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Ordnungswidrigkeitenrecht
Bussgeldverfahren
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RECHTSANWALT
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
OLAF LAMOTTKE
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de
Ihre Vorteile im Überblick:
Mit meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vertrauensanwalt des Automobilclubs ACE Auto Club Europa e.V. stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung im Ordnungswidrigkeitenrecht/Bussgeldverfahren.
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1. Schriftliche Verwarnung oder Bußgeldbescheid?
Aus rechtlicher Sicht bestehen viele Ansatzpunkte, um ein Bußgeldverfahren einzustellen. Über den Eichschein, die Lebensakte oder auch die Schulungsnachweise der beteiligten Beamten können Fehlerquellen auf Behördenseite ausfindig machen und diese zu Ihrem Vorteil im Bußgeldverfahren nutzen. Sollten die Messungen formal nicht korrekt sein, besteht eine Chance, dass durch die Bemühungen eines Anwalts das Verfahren eingestellt wird.
Ein Zeugenfragebogen dient der Behörde, um den Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Vergehens festzustellen, da grds.nicht automatisch der Halter eines Fahrzeugs für Verstöße haftbar gemacht werden kann (Ausnahme Halte- und Parkverstoß) , sondern immer nur der konkrete Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit. Ein Zeugenfragebogen wird oftmals an den Fahrzeughalter gesendet. Dieser hat das Recht, keine Angaben zum Fahrer/Vorfall zu machen, sollte der verantwortliche Fahrer ein Familienmitglied sein. Erhalten Sie also einen Zeugenfragebogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und Ihre Ehefrau war die Fahrerin zur Tatzeit, müssen Sie diese nicht benennen. Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!
Sollten Sie mit dem Firmenwagen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr betroffen sein, wird Ihr Arbeitgeber als Halter den Zeugenfragebogen erhalten. Darin wird er dazu aufgefordert, den Fahrzeugführer an diesem Tag anzugeben. Ihrem Arbeitgeber steht in diesem Fall kein Recht zu, die Aussage zu verweigern - es sei denn es läge eine familiären Beziehung zwischen Fahrzeughalter und betroffenem Fahrer vor.
Es empfiehlt sich jedoch aus verteidigungstaktischen Gründen, dass Ihr Arbeitgeber keine genauen Angaben dazu macht, wer gefahren ist, sondern lediglich dazu, wem das Fahrzeug an diesem Tag vom Dienstplan zugeteilt war. Sollten Sie als dann als (planmäßiger) Fahrzeugführer angegeben sein, werden Sie in der Regel alsdann einen Anhörungsbogen erhalten und das normale Verfahren beginnt(s.o). Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!
4. Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren:
Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll. Nach Eingang der Akte beim Gericht beraumt der Richter in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung an. In Ausnahmefällen ist auch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch den Beschluss möglich bzw. kann das Verfahren zur Nachermittlung der Bußgeldbehörde zurückgegeben werden.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
6. Meine Tätigkeit im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht betrifft u.a. nachfolgende Themen:
7. Die Verjährungsfrist: Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten gemäß der Straßenverkehrsordnung?
Die Frage der Verjährung ist nicht einfach zu beantworten. Die Verjährung beschreibt den Zeitraum, nach dem die Ordnungswidrigkeit durch die Behörde nicht mehr verfolgt werden kann; damit entfallen auch eventuelle Bußgelder Punkte und/oder Fahrverbote. Nach der Straßenverkehrsordnung beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten grds. eigentlich 3 Monate - Ausnahmen sind hier insb. Lenk- und Ruhezeitenverstöße, Verstöße gegen die Promille-Grenze (Verjährungsfrist 6 Monate). Sollten Sie also von einem Verstoß gegen die StVO betroffen sein und erhalten Ihren Anhörungsbogen erst drei (bzw. bei Sonderverstößen: sechs Monate) nach dem Tag des Verstoßes, sind die Anschuldigungen bereits verjährt und Sie haben oftmals nichts mehr zu befürchten.
Aber auch falls die Messung stimmen sollte, gibt es aber noch weitere Rettungsmaßnahmen:
10. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:
Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht
Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir unverbindlich online ein Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie unverbindlich das Kontaktformular oder die E-Mail-Adresse und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.
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Nützliche Links im Verkehrsrecht
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
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