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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

       Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund 

Nötigung im Straßenverkehr 


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RECHTSANWALT 

OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


1. Was ist eine Nötigung? Der Normtext lautet: 

§ 240 StGB Nötigung 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar. 
Anwalt Dortmund  Nötigung im Straßenverkehr


  • Ein spezieller Tatbestand zur Nötigung im Straßenverkehr besteht nicht; deswegen werden Vorfälle im Straßenverkehr gemäß dem allgemeingültigen Nötigungsstraftatbestand des § 240 StGB bestraft. 
  • Es sind  zwei mögliche Handlungsweisen zu unterscheiden: Zum einen das Ausüben von Gewalt, das heißt körperlich wirkenden Zwangs. Davon spricht man dann, wenn es zu einer Kraftentfaltung oder einer sonstigen physischen Einwirkung kommt; die Gewaltanwendung muss außerdem dazu bestimmt und geeignet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen.
  • Zum anderen kann der Täter aber auch mit einem empfindlichen Übel drohen. Das tut er dann, wenn er dem Nötigungsopfer ein Übel in Aussicht stellt und dabei zumindest vorgibt, dass er auf dessen Eintritt Einfluss hat.
  • Bei beiden Varianten muss hinzukommen, dass auf die Entscheidungsfreiheit des anderen Verkehrsteilnehmers eingewirkt, diesem gleichsam eine bestimmte Reaktion aufgezwungen wird. Zusätzlich fordert das Gesetz, dass das Verhalten des Täters zu dem angestrebten Zweck als verwerflich und missbilligenswert anzusehen ist.


2. Wie ist das Strafmaß bei einer Nötigung im Straßenverkehr?

Das Strafgesetzbuch sieht für die Nötigung im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend für die Beurteilung der Strafe sind dabei u. a. die Schwere der Tat, der entstandene Schaden, die Begehungsweise  sowie ggfs. in der Vergangenheit begangene Verkehrsverstöße.

Das Gericht kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten aussprechen, § 44 StGB. Bei der Verurteilung wegen Nötigung im Verkehr bei schwerwiegenderen Fällen kann das Gericht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB anordnen und es droht eine Sperre für die Neu-Erteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten bis fünf Jahren, § 69 a StGB. Auch wenn keine Nötigung vorliegt, kann beim Drängeln auf der Autobahn unter Umständen ein Bußgeldtatbestand wegen Abstandsverstoßes gegeben sein.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, kann aber gemäß § 111a StPO auch durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet werden. Um Ihnen die Fahrerlaubnis jedoch vorläufig entziehen zu können, müssen Gründe dafür vorliegen, dass das Gericht mit seinem Urteil tatsächlich die Entziehung anordnen wird. Wurde die Anordnung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO getroffen, so ermächtigt diese die Polizei zur Beschlagnahme ihres Führerscheins. 

3. Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Diese Frage lässt sich nur anhand einer Wertung aller Umstände im Einzelfall beantworten. Je nach Sachverhalt beurteilt sich eine mögliche Nötigung nach Dauer und Intensität der Zwangswirkung. Ob ein falsches bzw. riskantes Fahrverhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat eingestuft wird, hängt vom Einzelfall ab. Abhängig ist die rechtliche Einordnung als Nötigung auch von der Dauer und dem Grad der Gewalt- bzw. Druckausübung. Außerdem spielt u.a. die "Verwerflichkeit des Verhaltens" eine große Rolle. Der Richter muss unter anderem entscheiden, inwieweit das Verhalten verkehrswidrig und rücksichtslos und verwerflich war. Das Drängeln im Straßenverkehr, bei dem kurz dicht aufgefahren wird und der Sicherheitsabstand kurz erheblich verkürzt wird, stellt deshalb in der Regel oftmals noch keine Nötigung dar. Auch alleine das kurze Aufblenden oder kurze Blinkersetzen ist grundsätzlich oft keine Nötigung im Straßenverkehr. Zu einer Nötigung wird es aber erst, wenn der Vordermann durch längeres sehr dichtes Auffahren und gegebenenfalls zusätzlich ständiges Aufblenden mit der Lichthupe unter massiven Druck gesetzt und dazu gebracht wird, aus Angst die Spur zu wechseln. Die Strafen hierfür fallen deutlich höher aus.

Nötigung im Straßenverkehr Anwalt Dortmund

Typische Fälle:

  • Sehr dichtes Auffahren / Drängeln

Das Drängeln wird dann als Nötigung im Straßenverkehr gewertet, wenn eine gewisse Intensität über einen längeren Zeitraum vorliegt. Je länger gedrängelt wird, je geringer der Abstand zum Vordermann ist und je höher die Geschwindigkeit, desto eher wird eine Nötigung angenommen. Im Einzelfall kann auch ein einzelner dieser Umstände derart erheblich sein, dass eine Strafbarkeit nach § 240 StGB begründet wird. Zum Beispiel wird beim dichten Auffahren auf der Autobahn  von einer Gewaltauswirkung ausgegangen, wenn dabei der übliche Sicherheitsabstand deutlich unterschritten wird. Wenn der bedrängte Autofahrer dadurch in eine unfallgefährdende Lage versetzt wird, kommt eine Nötigung in Betracht. Unzureichend ist meist für die Rechtsprechung das Bedrängen auf einer Strecke unter 100 Metern mit geringer Geschwindigkeit (80 km/h und weniger). Hingegen kann es genügend sein, wenn der Hintermann hartnäckig über längere Zeit und über mehr als nur ein paar hundert Meter immer wieder bedrohlich dicht auffährt und gegebenenfalls auch noch wiederholt Hupe oder Lichthupe betätigt. Berücksichtigt werden müssen auch jeweils die Gesamtumstände des Falles, wie zum Beispiel die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und der Ort des Geschehens, also Autobahn, Landstraße oder aber geschlossene Ortschaft.

Aber: Dagegen handelt ein Fahrer bei einem kurzzeitigen und zu dichten Auffahren lediglich ordnungswidrig, während das einmalige Betätigen der Lichthupe als Ankündigung für ein Überholmanöver nicht strafbar ist. Die Lichthupe stellt in dem Fall wohl eher keine Nötigung dar. Aber grundsätzlich gilt natürlich, dass die Dauer und die Intensität der Beeinträchtigung in jedem einzelnen Fall zu überprüfen sind. Wer also nur aus Ungeduld kurz zu dicht auffährt oder einmal die Lichthupe betätigt, begeht damit nicht schon zwangsläufig eine Nötigung. Es muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, ob sich der Vorausfahrende in der konkreten Situation derart bedrängt fühlen durfte, dass er quasi keine andere Möglichkeit sehen konnte, als den anderen vorbei zu lassen oder schneller zu fahren. 

  • Grundloses abruptes Ausbremsen / Schneiden
Wer den Hintermann vorsätzlich ausbremst, wie z. B. bei einer Vollbremsung der Fall, oder andere Verkehrsteilnehmer nach dem Überholen „schneidet“, wenn der Überholte scharf abbremsen muss, um einen Unfall zu vermeiden, kann aufgrund der ausgeübten Gewalteinwirkung den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Gewalt liegt hier im Bereiten eines physischen Hindernisses vor und damit eine Nötigung. Aufgrund dieses Hindernisses wird der Hintermann zum Abbremsen oder zum Spurwechsel gezwungen.

  • Autobahnspur  blockieren
Was vielen nicht bekannt ist: Auch Autofahrer, die anstatt zu drängeln, das Gegenteil tun, also zum Beispiel stur und beharrlich langsam fahren und andere dadurch am Fortkommen hindern, können sich einer Nötigung strafbar machen. Wer also bei niedriger Geschwindigkeit die Überholspur blockiert und den Hintermann damit über eine längere Strecke absichtlich am Vorbeifahren hindert, kann der Nötigung schuldig sein. Gewalt liegt hier im Bereiten eines physischen Hindernisses vor und damit eine Nötigung. Aufgrund dieses Hindernisses wird der Hintermann zum Spurwechsel gezwungen. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor, § 2 Abs. 2 StVO. 

  • Zuparken / Parkplatz blockieren
Auch durch absichliches Zuparken kann eine Nötigung begangen werden. Das ist dann der Fall, wenn etwa eine Zufahrt oder ein Pkw absichtlich blockiert werden. Stellt der Fahrer sein Auto absichtlich so in die Zufahrt, dass der andere Verkehrsteilnehmer sie für eine gewisse Dauer nicht befahren kann, kann eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegen. Gleiches gilt, wenn ein anderes Fahrzeug durch ein Auto behindert wird, sodass es für eine gewisse Dauer nicht wegfahren kann.

  • Streit um die freie Parklücke
Anspruch auf den freien Stellplatz hat derjenige, der ihn zuerst erreicht. Autofahrer, die eine Parklücke entdeckt haben, verkehrsbedingt aber nicht sofort in sie einfahren können, bedienen sich mitunter eines Beifahrers, der den Parkplatz frei halten will. Das Zufahen auf den  Beifahrer, um diesen aus der Parklücke zu drängen, kann eine Nötigung darstellen. 


5. Wie verhalte ich mich beim Vorwurf der Nötigung?

Steht nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr plötzlich die Polizei vor Ihrer Tür oder erhalten Sie einen Anhörungsbogen der Polizei, so sollten Sie sich – gerade auch dann wenn Sie sich im Recht fühlen – nicht unbedacht zur Sache äußern. Verweisen Sie auf Ihr Schweigerecht (136 Abs. 1 Satz 2 StPO) und beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.


6. Wie erstattet man eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr?
 

Wer einen Autofahrer wegen Nötigung anzeigen will, sollte folgende Punkte in der Strafanzeige erwähnen:

· amtliches Kennzeichen des Pkw
· Fahrzeugtyp und –farbe der beteiligten Fahrzeuge
· Aussehen des Fahrers
· Ort, Zeit und Beschreibung des Vorfalls
· Wenn möglich: Zeugen und sonstige Beweise beifügen

Die Strafanzeige kann persönlich, online oder auch per Telefon bei der zuständigen Polizeiwache erstattet werden. Die Anzeige genügt der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zumeist, um ein Ermittlungsverfahren gegen den anderen Fahrer einzuleiten. Der Grund dafür, eine Nötigung auch ohne Zeugen oder andere Beweise zu verfolgen, liegt darin, dass die Polizei  davon ausgeht, dass nur derjenige Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erhebt, der die Nötigung wirklich erfahren hat. Daher wird  der Staatsanwalt höchstwahrscheinlich zunächst grds. wegen eines hinreichenden Tatverdachts ein Ermittlungsverfahren einleiten.

7. Kann es bei Nötigung im Straßenverkehr zu einer Gegenanzeige kommen?


Wenn ein Fahrer wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt wird, kann es vorkommen, dass dieser eine Gegenanzeige stellt und seinerseits die Fahrmanöver des anderen anprangert. Es könnte dadurch zu einer Bestrafung beider Fahrer kommen. Vorsicht ist also immer geboten, wenn man eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr stellt. Denn auch die Gegenseite kann ihre Sicht mit möglicherweise guten Argumenten stützen.

8. Wie beweist man eine Nötigung?


Da es bei einer Straftat immer einen Täter braucht, muss dieser auch durch die Polizei identifiziert werden. Es reicht also nicht, sich nur das Kennzeichen des Fahrzeugs zu notieren und den Fall dann zur Anzeige zu bringen. So kann zwar der Fahrzeughalter ermittelt werden, das heißt aber nicht, dass der Halter auch der Fahrer war. Wichtig ist, dass man die Person und den Tathergang möglichst genau beschreiben kann. Helfen können Zeugen, die die Angaben bestätigen. Sonst steht Aussage gegen Aussage und  das Strafverfahren könnte mangels Tatverdachts eingestellt werden. Wie sieht es mit Fotos und Videos zur Beweissicherung aus? Das ist nur in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt und kann unter Umständen zu einem Bußgeldverfahren wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften führen, wenn diese Fotos und Videos an die Polizei weitergegeben werden.


9. Aussage gegen Aussage und dann!?

Wird bei Aussage gegen Aussage deswegen immer das Verfahrern ergebnislos eingestellt? Darüber entscheidet der Staatsanwalt bzw. das Gericht nach ausführlicher Abwägung nach eigenem Ermessen. In dem Verfahren wird natürlich die Glaubhaftigkeit der Aussagen abgewogen, um dann im konkreten Fall zu einer Entscheidung zu gelangen. Nicht selten steht es nach der Ermittlung oder vor dem Gericht Aussage gegen Aussage. Einen leichten Glaubensvorteil hat dabei das Opfer. Dieses hat keinerlei Vorteile durch die Verurteilung des Täters und nimmt sogar den notwendigen Schrifverkehr und ggfs. das Erscheinen vor Gericht in Kauf, sagt gleichwohl aber meist sehr subjektiv eingefärbt aus.  


10. Kein Schmerzensgeld wegen Nötigung!

Ein Schmerzensgeld wegen Nötigung kann das Opfer nicht unbedingt verlangen. Dies ist nur möglich, wenn es in Folge der Nötigung zu einem Unfall mit Personenschaden gekommen ist.


11. Urteile

Keine Nötigung bei rücksichtslosem Überholen. Ein Pkw-Fahrer hatte auf der Autobahn einen langsamen Fahrer auf der linken Spur rechts überholt und war knapp vor dem anderen wieder auf die linke Spur gefahren. Das Kammergericht Berlin entschied, dass es sich hier nur um rücksichtsloses Überholen und damit eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, aber keine Absicht bestand, den anderen Fahrer zu behindern (KG Berlin, Az. 161 Ss 211/16).

Ausbremsen ist Nötigung. Ein Fahrer hat ein Auto vor sich überholt und ist knapp vor dem Auto wieder eingeschert. Ein Auffahrunfall konnte nur durch die Vollbremsung des anderen verhindert werden. Der Begründung des Fahrers, er wollte dem anderen Fahrer vor Augen führen, dass er zu langsam fährt, half ihm vor dem Amtsgericht nicht. Wegen Nötigung und Beleidigung wurde er vom AG München zu 50 Tagessätzen und einem Monat Fahrverbot verurteilt (AG München, 922 Cs 433 Js 114354/15).

Erzwingung eines Parkplatzes durch Anfahren ist verwerfliche Nötigung.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt und außerdem als Nebenstrafe ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt (AG Villingen-Schwenningen, 29.08.2018 - 6 Cs 56 Js 1599/18).

12.  Wie ich Ihnen helfen kann! 

Als Fachanwalt werde ich zunächst Akteneinsicht nehmen und Ihnen danach, je nach Lage des Falles, entweder zu einer Aussage oder aber zu deren Verweigerung raten. Bei der Nötigung im Straßenverkehr haben die Kontrahenten oft keine Zeugen und es steht Aussage gegen Aussage. Wirft Ihnen Ihr Gegner eine Nötigung vor, so muss Ihnen diese von der Staatsanwaltschaft bzw. dem  Gericht erst einmal nachgewiesen werden, was oft nicht so einfach ist. Wird Ihnen eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen, kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und äußern Sie sich bis dahin nicht. Die Rechtsprechung ist bei diesem Vorwurf  uneinheitlich und es kommt auf die Umstände des Einzelfalls ein.  Der Fachanwalt kann oft  gegenüber der Staatsanwaltschaft  eine Einstellung des Verfahrens erreichen, so dass es tzu keiner Gerichtsverhandlung kommt. Nötigung im Straßenverkehr Anwalt Dortmund
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