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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

        

Halterhaftung bei 

Parkverstoß und Halteverstoß:

RECHTSANWALT OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


1. Der Normtext lautet: 

§ 25a StVG Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten. 

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.


2. Haftung des Halters für Halt- oder Parkverstöße?

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern gilt in Deutschland der Grundsatz, dass der Halter nicht automatisch für Halt- oder Parkverstöße haftet, welche mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug begangen worden sind. Es kann nur derjenige behördlich belangt werden, der den vorgeworfenen Verstoß auch begangen hat. Gerade im sogenannten ruhenden Verkehr ist es jedoch für die Behörde oftmals schwierig zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug geführt hat, da ein Fahrzeugführer in der Regel ja nicht am Fahrzeug angetroffen wird. Die Behörde notiert bei Abwesenheit  des Fahrzeugführers das amtliche Auto-Kennzeichen ("Kennzeichenanzeige") und ermittelt dann den Halter. Dieser wird angeschrieben  und ihm die Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitgeteilt (mitsamt Anhörungsbogen mit einem Verwarngeldangebot) bzw. ihm direkt  das Verwarngeldangebot an den Scheibenwischer gesteckt.  


3. Reaktionsmöglichkeiten des Halters bei Erhalt des Anhörungsbogens?

Der Halter kann das Verwarngeld bezahlen oder wenn er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht selbst geführt bzw. abgestellt hat, den tatsächlichen Fahrer benennen, so dass diesem ein entsprechender Anhörungsbogen mit einem Verwarngeldangebot erhält.

Weitere Möglichkeiten sind, den Vorwurf zu bestreiten, keinen Fahrer zu benennen oder ganz einfach nicht zu reagieren. Dann hat die Behörde in der Regel keine Möglichkeit den Fahrzeugführer zu ermitteln. Bei Nichtfeststellung des Fahrzeugführers  ermöglicht aber die Regelung des § 25a StVG es der Behörde dem Halter  bei Halte- oder Parkverstößen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen!

Bereits der Umstand, dass der Halter den Verstoß nur inhaltlich anzweifelt, das Parken des Fahrzeugs jedoch bejaht, führt bereits zu einer Nichtanwendbarkeit der Halterhaftung.


4. Wer ist eigentlich Halter?

Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug

• für eigene Rechnung in Gebrauch hat und

• die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, 

also das Fahrzeug nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und über diesen bestimmen kann. 

Somit ist der Halterstatus entkoppelt von etwaiger Eigentümerstellung oder, wer formell als Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist. 


Rechtsprechung hinsichtlich Halterstatus:

  • der Mieter des Fahrzeuges, sofern er es auf eigene Rechnung und fernab der  Verfügungsgewalt des Vermieters betreibt
  • der Leasingnehmer
  • die juristische Person (z.B. Unternehmen)


5. Achtung: Kostentragungspflicht bei Nichtfeststellung des Fahrzeugführers möglich!

Bei Nichtfeststellung des Fahrzeugführers  ermöglicht die Regelung des § 25a StVG es der Behörde jedoch dem Halter  bei Halte- oder Parkverstößen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Voraussetzung hierfür ist, dass in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordert (vgl. § 25 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVG).

Weitere Voraussetzung einer Überbürdung der Kosten auf den Halter ist jedoch, dass die Behörde den Halter rechtzeitig befragt hat, wobei es sogar schon ausreichen kann, wenn eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug ("Knöllchen") angebracht wird, weil der Fahrzeugführer am Fahrzeug nicht angetroffen wird. Ob die Meldung den Halter überhaupt erreicht, ist dabei nicht maßgeblich! 

Wurde eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug angebracht, bedarf es auch keinerlei Zusendung eines Anhörungsbogens an den Halter mehr. Achtung: Die bloße Behauptung, ein solches Knöllchen hätte sich nicht am Fahrzeug befunden oder der Anhörungsbogen habe ihn  nicht erreicht, bietet nahezu keinerlei Erfolgsaussichten!

Die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen (wie  Anwaltskosten) können dann auf den Halter abgewälzt werden.

Nur in Härtefällen gibt es eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht, nämlich dann, wenn die Auferlegung der Kosten unbillig wäre. Ob dies der Fall ist, ist indes immer eine Einzelfallentscheidung. Dies kann z.B. sein, wenn der Halter des Kraftfahrzeuges bestreitet, selbst den Parkverstoß begangen zu haben und er die "Kennzeichenanzeige" erst sehr spät erhalten halten hat, so kann von ihm eigentlich nicht mehr verlangt werden, sich an die genauen Umstände, wer und wann das Fahrzeug bewegt hat, zu erinnern. Ein derartiger später Zugang der Kennzeichenanzeige liegt dann vor, wenn zwischen der  Verstoß und dem Herantreten der Behörde an den Halter mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Eine Übernahme der Kosten wäre dann unbillig. Dasselbe gilt auch dann, wenn das Fahrzeug dem Halter zum Zeitpunkt des Verstoßes  entwendet worden war oder gegen den Willen des Halters benutzt wurde. Wird wegen Unbilligkeit von einer Überwälzung der Kosten abgesehen, hat dies zur Folge, dass der Halter dann auch seine eigenen Auslagen erstattet bekommt.


6. Höhe der Kosten

Die Rechtsfolge des § 25a StVG ist eine Abwälzung der Kostenlast auf den Halter da Kraftfahrzeuges. 

Neben den eigenen Auslagen ist gemäß § 107 Abs. 2 OWiG  mindestens mit einer Kosten-Pauschale von 20,00 EUR zu rechnen. Weiter kommen in der Regel auch Zustellkosten.


7. Rechtsmittel gegen Kostenbescheid der Behörde

Gegen den Kostenbescheid der Verwaltungsbehörde (= Straßenverkehrsamt) ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, so dass dann das zuständige Amtsgericht endgültig entscheidet. Erfolg kann ein solcher Antrag haben, wenn es der Verwaltungsbehörde z.B. auf Grund von Angaben durch den Halter möglich gewesen wäre ohne großen Aufwand innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln.



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