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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

       Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund 

Nötigung im Straßenverkehr 


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RECHTSANWALT 

OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


1. Der Normtext lautet: 

§ 240 StGB Nötigung 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.



Anmerkung: 

Ein spezieller Tatbestand zur Nötigung im Straßenverkehr besteht nicht; deswegen werden Vorfälle im Straßenverkehr gemäß dem allgemeingültigen  Nötigungsstraftatbestand des § 240 StGB bestraft. 

 

2. Strafmaß bei einer Nötigung im Straßenverkehr?

Das Strafgesetzbuch sieht für die Nötigung im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend für die Beurteilung der Strafe sind dabei u. a. die Schwere der Tat, der entstandene Schaden, die Begehungsweise  sowie ggfs. in der Vergangenheit begangene Verkehrsverstöße.

Bei der Verurteilung wegen Nötigung kann das Gericht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB anordnen, wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Dies wird bei einer Nötigung im Straßenverkehr regelmäßig der Fall sein.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, kann aber gemäß § 111a StPO auch durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet werden. Um Ihnen die Fahrerlaubnis jedoch vorläufig entziehen zu können, müssen Gründe dafür vorliegen, dass das Gericht mit seinem Urteil tatsächlich die Entziehung anordnen wird. Wurde die Anordnung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO getroffen, so ermächtigt diese die Polizei zur Beschlagnahme ihres Führerscheins. 
Überdies hinaus kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sperren.


3. In folgenden Fällen steht der Vorwurf der Nötigung oftmals im  Raum:

zB.

  • Drängeln ( das dichte Auffahren zum Verdrängen von der Überholspur)
  • Ausbremsen
  • beharrliches Blockieren der Überholspur
  • Zufahren auf einen Passanten, welcher einen Parkplatz reserviert.



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Spezialist für Verkehrsstrafrecht Dortmund