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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

Ladungssicherung bei PKW 

und Transporter 


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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vertrauensanwalt des Auto Club Europa e.V. (ACE)
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1. Was bedeutet  Ladungssicherung?

Die zu transportierenden Gegenstände müssen gemäß § § 22 StVO so sachgerecht gesichert werden, damit diese nicht zu einer Gefährdung oder Schädigung für andere Verkehrsteilnehmer führen. Die Ladungssicherung soll  also verhindern, dass selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern Ihre Ladung verrutscht oder  verloren geht. 

2. Ladungssicherung bei PKW

Wer mit seinem PKW Ladung transportieren will, sollte einiges beachten, um sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden:

  • Schwere Gegenstände sollten  nach unten gelegt werden; leichte Teile darauf legen und fixieren, so dass diese bei einer Vollbremsung nicht zur Gefahr werden.
  • Das Gewicht der Ladung darf nicht zur Überladung des PKW`s führen.
  • Die Ladung darf den Fahrer nicht beim Lenken stören oder seine Sicht einschränken.
  • Abmessungen der Ladung sind vor der Fahrt überprüfen. Sicherung nach hinten herausragender Ladung  durch  geeignetes Zubehör zu sichern und für andere Verkehrsteilnehmer gemäß der StVO-Vorschriften erkennbar zu  machen.
  • Auf der hinteren Rückbank sollten keine Gegenstände  über 25 Kilogramm befördert werden. Sichern Sie die Gegenstände auf der Rückbank mit Gurten.
  • Keine  Objekte auf der Hutablage.
  • Das Gewicht der Ladung muss gleichmäßig verteilt sein und die Achslast  darf nicht überschritten werden.


 3. Ladungssicherung bei Transportern

Bei der Ladungssicherung im (Klein-)Transporter ist ggfs. die Montage eines Trenngitters  wichtig. Sorgen Sie für einen rutschfesten Untergrund mittels  Antirutsch-Matten.  Schwere Gegenstände  gehören stets nach unten. So vermeiden Sie nicht nur einen zu hohen Druck auf darunter liegende Sachen, sondern sorgen vor allem ebenfalls für einen tiefen Schwerpunkt der Ladung. Die Ladung muss im Fahrzeug so verteilt werden, dass einzelne Achsen nicht überproportional belastet werden.  Füllen Sie den Stauraum komplett aus;  insbesondere schwere Gegenstände sind mit Gurten  sichern. So minimieren Sie das Risiko, dass der Transporter  ins Schlingern und Schwanken bis zur Gefahr des Umkippens gerät.


4. Welche Formen der Ladungssicherung gibt es?

Der Gesetzgeber schreibt zwar vor, dass die Ladung zu sichern ist, das  wie und das womit schreibt er allerdings nicht vor.

Es gibt verschiedene   Arten der Ladungssicherung:
a. Bei der formschlüssige Ladungssicherung wird die Ladung wird so positioniert, dass Verrutschen unmöglich ist. Dies kann durch bündiges, lückenloses Verladen der Gegenstände, die Sicherung durch Zurrgurte , Seile, Sicherungsnetze  etc.  erfolgen.
b. Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung werden die Waren  durch Niederverzurren gegen den Boden der Fahrzeugladefläche gedrückt und so gesichert. Dabei sollten  Sie  für einen möglichst rutschfesten Untergrund sorgen.
c.  Beim Direktzurren (Schrägzurren, Diagonalzurren, Schlingenzurren) wird die Ladung erst dann durch die Zurrmittel auf der Ladefläche gehalten, wenn sie sich aufgrund der im Fahrbetrieb wirkenden Kräfte in Bewegung setzen will. Der Einsatz von rutschhemmendem Material wie Antirutschmatten unterstützt diesen Effekt.
d. Eine  Kombination der vorgenannten Ladungssicherungsarten ist möglich und oftmals erforderlich. Die kombinierte Sicherung erfolgt durch den ergänzenden Einsatz von Methoden der kraftschlüssigen und der formschlüssigen Ladungssicherung, z. B. durch Blockieren zur Sicherung in Fahrrichtung mit Niederzurren als Sicherung nach hinten und zu den Seiten.

5. Verantwortlicher für die Ladungssicherung

Bei der Ladungssicherung liegt die Verantwortung  beim Fahrzeugführer. Nach § 23 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass weder seine Sicht, noch sein Gehör durch die Ladung beeinträchtigt wird. Er hat darauf zu achten, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet, z.B. durch falsche Lastenverteilung. Demnach trifft den Fahrer vor Antritt und während der Fahrt die Pflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu überprüfen und sicherzustellen. Diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter die Beladung vorgenommen hat! Auch trifft ihn die Pflicht der Anpassung der Geschwindigkeit und des Fahrverhaltens.


6. Überladung

a. Wann liegt eine Überladung vor?
Jedes Kraftfahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse. Um eine Überladung handelt es sich, wenn das Leergewicht eines Fahrzeugs zuzüglich der Zuladung das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs übersteigt.

b. Was sind die physikalischen Folgen einer Überladung?
Folgen einer Überladung sind ein verändertes schlechteres Fahr- und Bremsverhalten und eine verschlechternde Fahrstabilität.

c. Welche bussgeldrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Überladung des Fahrzeugs?
Die Sanktionen, die eine Überladung mit sich bringt, stehen im Bußgeldkatalog. Bußgelder und Punkte in Flensburg können sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Fahrzeughalter verhängt werden.


7. Geldbußen bei unsachgemäßer Ladung

Wer die Ladung beim Transport unsachgemäß sichert, hat mit  Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg zu rechnen.

7.1 Verstoß und Verwarn- und Bußgeld ohne Punkt 

  • Ladung nicht lärmvermeidend verstaut oder gesichert 10 €
  • Zulässige Ladungshöhe überschritten 20 €
  • Zulässige Ladungsbreite überschritten 20 €
  • Zulässige Länge der Ladung überschritten 20 €
  • Ladung befördert ohne vorgeschriebenes Sicherungsmittel 25 €
  • Ladung nicht ordnungsgemäß verstaut 35 €


7.2 Verstoß und  Bußgeld mit 1 Punkt

  • mit Gefährdung 60 €                                1
  • Fahrzeug mit einer Höhe einschließlich Ladung von mehr als 4,20 m geführt 60 €                  1
  • Befahren einer Autobahn oder Kraftstraße mit einem Fahrzeug, dessen Ladungshöhe mehr als 4,20 m betrug 70 €                1
  • Ladung nicht vorschriftsmäßig bei erheblichem Leiden der Verkehrssicherheit 80 €             1
  • Ladung nicht vorschriftsmäßig bei erheblichem Leiden der Verkehrssicherheit mit Sachbeschädigung 120 €                  1
  • Zulassen der Inbetriebnahme eines Kfz, dessen Inbetriebnahme die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt 135 €                     1
  • Zulassen der Inbetriebnahme eines Kfz, dessen Inbetriebnahme die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 165 €           1
  • Zulassen der Inbetriebnahme eines Kfz, dessen Inbetriebnahme die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt mit Sachbeschädigung 200 €               1
  • Auf Autobahn oder Kraftstraße mit einer Ladung, die nicht stetig weniger als 4 m Höhe betrug u. dadurch die automatische Höhenkontrolle ausgelöst u. anschließender Fahrstreifensperrung    160 €                       1
  • Auf Autobahn oder Kraftstraße mit einer Ladung, die mehr als 4 m Höhe betrug u. dadurch die automatische Höhenkontrolle ausgelöst u. anschließender Fahrstreifensperrung 240 €     1



Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht

Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online unverbindlich ein Bußgeldverfahren  zu melden.
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