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    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund 

Trunkenheit im Verkehr

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RECHTSANWALT OLAF LAMOTTKE

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ACE-Vertrauensanwalt Verkehrsrecht
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1. Der Gesetzestext lautet: 

§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in  § 315 a StGB oder § 315 c StgB mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


2. Wann liegt eigentlich absolute Fahruntüchtigkeit gemäß § 316 StGB vor? 

Die absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke liegt unwiderlegbar vor, wenn der Kfz-Fahrer zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr hatte. Die Promille-Grenze setzt sich aus dem Grundwert wissenschaftlich gesicherter Fahruntüchtigkeit von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille (um etwaige Messungenauigkeiten auszugleichen) zusammen. 

Fahrradfahrer sind bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille (Grundwert wissenschaftlich gesicherter Fahruntüchtigkeit von 1,5 Promille zzgl.  Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille) absolut fahruntüchtig. Die absolute Fahruntüchtigkeit stellt also ausschließlich auf die Blutalkoholkonzentration ab. 


3. Mit welchem Strafmaß muss man rechnen?

Die Trunkenheit im Verkehr nach  wird mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Die Höhe der Strafe wird unter anderen durch die Höhe der Blutalkoholkonzentration oder Promillewert und der Feststellung der vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr  bestimmt. 


4. Wichtige Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Trunkenheitsfahrt

Eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt liegt vor, wenn  der alkoholisierte Fahrer irrigerweise davon ausgeht, er sei in seinem Zustand noch fahrtauglich. In einem solchen Fall kommt eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt in Betracht. Diese wird milder bestraft als eine vorsätzlich begangene Alkoholfahrt.


Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt liegt vor, wenn ein alkoholisierter Fahrer in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug fährt. Für die Annahme des Vorsatzes ist also erforderlich, dass der Täter seine Fahruntauglichkeit gekannt hat oder mit ihr gerechnet hat und diese billigend in Kauf genommen hat und trotzdem gefahren ist. Dabei ist die Höhe der Blutalkoholkonzentration ein wichtiges Indiz für den Vorsatz; diese reicht aber als einziges Indiz nicht aus. Nach einem wichtigen Beschluss des BGH vom 15.11.1990 kann eine hohe Blutalkoholkonzentration zur Kritiklosigkeit führen, die den Täter seine Fahrunsicherheit nicht erkennen lässt. Daher gibt es keinen Erfahrungssatz, dass der Täter ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration die eigene Fahrunsicherheit sicher erkennt. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob die Fahruntüchtigkeit erkennbar war. Merkmale hierbei sind: Persönlichkeit des Täters, insbesondere seine verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, Alkoholgewöhnung, Trinkverhalten und Kontext mit dem Fahrtbeginn.

5. Verliert man aufgrund einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein? 

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr muss man in der Regel damit rechnen, dass als Nebenfolge auch die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs.2 Nr.2 StGB entzogen wird, da nach dem Gesetz aus den Umständen, die zur Verurteilung führten, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gefolgert wird. 

Diese gesetzliche Annahme, dass bei einer Trunkenheitsfahrt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt, kann ausnahmsweise nur durch besondere Umstände widerlegt werden. 

Diese können  vorliegen insb. u.a., wenn z.B.  dem Täter die berauschenden Mittel dem      Fahrzeugführer ohne dessen Wissen zugeführt wurden oder der Täter die Fahrt in berauschtem Zustand   aufgrund eines schweren Notfalls angetreten hat. 


6. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits am Anfang des Verfahrens möglich ? 

Ja. Liegen Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB angeordnet werden wird, kann die Entziehung des Führerscheins gemäß § 111 a StPO bereits im Ermittlungsverfahren angeordnet werden. Für die vorläufige Entziehung des Führerscheins genügt es bereits, dass ein dringender Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr gegen den Beschuldigten besteht und deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Führerscheinentziehung gemäß § 69 StGB zu erwarten ist.  


7. Angriffspunkte der Verteidigung:  Kann ich meinen Führerschein retten?  Tricks zur Rettung!

  • Ich prüfe, ob die Kontrollzeit bei der Atemalkoholmessung eingehalten wurde. 
  • Ich prüfe, ob eine Verwechslung der Blutprobe ausgeschlossen ist.
  • Wenn es der Sachverhalt hergibt weise ich gegenüber dem Gericht nach, dass die 1,1 Promille oder mehr nach der Fahrt getrunken wurden.
  • Ich weise nach, dass ein Fahrfehler nicht durch Alkohol bedingt war, sondern auf normaler Nachlässigkeit beruhte.
  • Ich weise nach, dass die Alkoholmessung fehlerhaft erfolgte, da das Verfahren nicht eingehalten worden ist.
  • Ich weise nach, dass die Alkoholmessung fehlerhaft erfolgte, da die Messung mit einem nicht geeichten Gerät durchgeführt wurde.
  • Wenn es der Sachverhalt hergibt, weise ich gegenüber dem Gericht nach, dass niemand Sie beim Fahren mit dem Fahrzeug gesehen hat und allein der warme Motor oder das Sitzen in einem Fahrzeug, bei dem der Motor ausgeschaltet ist, nicht ausreichend ist um Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Sie sehen, es gibt also viele Möglichkeiten, Ihren Führerschein zu retten! Das gelingt nicht immer aber sehr häufig und ich kann damit sehr viele Mandanten vor einem Führerscheinentzug bewahren!


8. Wie wird bei einer Trunkenheitsfahrt  die Blutalkoholkonzentration ermittelt?

Die gängigen Methoden zur Ermittlung der Alkoholkonzentration ist die Messung der Atemalkoholkonzentration oder die Blutprobe (BAK). Die Atemalkoholkonzentration genügt als Nachweis für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.


9. Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter bzw. E-Roller 


10. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei: 

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Angabe der Trinkmenge und Art! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 


11. Wichtige Urteile 

Bei einer Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Gerät Dräger ALCOTEST 9510 DE handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren gemäß  Beschluss vom 24.03.2022 (3 Ws (B) 53/22) des Kammergerichts Berlin. Diese Auffassung führt im Rahmen der Beweisaufnahme zu einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungspflicht des Amtsrichters und zu reduzierten Anforderungen an die Urteilsgründe. Der Richter muss dann nämlich nur das Messverfahren mit dem berücksichtigten Toleranzwert und das so ermittelte Messergebnis benennen. Nur wenn die Beweisaufnahme konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten ergibt, gelten strengere Vorschriften.  

Wird vor einer Atemalkoholmessung die  Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten wird, führt das in Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.04.2021 – 22 Ss 672/20 (B).


12. Promillerechner 

https://www.bussgeldkatalog.de/promillerechner/


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