausfall des Unfallgeschädigten. Es besteht auch eine hohe Regressgefahr. Krankenversicherungen werden erst die Krankenhausrechnungen und sonstigen Arztkosten des Verletzten bezahlen und alsdann aber den radelnden Unfallverursacher in Regress nehmen, so dass dieser die gesamten unfallbedingten Heilbehandlungskosten erstatten muss. Den eigenen Schaden zahlt die Privathaftpflicht allerdings nicht.

3. Hat ein Fussgänger eine Privathaftpflichtversicherung, zahlt diese den Unfallschaden ggü. dem geschädigten Unfallgegner. Dies gilt für Sach- und Personenschäden. Die Privathaftpflicht übernimmt in der Regel auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, allerdings nicht durch vorsätzliches Handeln des Fussgängers.

4. Geht es um verschuldete, eigene Verletzungsfolgen, könnte diese möglicherweise eine private Unfallversicherung finanziell tragen müssen.


III. Pflichten des Fussgängers 

Wie Fußgänger sich im Verkehr zu verhalten haben, ist vor allem in § 25 StVO geregelt; daneben in mehreren Einzelvorschriften, z.B. § 18 Abs. 9 StVO. Die Grundregel des § 1 StVO gilt auch für Fußgänger. Konkretisiert werden ihre Verhaltenspflichten durch die BGH-Rechtsprechung. Hiernach gilt:

1. Die Nichtbenutzung eines in der Näher befindlichen Zebrastreifens oder eines ampelgesicherten Überwegs kann den Vorwurf des Mitverschuldens begründen ( BGH DAR 59, 238 - 20 m; NJW 58, 1630 - 30 m; VersR 90, 99 - 3 m; VersR 77, 337 - 15 m; NJW 00, 3069 - ca. 40 m).

2. Beim Überqueren einer Straße an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen ist ein Fußgänger grundsätzlich gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr wartepflichtig (BGH NJW 00, 3069). Er muss besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit walten lassen (BGH NJW 00, 3069). Insbesondere darf er nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren (BGH NJW 00, 3069; KG VRS 107, 23).

3. Beim Überqueren der Fahrbahn in Etappen muss ein Fußgänger auf der Fahrbahnmitte stehen bleiben und darf nicht wieder zurückgehen (BGH VersR 70, 818).

4. Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit außerorts eine 7 m breite Bundesstraße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) an einer schlecht beleuchteten Stelle vor einem 60 bis 65 m entfernten Pkw zu überqueren versucht, handelt leichtfertig (BGH NJW 84, 50).

5. Innerorts (50 km/h) kann bei einem langsam fahrenden Pkw eine Entfernung von 100 m genügen (BGH DAR 59, 238). Aber: Mit einem schnelleren Überholer muss gerechnet werden (BGH DAR 59, 238). Die Feststellung der genauen Entfernung Fußgänger/Auto ist nicht nötig; es genügt, wenn das Auto erkennbar in einer kritischen Annäherungszone war (BGH NJW 00, 3069; s.a. BGH VersR 70, 818).

6. Die Nichtbenutzung eines Zebrastreifens oder eines ampelgesicherten Fussgängerüberwegs kann den Vorwurf des Mitverschuldens begründen (BGH DAR 59, 238 - 20 m; NJW 58, 1630 - 30 m; VersR 90, 99 - 3 m; VersR 77, 337 - 15 m; NJW 00, 3069 - ca. 40 m).

7. An Zebrastreifen darf ein Fußgänger nicht blindlings darauf vertrauen, dass sein Vorrang respektiert wird; er muss den Verkehr beobachten (BGH NJW 82, 2384).

8. An einem ampelgesicherten Überweg muss ein Fußgänger auch bei Grünlicht für ihn auf den fließenden Verkehr achten (BGH NJW 66, 1211).


Fussgängerunfall, Schmerzensgeld, Schadenersatzanspruch, Körperverletzung, Rechtsanwalt