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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

Oldtimer-Kaufrecht 

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vertrauensanwalt des Auto Club Europa e.V. (ACE)
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1. Wann liegt ein Sachmangel vor?
Es liegt ein Mangel vor, wenn der Oldtimer die objektiven Anforderungen an ein Kraftfahrzeug und die subjektiven Vereinbarungen der Kaufparteien nicht erfüllt.

Mängel können u.a. sein:

  • Das Fahrzeug entspricht nicht dem zugesagten Originalzustand
  • Der versprochene einwandfreie Zustand ist nicht gegeben:
  • Der Oldtimer ist restaurierungsbedürftig, obwohl der Verkäufer dies verneint hat.
  • Ihr historisches Fahrzeug ist entgegen der Händlerangaben nicht fahrbereit.
  • Der Oldtimer wurde nicht ordnungsgemäß aufbereitet oder restauriert.
  • Der Oldtimer ist jünger als angegeben.

2. Was sind die Rechte  des Käufers, wenn ein Mangel auftritt?


2.1. Nacherfüllung (falls kein wirksamer Gewährleistungssauschluss vereinbart worden war)
2.1.1Tritt nach dem Kauf des Autos ein Sachmangel auf, dann muss der Verkäufer ggfs. den Mangel im Rahmen der Gewährleistung beseitigen.
Der Käufer ist zwingend verpflichtet, das Fahrzeug dem Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu übergeben, § 439 Abs. 5 BGB. Im Gegenzug muss der Verkäufer die Kosten übernehmen, die im Rahmen der Nacherfüllung entstanden sind § 439 Abs. 6 S. 2 BGB, wie zB. Ersatz der angemessenen Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Das gilt auch für die Einbau- und Ausbaukosten. Aber: Der Händler kann gegenüber dem privaten Käufer die Nachbesserung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Der private Käufer kann den Kaufpreis dann aber mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Vertrag zurücktreten.

2.2.2. Beim Privatverkauf haben Verkäufer die Möglichkeit, die gesetzliche Gewährleistung auszuschließen.

2.2.2.1 Dies muss jedoch explizit und eindeutig im Kaufvertrag festgehalten werden.

2.2.2.2 Trotz vertraglichen Gewährleistungsausschlusses kann aber trotzdem die Gewährleistung bestehen:
(1) Der Verkäufer haftet für arglistig verschwiegene Mängel trotz vertraglichem Ausschluss der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen. Eine Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder mit dessen Vorhandensein rechnete und diesen Mangel verschwiegen hat. Auf wesentliche Mängel (zum Beispiel einen Unfallschaden) muss auch ohne Nachfrage des Käufers hingewiesen werden. Der Arglistnachweis ist durch den Käufer zu führen.
(2) Der Verkäufer haftet bei einem vertraglichen Ausschluss der Haftung auch, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Gebrauchtwagens übernommen hat.
(3) Wenn der Gewährleistungsauschluss unwirksam ist.

3.  Falls die Nachbesserung nicht erfolgreich war,  hat der Fahrzeugkäufer verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:

  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen



Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.

Rücktritt
Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter  Unfallwagen verkauft wurde.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.

Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.

Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.