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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

    

Beleidigung im Straßenverkehr 

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RECHTSANWALT OLAF LAMOTTKE

Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


1. Normtext  

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkung: 

Ein spezieller Tatbestand zur Beleidigung im Straßenverkehr besteht nicht; deswegen werden Vorfälle im Straßenverkehr gemäß dem allgemeingültigen  Beleidigungsstraftatbestand des § 185 StGB bestraft. 

 

2. Beispiele für Beleidigungen 

Als Beleidigung können zB. das Vogel zeigen, Zeigen des Mittelfingers etc. geahndet werden, die als strafbewehrter Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe der Missachtung bewertet wird. Nach § 185 StGB kann eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden.



3.  Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:Verkehrsstrafrecht Dortmund

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 

 

 

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