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Sachschäden

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Erste allgemein gehaltene Anmerkungen zu  wichtigen möglichen Sachschäden:


Reparaturkosten bzw.

Wiederbeschaffungsaufwand: 

Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung hat Reparaturkosten grds. nur bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Pkw`s zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben.Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkw`s, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Falle bekommt man grds. lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Keine Regel ohne Ausnahme: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung bei konkreter Reparatur  die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs übersteigen. 

Der Geschädigte hat grds. ein Wahlrecht; er kann zwischen der sog. fiktiven (auf Gutachtenbasis) und der konkreten Schadensberechnung (mit Vorlage der Reparatur-Rechnung) wählen. Der Geschädigte muss jedoch grds. an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten.

Zur Feststellung des Schadenumfangs ist bei unverschuldeten Unfällen eine fundierte Bewertung durch einen Sachverständigen oftmals angezeigt. Ein solches Schätz-Gutachten ist auch empfehlenswerter als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Gutachter weiß in der Regel, was man genau ersetzt bekommt und in welcher Höhe. 

Sachverständigenkosten:

Fahrzeugreparaturkosten über 950 EUR:

Wenn  die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von ca. 950 EUR überschreiten, sind in der Regel die Sachverständigenkosten von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. 

Fahrzeugreparaturkosten unter 950 EUR: 

Selbst wenn  die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von ca. 950 EUR unterschreiten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten nicht immer wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgelehnt werden. Eine Verletzung wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Sachverständigenkosten außer jedem Verhältnis zu den Kosten der Fahrzeugreparatur stünden. Hinzu kommt, dass häufig auch aus Gründen der Beweissicherung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten ist. 

Sachverständigengutachten „unbrauchbar“:

Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann eigentlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen in der Regel der Schädiger und dessen Versicherung trägt, falls nicht die Ungeeignetheit des Sachverständigen dem Geschädigten sich hätte aufdrängen müssen. 

Restwert:

Der Sachverständige ermittelt im Falle des Totalschadens anhand von konkreten regionalen  Kaufangeboten den Wert Ihres beschädigten  Fahrzeugs.
Der Versicherer kann für Ihr Fahrzeug ein höheres verbindliches Restwertangebot erhalten und an Sie weiterleiten.  Wenn Sie Ihr Fahrzeug aber bereits zum Restwert aus dem Gutachten veräußert haben, bevor Ihnen das Restwertangebot des Versicherers zugeht, müssen Sie dieses nicht mehr gegen sich gelten lassen.

Rechtsanwaltskosten:

Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind bei unverschuldeten Unfällen Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Kfz-Versicherung zu erstattenden Schadens. 

Abschlepp- und Bergungskosten:

Die Abschlepp- und Bergungskosten sind zumeist in vollem Umfang zu ersetzen und können oftmals nicht auf die begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären. 

Mietwagenkosten:

Achtung: Kostenrisiko!

Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann oftmals ein Mietwagen genommen werden; die Ersatzpflicht der hierfür aufgewendeten Kosten ist ein sehr häufiger Streitpunkt! Es  muss daher für jeden  Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon die Anmietung eines Mietwagens verbietet. Es können sich weiterhin auch Schwierigkeiten beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten der Höhe nach ergeben. Der Mietwagen darf auch nicht zu einer höheren Typklasse gehören, als das eigene Fahrzeug, sondern eher eine oder zwei Klassen tiefer sein.

Im Zweifelsfall hat der Geschädigte darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich beabsichtigten Nutzung gehindert ist bzw. war, also wirtschaftlich geschädigt ist. Gründe die gegen eine Anmietung eines Mietwagens sprechen können sind zum Beispiel: geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der Geschädigte ist durch Krankheit bzw. Unfallverletzungen  an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert etc. 

Nutzungsausfallentschädigung:

Die sinnvolle Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der entgangene Gebrauchsvorteil des Unfallfahrzeugs ist häufig dann zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt aber uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzwagenbeschaffung. Größenordnung z. Zt. von 25 – 100 EUR pro Tag hängen vom Fahrzeugtyp ab. 

Wertminderung: 

Der Begriff Wertminderung umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch den Unfall herbeigeführt werden kann.

technische Wertminderung: 

Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung lediglich noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt. 

merkantile Wertminderung:

Hat ein Kfz einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später trotz vollständiger fachgerechter Reparatur meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Wertverlust nennt man merkantilen Minderwert. Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für  einen merkantilen Minderwert ist  umstritten; sie wird im Sachverständigengutachten ermittelt.  

Standgeldkosten: 

Wird ein nicht mehr fahrfähiges Unfallfahrzeug vom Abschlepper auf sein Firmengelände verbracht, berechnet das Abschleppunternehmen hierfür eine Art Mietzins (Standgeld) genannt wird, da das Unfallfahrzeug auf dem Gelände der Reparaturwerkstatt einen Stellplatz in Anspruch nimmt. Der Geschädigte muß sich stets darum bemühen, die Höhe des Standgeldes so gering wie möglich zu halten.  

Kostenpauschale: 

Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel mit einem Betrag von 20 - 25 EUR ohne Nachweis akzeptiert.

 Weitere Sachschäden: 

z.B. Kleider; Brillen; weitere Gegenstände, Kofferrauminhalt usw.

Diese Gegenstände bekommt man meist auch ersetzt. Die Versicherung wird diese jedoch nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben.

Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden. Dies ist oft ein Streitpunkt. 

Zur Feststellung des Schadensumfangs ist eine Bewertung von beschädigten teuren Gegenstände bei Nichtregulierung durch einen Sachverständigen zuweilen ratsam.  

Weitere mögliche Schäden:

  • Finanzierungskosten
  • Verlust einer Tankfüllung
  • notwendige Taxispesen (wenn sie über die 20 EUR-Grenze hinausgehen
  • Kosten für ein neues Kennzeichen
  • Abmeldungskosten – Unfall-Kfz
  • Neuanmeldungskosten – Ersatz-Kfz     



Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht

Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online einen Unfall etc. zu melden. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.

Nützliche Links im Verkehrsrecht

www.ace.de

www.ace-lenkrad.de  

captain-huk.de


verkehrsanwaelte.de 

Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Schmerzensgeld:

Der Schmerzensgeldanspruch ermittelt sich aus diesen Faktoren:

• Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen

• Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen

• Umfang erlittener Schmerzen

• Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)

• Verbleibender Dauerschaden

• Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger

• Mitverschulden des Geschädigten

• Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)

• Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung

 

Heilungskosten:

Der ersatzpflichtige Personenschaden umfaßt auch die Heilungskosten. Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt‑ und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.

Die entstandenen Heilungskosten werden zunächst von einer bestehenden Krankenversicherung gezahlt, auf die die Schadensersatzansprüche im Umfang der Leistung übergehen. Es gibt jedoch auch Kosten, die von der gesetzlichen bzw. privaten Versicherung nicht ersetzt werden. Diese müssen separat geltend gemacht werden, hierunter fallen:

• Eigenanteile für Zahnbehandlungs‑, Brillen‑ und Krankentransportkosten

• Haushalts‑Hilfskraft für eine Mutter

• Ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)

• Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch erforderlich sind

• Kosten für kosmetische Narbenbehandlungen

• Kosten für ein TV im Krankenhaus, sofern gesundheitsförderlich

• Fahrtkosten zum Arzt

• Bei Kassenpatienten: Sämtliche Positionen, die vom gesetzlichen Krankenversicherer nicht übernommen werden

 

Rente:

Grundsätzlich wird ein Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren Dauerschaden erlitten hat. In manchen Fällen, erhält man jedoch auch eine lebenslange Rente, diese fällt jedoch in der Regel nicht höher aus, als eine einmalige Zahlung.

 

Wegeunfall und Berufsgenossenschaft

Hat sich der Unfall für den Geschädigten auf dem Wege zur oder von der Arbeitsstätte ereignet, ist er gleichzeitig ein Arbeitsunfall im Sinne des § 550 RVO mit der Folge, dass die über die Berufsgenossenschaft bestehende gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Deren Leistungen  umfassen die Heilbehandlung, die Rehabilitation, Übergangs- und Krankengeld, sowie Leistungen an Hinterbliebene.

 

gesetzliche Rentenversicherung:

Eine durch einen Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich ein Wegeunfall (vgl. oben), können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdienstes wie der Rentenbemessungsgrundlage kumulieren.

 

Verdienstausfall:

Verdienstausfall bei Unselbstständigen (=Arbeiter und Angestellte):


Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen Verdienstausfall. In den ersten 6 Wochen jedoch nicht, da der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen.


Verdienstausfall bei Selbstständigen:

Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen wesentlich kom­plizierter und aufwendiger. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der Arbeitskraft, begründet als solches noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall. Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis hängt von vielen Unbekannten ab und läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen vornehmen.

 

Erwerbsschaden:

Unter dem Begriff des Erwerbsschadens werden alle Schadenspositionen zusammengefaßt, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall des Geschädigten resultieren. Als Nachteile beim Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Im Rahmen des Erwerbsschadens hat der Schädiger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus dem zeitweisen Verlust der Arbeitskraft des Geschädigten resultieren. Der dadurch verursache Schaden realisiert sich nicht nur in Einkommensnachteilen.

Woraus der Schaden im einzelnen besteht, hängt in der Regel auch vom vom Status des Geschädigten ab. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

– Lohnempfängern

– Selbständigen

– Auszubildenden/Schülern/Kindern

– Haushaltsvorständen

– sonstigen Anspruchsberechtigten

 

Lohnempfänger:

  • Während Lohnfortzahlungszeitraum (6 Wochen) kein Schaden bei Zahlung von 100 % der letzten Bruttobezüge
  • Werden nur 80 % der letzten Bruttobezüge bezahlt, stellen die fehlenden 20 % Schaden dar.
  • Während des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Bruttolohnmethode berechnet, da der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge nur in verringerter Höhe entrichtet.
  • Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Gezahlt werden 70 % der letzten Bezüge.
  • Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Nettolohn‑ oder der modifizierten Bruttolohnmethode berechnet, da der Kran­kenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten Bruttobezüge bezahlt.

 

Selbständige:

Maßgeblich sind wahlweise der entgangene Gewinn (komplizierte und aufwendige Berechnung) oder Kosten einer Ersatzkraft

 

Kinder, Schüler, Auszubildende:

Zu ersetzen ist jeder Schaden, der durch einen verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben entstanden wäre.

 

Haushaltsvorstände/Haushaltsführungsschaden:

Schadensersatz für den Ausfall des Haushaltsvorstands Konkrete oder fiktive Abrechnung der Kosten einer Ersatzkraft.

 

Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem letzten gezahlten Lohn. Hierzu gehören sämtliche Bestandteile, die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlt werden, also auch

• Weihnachtsgeld

• Urlaubsgeld

• Sondergratifikationen

• Treuegelder

• Überstundenvergütungen

 

Als Verdienstausfallschaden eines abhängig Beschäftigten wird die Einkommensdifferenz angesetzt. Die Nachteile für Erwerb und Fortkommen des nicht selbständig Beschäftigten bestehen zunächst in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitseinkommen ‑ nebst allen Zusatz‑ und Nebenentgelten, die nicht allein einem infolge der Verletzung nicht mehr anfallenden Aufwand dienen ‑ und demjenigen, das er ohne das Schadensereignis hypothetisch erzielt hätte.

 

Eine nach dem Unfall verbliebene Arbeitskraft muß grundsätzlich zur Minderung des Verdienstausfallschadens eingesetzt werden (BGH VersR 55, 38). Führt die Unfallverletzung zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Einstellung des Gewerbebetriebes, ist der Geschädigte im zumutbaren Rahmen verpflichtet, einen anderen Arbeitsplatz zu suchen oder ein anderes Unternehmen aufzubauen (BGH NJW 67, 2053), sogar auch dann, wenn dies mit einem Wechsel des Wohnsitzes (BGHZ 10, 21) oder mit einer für die Berufsänderung erforderlichen Umschulung verbunden ist (BGH VersR 61, 1018). Ist der Verletzte jedoch wegen der verbliebenen, unfallbedingten Beeinträchtigung vom Arbeitsamt als nicht mehr vermittelbar eingestuft worden, erfüllt der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht schon im Ansatzpunkt (BGH vom 09.10.1990 ‑ VI ZR 291/89). Hätte ein Selbständiger seinen Betrieb mit einer Hilfskraft fortführen können, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die fiktiven Lohnkosten einer solchen (OLG Koblenz VersR 91, 191).

 

Psychische Schäden:

Auch seelische Schäden (z.B. Depression – Unfallneurose) werden ersetzt.


neurotische Fehlverarbeitungen bestehender psychischer Unfallfolgen (OLG Frankfurt am Main, VersR 95, 796).

 

Ansprüche der Erben:

Schmerzensgeldansprüche sind übertrag- und vererbbar.  Bei jedem tödlich verlaufenden Verkehrsunfall sollte man überlegen, ob der Geschädigte bis zum Eintritt des Todes noch einen Schmerzensgeldanspruch erworben hat, der mit dem Todeseintritt auf die Erben übergegangen ist.

 

Schockschäden:

Normalerweise werden Schäden, die Dritten (= keine direkten Unfallbeteiligten – z.B. Angehörige etc.) durch einen Unfall entstanden sind nicht ersetzt. Ausnahmsweise werden aber „Schockschäden“ ersetzt. Solche Schockschäden entstehen dann, wenn nahen Angehörigen (Mutter, Vater, Kinder, Oma oder Opa) die Nachricht über den Unfall (Verletzung, Tod etc.) überbracht wird. Der hierbei erlittene Schock, geht häufig über das „normale Maß“ hinaus und wird daher ersetzt.

 

Besuchskosten naher Angehöriger:

In der Regel wird der Geschädigte bei einem Krankenhausaufenthalt durch seine Angehörigen, Freunde etc. besucht.

Hierdurch entstehen den Besuchern Kosten. Diese Kosten stellen normalerweise nicht ausgleichspflichtige Drittschäden dar. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme. Wird der Geschädigte von nächsten Angehörigen besucht und ist dieser Besuch „medizinisch notwendig“, um die durch den Unfall verursachte „psychische Beeinträchtigung“ des Geschädigten zu lindern, sind dadurch verursachte Kosten vom Schädiger auszugleichen.

 

vermehrte Bedürfnisse:

(= Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen) Unter dem Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ fallen z.B. folgende Positionen:

  • laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung
  • Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen
  • Aufwand für Pflegepersonal
  • orthopädisches Schuhwerk
  • Mehraufwendungen für eine Wohnung an einem anderen Ort
  • erhöhte Ausbildungskosten
  • Kurkosten

Gemäß § 843 BGB hat der Geschädigte bei vermehrten Bedürfnissen unter Umständen einen Anspruch auf eine Geldrente. Ist der Geschädigte ein Dauerpflegefall geworden, so gebührt ihm ein Anspruch auf Ausgleich des Pflegeaufwandes.

 

Beerdigungskosten:

Bei einem Unfall mit tödlichem Ausgang hat der Schädiger sämtliche durch die „standesgemäße“ Beerdigung gemäß § 844 BGB iVm § 1968 BGB verursachten Kosten zu ersetzen. Hierzu gehört u.a. der Ausgleich der Kosten für

• Sarg

• Grabstelle

• Trauerfeier

• Trauerkleidung der Erben (nicht Dritter)

• Trauerkarten und ‑anzeigen

• Erstbepflanzung (nicht laufende Pflege) der Grabstelle

• Bei Doppelgräbern nur die anteiligen und auf den Getöteten entfallenen Kosten

• Überführungskosten eines Ausländers in sein Heimatland

 

Unterhaltsschaden

War der durch den Unfall Getötete Dritten (z.B. Ehepartnern oder Kindern) gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hat der Schädiger diese Verpflichtung zu übernehmen. Im einzelnen hat er an die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt so lange bestehen, wie sie für den Getöteten bestanden hätte.

 

vertane Urlaubzeit:

Wird der Geschädigte durch den Unfall gehindert, einen Urlaub anzutreten, so ist diese Genussentbehrung trotz Kommerzialisierung des Urlaubs nach § 253 BGB n.F. in der Regel kein zu erstattender Schaden (BGH NJW 83, 1107)

 

Kosten einer Umschulung

Die Kosten einer beruflichen Umschulung in einen wirtschaftlich und sozialgleichwertigen Beruf sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie bei verständiger Be­urteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zur Höhe des zu erwartenden Erwerbsschadens als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen (BGH NJW 82, 1638,232). Dabei kommt es darauf an, ob die konkrete Art der Umschulung fachlich empfohlen und bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten für die bestmögliche Wiedereingliederung geeignet erscheint. Die Umschulung ist als Maßnahme der Schadenminderung nur geschuldet; wenn sie zumutbar ist, in der Regel aber nicht, wenn sie allen beruflichen Neigungen und Fertigkeiten des Geschädigten widerspricht. Ein infolge der Umschulung erzielter höherer Verdienst ist nicht als Vorteil auszugleichen.

 

Nachteile für das Fortkommen:

Als Nachteile für das Fortkommen sind darüber hinaus alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Verletzten zu betrachten. Dazu gehört, wenn der Verletzte erst später in das Arbeitsleben eintritt, ihm beruflicher Aufstieg versagt wird (BGH NJW 53, 977) oder auch eine Neben­tätigkeit entgeht (BGH VersR 98, 770; OLG Köln VersR 89, 755). Kann der Geschädigte verletzungsbedingt seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ergreift er einen anderen und entstehen ihm dadurch höhere Kosten, etwa die Kosten einer  nunmehr erforderlichen höheren Versicherung, so zählt dies zum Fortkommensschaden (OLG Karlsruhe NZV 94, 396).