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Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr 

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RECHTSANWALT 

OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


Nach  einem Verkehrsunfall mit Todesfall leitet die Polizei grds. ein Straf-Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Unfallverursacher  wegen fahrlässiger Tötung ein. 


1. Der Gesetzestext lautet: 

§ 222 StGB Fahrlässige Tötung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


2. Wann handelt man fahrlässig?

Fahrlässig handelt ein Fahrzeugführer idR dann, wenn er Sorgfaltspflichten (ua. nach der StVO und StVZO) im Straßenverkehr nicht beachtet und es dadurch zu einer Tötung eines anderen Verkehrsteilnehmers kommt.


3. Wonach richtet sich das Strafmaß?

Bei der konkreten Strafzumessung spielt neben der Schwere der Verletzung auch das Maß der Fahrlässigkeit  eine überaus wichtige Rolle.


4. Gibt es Umstände, die das Strafmaß bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung abmildern?

Ja möglicherweise. Insbesondere u.a.: Wurde der Unfallverursacher selbst stark verletzt, so kann sich dies möglicherweise strafmildernd auswirken. Auch eine mögliche Mitschuld des Geschädigten  können sich vorteilhaft auf das Strafmaß auswirken. 



5. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!
  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!


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Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren. Ich weiss, welche Einlassungen erfolgreich sind, um eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Strafe herbeizuführen. Soweit Sie über eine Verkehrsrechts- Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten.



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