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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

        

  

Führerschein auf Probe 

Rechtsanwalt Olaf Lamottke
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


1. Einführung: 

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert 2 Jahre. Sie bedeutet keine Beschränkung oder Befristung, sondern dient als Bewährungszeit für den Fahranfänger.

Werden innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen gegen bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begangen, trifft einen Führerscheinanfänger bei einem erheblichen Verkehrsverstoß die ganze Härte des Gesetzes!  

Neben der eigentlichen Bestrafung: Bußgeld, Punkten und ggfs Fahrverbot treten Führerscheinmaßnahmen wie die Anordnung eines Aufbauseminars bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Achtung: Die Bußgeldbehörden weisen in ihren Bußgeldbescheiden nicht gesondert darauf hin, dass der Führerscheinneuling später zur Nachschulung muss. Dann ist es aber zu spät, möglicherweise aussichtsreiche Rechtsmittel sind nicht eingelegt worden im Vertrauen darauf, dass mit der Zahlung der Geldbuße alles erledigt ist. Zwar lösen Bußgelder bis zu 55 EUR und Verwarnungen in selbiger Höhe in Flensburg noch keine Maßnahmen aus, aber bei höheren Beträgen kommt es dann zu einschneidenden Sanktionen, auch dann, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, der Verstoß aber während der Probezeit begangen wurde.


 2. Was passiert bei Verstößen in der Probezeit?

Was der Führerscheinneuling nach einem Verkehrsverstoß zu erwarten hat, richtet sich zunächst einmal danach, ob der Verstoß in die A-Kategorie oder in die B-Kategorie einzuordnen ist. A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen) führen automatisch zu einer weiteren Führerscheinsanktion; nach nur einem Verstoß dieser Art muss der Anfänger an einem Nachschulungskurs (=Aufbauseminar) teilnehmen. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre. Bei B-Verstößen (weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen) kommt es erst im Wiederholungsfall zu den Sanktionen. Die Einteilung in schwerwiegende oder weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen erfolgt entsprechend Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 


A-Verstöße sind insbesondere:

1. Verkehrsstraftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.

a) Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) :

(z.B. fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung, Verkehrsunfallflucht, Nötigung im Verkehr, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch, Gefährdung des Straßenverkehrs, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr)

b) Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG):

(z.B. Führen, Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis, oder trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, bei Sicherstellung oder Beschlag-
nahme des Führerscheins)

c) Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetz (PflVG):
Fahren oder Zulassen des Fahrens mit einem nichtversicherten Fahrzeug 


2. Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO): 

( z.B. Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, die Geschwindigkeit, den Abstand, das Überholen, die Vorfahrt, das Abbiegen, das Wenden und das Rückwärtsfahren) 


3. Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrzulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Zulassen des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis)


4. Verstöße gegen § 24a des Straßenverkehrsgesetz (Alkohol, Drogen, berauschende Mittel).


Maßnahmen  der Führerscheinstelle:

Bei einem A-Verstoß muss der Anfänger an einem Nachschulungskurs (Aufbauseminar) teilnehmen. 

Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Als Eingriffsmaßnahme ist eine schriftliche Verwarnung vorgeschrieben, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen auffordert, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Als letzte Eingriffsmaßnahme, die im Maßnahmenkatalog der Fahrerlaubnis auf Probe zwingend vorgeschrieben ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.



B-Verstöße sind insbesondere:

 1. Verkehrstraftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der  Fahrerlaubnis geführt haben.

a) Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, soweit nicht bereits in der A-Kategorie aufgeführt.

b) Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz, soweit nicht bereits in der A-Kategorie aufgeführt (z.B. Kennzeichenmissbrauch).

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in in der A-Kategorie aufgeführt.

 

Maßnahmen  der Führerscheinstelle:

Nach 2 B-Verstößen muss der Anfänger an einem Nachschulungskurs (=Aufbauseminar) teilnehmen. 

Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen: Als Eingriffsmaßnahme ist eine schriftliche Verwarnung vorgeschrieben, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen nahe zu legen hat, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Als letzte Eingriffsmaßnahme, die im Maßnahmenkatalog der Fahrerlaubnis auf Probe zwingend vorgeschrieben ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kommt es zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ist eine Neuerteilung frühestens nach drei Monaten möglich.


3. Verkehrsverstoß in der zweijährigen Probezeit: Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

Der Verkehrsverstoss muss innerhalb der Probezeit passiert sein. Auf den Tag der späteren Rechtskraft des Bußgeldbescheides kommt es nicht an. Es gibt daher auch Sanktionen, wenn der Verstoß in der Probezeit begangen wurde und die ursprünglichen zwei Jahre Probezeit bereits beendet sind, und sich die Führerscheinbehörde erst danach meldet.


4. 0,0 Promille-Grenze!

Alkoholverbot für Fahranfänger und junge Fahrer

Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Es verbietet, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen alkoholischen Getränks steht. 

In der Praxis wird spätestens ab einem Wert von 0,2 ‰ Alkohol im Blut bzw. 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft  angenommen, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist. Ein Alkoholverstoß wird zumindestens  mit einer Geldbusse von 250,- EUR sanktioniert und im  Fahreignungsregister mit einem Punkt geahndet. Die Anordnung eines Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit  von zwei auf vier Jahre sind die weitern Folgen.


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Nützliche Links im Verkehrsrecht

 

http://www.ace.de/

 

http://www.ace-lenkrad.de/

 

verkehrsanwaelte.de


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV  


 Bußgeldkatalog