≡ 
RECHTSANWALT  LAMOTTKE

Bussgeld Rechtsanwalt Dortmund      Bussgeld Rechtsanwalt Dortmund 
Ordnungswidrigkeitenrecht
Bussgeldverfahren

 ≡ 

RECHTSANWALT
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt

OLAF LAMOTTKE

Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de

Ihre Vorteile im Überblick:

  • Über 27 Jahre Erfahrung im Bussgeldrecht!
  • Über 17 Jahre Fachanwalt für Verkehrsrecht!
  • Über 22 Jahre ACE-Vertrauensanwalt Verkehrsrecht!
  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung!
  • Kurzfristige Termine möglich!
  • Kostenlose Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung!

     Bussgeld Rechtsanwalt Dortmund


Mit meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vertrauensanwalt des Automobilclubs ACE Auto Club Europa e.V.  stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung im Bussgeldverfahren: 


1. Schriftliche Verwarnung oder Bußgeldbescheid?

Bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nach der kostenneutralen mündlichen Verwarnung die schriftliche Verwarnung (Verwarnungsgeld) die günstigste Form, der Bußgeldbescheid die teuerste Variante bei Verstößen im Strassenverkehr. Die Verstöße und deren Sanktionen sind im Bussgeldkatalog aufgeführt. Die Verwarnung kostet bis zu 55,- EUR und es  gibt sie nur bei solchen Verstößen, die nicht in das Fahreignungsregister  in Flensburg eingetragen werden. Das Verwarnungsgeld wird nur in folgenden Fällen wirksam: Der Betroffene muss einverstanden sein. Er muss über sein Weigerungsrecht belehrt worden sein. Außerdem muss der eingeforderte Betrag innerhalb der gesetzten Frist (meistens eine Woche ab Zugang des Schreibens) bezahlt werden. Die Bezahlung gilt normalerweise zugleich als Einverständniserklärung.

Fehlt das Einverständnis des Betroffenen oder wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt, wird grds. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dann läuft das normale Bußgeldverfahren ab (siehe sogleich unter Ziffer 2: Aufbau eines Bußgeldverfahrens). 


2. Aufbau eines Bußgeldverfahrens:

Ein Bußgeldverfahren unterteilt man im wesentlichen in folgende mögliche Verfahrensabschnitte:

  • das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
  • das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren
  • das zweitinstanzliche gerichtliche Verfahren (Rechtsbeschwerde) 


3. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: 

3.1 Wie läuft es ab? 

  • Dieses Verfahren dient dazu, den etwaigen Verkehrsverstoß aufzuklären. In diesem Verfahrensabschnitt wird durch die Behörde gegen den Fahrer umfassend ermittelt. Im Verfahren wird dem betroffenen Fahrzeugführer meist zunächst rechtliches Gehör durch Übersendung eines Anhörungsbogens gewährt. Der anwaltlich vertretene Betroffene braucht sich zu seiner Person und zur Sache erst nach Akteneinsicht durch seinen Rechtsanwalt zu äußern! Nach zumeist schriftlicher Anhörung des Betroffenen entscheidet die Bußgeldbehörde über den Erlass/Nichterlass eines Bußgeldbescheides.
  • Sollten Sie von einem Bußgeldverfahren betroffen sein, empfiehlt es sich noch vor  dem Ausfüllen des Anhörungsbogens einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser bewahrt Sie davor, dass Sie sich eventuell selbst unnötig (bzw. mehr als nötig) belasten und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten einschränken oder gar zerstören, da er alle Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung Ihres Falles durch Akten einsicht ausfindig machen wird. 
  • Wenn der Vorgang nicht von der Bußgeldbehörde eingestellt wurde, folgt der Bußgeldbescheid. Dann hat der Betroffene die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Dies kann auch nur zur Fristwahrung geschehen (um z.B. zunächst Akteneinsicht zu erlangen oder z.B.  um den Eintritt der Rechtskraft und/oder die Zahlungsverpflichtung monatelang herauszuzögern). Der Einspruch muss innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist der zuständigen Bußgeldbehörde zugehen. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bußgeldbescheid bei Ihnen zugestellt wurde. Sollten Sie diese Frist versäumen, hat die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu verwerfen. Dies selbst in einem Fall, in dem der Einspruch berechtigt gewesen wäre. In Ausnahmefällen ist bei begründeter Verhinderung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, was aber – da äußerst fehlerträchtig – nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen sollte.
  • Im nächsten Schritt wird der Einspruch geprüft und das Verfahren ggfs. eingestellt. Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem zuständigen Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll.

3.2 Einstellung des Bußgeldverfahrens?

Aus rechtlicher Sicht bestehen viele Ansatzpunkte, um ein Bußgeldverfahren einzustellen. Über den Eichschein, die Lebensakte oder auch die Schulungsnachweise der beteiligten Beamten können Fehlerquellen auf Behördenseite ausfindig machen und diese zu Ihrem Vorteil im Bußgeldverfahren nutzen. Sollten die Messungen formal nicht korrekt sein, besteht eine Chance, dass durch die Bemühungen eines Anwalts das Verfahren eingestellt wird.

3.3 Was tun bei Erhalt eines Zeugenfragebogens (Privatperson)?

Ein Zeugenfragebogen dient der Behörde, um den Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Vergehens festzustellen, da grds.nicht automatisch der Halter eines Fahrzeugs für Verstöße haftbar gemacht werden kann (Ausnahme Halte- und Parkverstoß) , sondern immer nur der konkrete Fahrer zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit. Ein Zeugenfragebogen wird oftmals an den Fahrzeughalter gesendet. Dieser hat das Recht, keine Angaben zum Fahrer/Vorfall zu machen, sollte der verantwortliche Fahrer ein Familienmitglied sein. Erhalten Sie also einen Zeugenfragebogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit und Ihre Ehefrau war die Fahrerin zur Tatzeit, müssen Sie diese nicht benennen. Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann!

3.4 Was tun bei Erhalt eines Zeugenfragebogens bei Vergehen mit dem Firmenwagen (Unternehmen)?

Sollten Sie mit dem Firmenwagen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr betroffen sein, wird Ihr Arbeitgeber als Halter den Zeugenfragebogen erhalten. Darin wird er dazu aufgefordert, den Fahrzeugführer an diesem Tag anzugeben. Ihrem Arbeitgeber steht in diesem Fall kein Recht zu, die Aussage zu verweigern - es sei denn es läge eine familiären Beziehung zwischen Fahrzeughalter und betroffenem Fahrer vor.

Es empfiehlt sich jedoch aus verteidigungstaktischen Gründen, dass Ihr Arbeitgeber keine genauen Angaben dazu macht, wer gefahren ist, sondern lediglich dazu, wem das Fahrzeug an diesem Tag vom Dienstplan zugeteilt war. Sollten Sie als dann als  (planmäßiger) Fahrzeugführer angegeben sein, werden Sie in der Regel alsdann einen Anhörungsbogen erhalten und das normale Verfahren beginnt(s.o). Die Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts ist (bereits) in diesem Verfahrensabschnitt sinnvoll, da dieser möglicherweise das Verfahren gegen den Fahrer zum Erliegen bringen kann! 

4. Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren:

Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, leitet die Verwaltungsbehörde die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet, ob das Verfahren eingestellt wird oder die Akte dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt werden soll. Nach Eingang der Akte beim Gericht beraumt der Richter in der Regel einen Termin zur Hauptverhandlung an. In Ausnahmefällen ist auch eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch den Beschluss möglich bzw. kann das Verfahren zur Nachermittlung der Bußgeldbehörde zurückgegeben werden. 

5. Wie läuft das zweitinstanzliche gerichtliche Verfahren ab? 

In Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sieht das OWiG als Rechtsmittel gegen Entscheidungen der einzigen (amts-) gerichtlichen Tatsacheninstanz nur die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht vor. 

§ 79 OwiG Rechtsbeschwerde 

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.  gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

2.  eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

3.  der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,

4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder

5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.

Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).     

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig. 

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

 

6. Meine Tätigkeit im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht betrifft u.a. nachfolgende Themen:


7. Die Verjährungsfrist: Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten gemäß der Straßenverkehrsordnung?

Die Frage der Verjährung ist nicht einfach zu beantworten. Die Verjährung beschreibt den Zeitraum, nach dem die Ordnungswidrigkeit durch die Behörde nicht mehr verfolgt werden kann; damit entfallen auch eventuelle Bußgelder Punkte und/oder Fahrverbote. Nach der Straßenverkehrsordnung beträgt die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten grds. eigentlich 3 Monate - Ausnahmen sind hier insb. Lenk- und Ruhezeitenverstöße, Verstöße gegen die Promille-Grenze (Verjährungsfrist 6 Monate). Sollten Sie also von einem Verstoß gegen die StVO betroffen sein und erhalten Ihren Anhörungsbogen erst drei (bzw. bei Sonderverstößen: sechs Monate) nach dem Tag des Verstoßes, sind die Anschuldigungen bereits verjährt und Sie haben oftmals nichts mehr zu befürchten.

Achtung! Allerdings existieren zahlreiche gesetzliche Möglichkeiten seitens der Behörde, um die Verjährungsfrist wirksam zu unterbrechen!. Diese Frage können nur Rechtanwälte nach Einsicht in die Bußgeldakte klären.

Hier nur soviel beispielsweise:
Die Absendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Drei-Monats-Regel. Dabei kommt es nicht auf den Zugang des Anhörungsbogens bei Ihnen an, sondern nur auf die Absendung. Der Erlass eines Bußgeldbescheides führt zu einer neuen Verjährungsfrist von 6 Monaten.


8. Wie ich Ihnen helfen kann: 

Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen behördlichen Anhörungsbogen erhalten?  Es droht vielleicht sogar ein Fahrverbot? Da gilt es besonnen und mit anwaltlicher Hilfe zu agieren, um Bußen oder Punkten zu entgehen. Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren. Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde erfasst worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen. Ich prüfe insbesondere auch Zeugenaussagen und ziehe falls nötig Fachleute wie z.B. versierte und spezialisierte Sachverständige bei zB. Geschwindigkeits-, Abstands- und Rotlichtverstößen zur Rate, was mitunter ausschlaggebend für den Erfolg der Verteidigung ist. 

Nach einem Bußgeldbescheid überprüft ggfs. der von mir eingeschaltete Fachmann, ob es bei der Messung technische Fehler gab oder das Messgerät falsch bedient wurde oder gar die Messanlage falsch arbeitete. Oft entscheidet ein Stundenkilometer über Punkte in Flensburg oder sogar über das gefürchtete Fahrverbot. Das Beste: In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung meine Gebühren.

Aber auch falls die Messung stimmen sollte, gibt es aber noch weitere Rettungsmaßnahmen:

  • Die Ermittlungsakte ist oft sehr aufschlussreich. Ich sehe mir Ihre genau an. Oft kann eine Identifizierung des Fahrers verhindert werden.
  • Wenn der Führerschein in Gefahr ist, verhandeln ich mit dem Gericht. Oft kann man so das Fahrverbot verhindern. 
  • Ich berate Sie auch zum Punkteabbaumanagement. Es gibt Möglichkeiten Punkte in Flensburg wieder abzubauen.

 

9. Kosten und Mandatierung?

Die Kosten eines Bußgeldverfahrens setzen sich aus Anwaltsgebühren, Verfahrenskosten der Behörde, eventuellen Gerichtskosten und eventuellen Gebühren für Sachverständige und Zeugen  zusammen. Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung, die ich für Sie einschalten werde, übernimmt alle entstehenden Kosten während eines Bußgeldverfahrens, auch ansonsten vertrete ich Sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren zu erschwinglichen fairen Pauschalpreisen, die vor Mandatierung offen gelegt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit eine unverbindliche telefonische Ersteinschätzung bei mir zu erfragen.

 

10. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:

  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Spontanerklärungsversuche!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
  • Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche  Zeit zur Überprüfung)

 

Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht

Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir unverbindlich online ein Bußgeldverfahren etc. zu melden. Bitte nutzen Sie unverbindlich das Kontaktformular  oder die E-Mail-Adresse und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.


 

Nützliche Links im Bussgeldrecht

Bussgeldrechner 

verkehrsanwaelte.de

Bussgeldkatalog 

ace.de

ace-lenkrad.de



   

 

 

 

 

 

 

 Bussgeld Rechtsanwalt Dortmund    Fachanwalt Bussgeld