Illegale Autorennen
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
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1. Allgemeines
Seit 2017 werden Straßenrennen als Straftat gem. § 315d StGB verfolgt und geahndet. Anlass zur Einführung des Straftatbestandes waren illegale Autorennen mit erheblichen Personenschäden in der „Raser-Szene“. Vor der Einführung des Straftatbestandes wurden diese Rennen lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Jetzt droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wird bei dem Wettbewerb die Gesundheit oder das Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, erhöht sich die Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Verursachen die Handelnden dabei den Tod eines Menschen oder die schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer Großzahl von Menschen, verdoppelt sich das Höchstmaß der Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Zu beachten ist dabei, dass bei dem Tod eines Menschen als Folge des Straßenrennens auch eine Verurteilung wegen Mordes möglich ist. Dies Möglichkeit basiert auf der neusten Rechtsprechung bezüglich von Raserfällen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Unfallverursacher den Unfallhergang als möglichen Geschehensablauf erkennt und die Gefahr für sich selbst als gering einschätzt, dabei jedoch die Gefahr des Todes für andere hinnimmt.
2. Zwei Besonderheiten sind bei dem Straftatbestand insbesondere zu beachten
1. Ein Rennen gegen sich selbst ist ebenfalls strafbar.
Dabei kommt es darauf an, ob der Fahrer die Absicht hat die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und an die Grenzen des technisch Möglichen zu kommen.
2. Auch spontane Rennen fallen unter den Tatbestand.
Es ist somit nicht erforderlich, dass man sich im Vorhinein zu einem Rennen verabredet hat. Jedes schlüssiges Verhalten, welches auf die Bereitschaft zu einem solchen Rennen erkennen lässt, ist dabei ausreichend.
3. Was ist ein illegales Straßenrennen?
Für den Laien findet ein Rennen statt, wenn mindestens zwei Personen sich über einen bestimmten Streckenabschnitt duellieren. Wer das Ziel zuerst erreicht, gewinnt.
Für den Gesetzgeber liegt ein Rennen vor, wenn ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (Autos, Motorräder), bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf, vorliegt. D.h. entweder man richtet ein Rennen aus oder nimmt persönlich an diesem Teil. So fallen nicht nur organisierte Rennen unter dem Begriff, sondern auch spontane Duelle zwischen Autofahrern, die sich zufällig auf der Straße begegnen.
Straßenrennen können daher auf verschiedene Arten ausgetragen werden. Solange diese Rennen auf deutschen Straßen ohne Genehmigung stattfinden, stellen sie eine Straftat dar.
4. Was gilt als Rasen?
Neben dem Kraftfahrzeugrennen, steht nach Abs. 1 Nr. 3 auch das „alleinige Rasen“ unter Strafe. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrige und rücksichtlose ein Fahrzeug führt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Die Anpassung der Geschwindigkeit der Fortbewegung bezieht sich auf die konkrete Verkehrssituation (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse), sowie auf die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers. Dabei muss der Fahrer in besonders schwerer Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen (grob verkehrswidrig) und sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt haben oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lassen haben (rücksichtslos).
Die Handlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Damit ist nicht die mit dem geführten Kfz technisch erreichbare, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit gemeint.
Insofern können Geschwindigkeitsverstöße mit weiteren Ordnungswidrigkeiten, schnell den Tatbestand des §315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen und eine Straftat darstellen.
5. Kann man sich auch wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen, wenn man vor der Polizei flieht?
Ja, das ist möglich. Das Erreichen der Höchstgeschwindigkeit muss zwar das Ziel des Täters sein; es können aber auch noch andere Beweggründe für die Fahrt hinzutreten, wie zum Beispiel die Flucht vor einem Polizeiauto.
6. Welche Strafe droht?
Das Strafmaß von verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Raserei liegt von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Wird jedoch durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei das Leben / Gesundheit oder das Eigentum eines anderen Menschen gefährdet, so kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Hierbei genügt es, wenn die Feststellung getroffen werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit eins schädigenden Ereignisses nahe liegt (Beinahe-Unfall).
Verursacht der Täter durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 315d Abs. 5 StGB. Der BGH hat in einem Fall aus dem Jahre 2017, als in Hamburg ein Mann mit einem gestohlenen Taxi bei der Flucht vor der Polizei, auf der Gegenfahrbahn einen Menschen in einem entgegenkommenden Fahrzeug getötet und zwei weitere schwer verletzt hatte, des Mordes verurteilt. Die Richter waren der Auffassung, dass ab dem bewussten Wechseln in den Gegenverkehr, das eigene und das Leben anderer gleichgültig gewesen ist und er damit den Tod eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Daher muss sich der Täter unter Umständen mit dem Vorwurf des Mordes konfrontiert sehen, wenn bei dem Rennen ein Mensch getötet wird. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
7. Darf Führerschein und Fahrzeug eingezogen werden?
Wer von der Polizei erwischt und angehalten wird, verliert vor Ort noch den Führerschein (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB) und auch sein Fahrzeug als Tatmittel (§ 315f StGB). Sollte der Täter tatsächlich vor Gericht verurteilt werden, so muss er sich neben der Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis einstellen (§ 69a StGB). Die Dauer der Sperre liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Sollte gegen den Täter bereits in den letzten drei Jahren eine Sperre verhängt worden sein, so wird in diesen Fällen eine Sperre von mindestens einem Jahr verhängt. In besonders schweren Fällen, kann die Sperre auch für immer verhängt werden.
Was besonders schlimm für den Betroffenen ist, wenn das geliebte Fahrzeug einkassiert wird. Gemäß § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d StGB bezieht, eingezogen werden. Die Aussage, das Fahrzeug gehöre einem nicht, sei geleast oder finanziert und gehöre somit der Bank oder dem Autohaus, ist für die Einziehung unbedenklich. Es kann somit auch fremdes Eigentum entzogen werden, was mittlerweile der Regelfall ist. Ziel ist hierbei die Bekämpfung der Straftaten.
8. Wie wird versucht ein Rennen nachzuweisen?
Der Vorwurf des Rennens wird oft wegen Strafanzeigen von Polizeibeamten erhoben, die ein Rennen beobachtet haben wollen. Anzeigen werden aber auch durch andere Verkehrsteilnehmer und Zeugen gestellt. Die Polizisten und die anderen Zeugen werden dann in einer Gerichtsverhandlung vernommen, damit der Täter überführt werden kann.
Auch mit technischen Mitteln wird versucht den Nachweis eines Rennens zu führen:
9. Normtext
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
10. Aktuelle Urteile:
Demonstrationen individuellen Fahrkönnens werden nicht als verbotenes Autorennen bewertet
Demonstrationen individuellen Fahrkönnens werden bereits begrifflich nicht als verbotenes Autorennen im Sinn des § 315d StGB erfasst, es sei denn, es geht auch hier um die Erzielung von Bestzeiten, Höchstgeschwindigkeiten oder von höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten. |So hat das AG Hamburg-Bergedorf entschieden (29.11.22, 419a S 17/22) und die Eröffnung des Hauptverfahrens, in dem dem Angeschuldigten ein Verstoß gegen § 315d StGB (verbotenes Autorennen) zur Last gelegten worden ist, abgelehnt.
Für unerlaubte Fahrzeugrennen im Sinne von § 315d StGB bedarf es keiner Mindeststrecke!
Das hat das Kammergericht Berlin in einem Fall entschieden, in dem die Distanz lediglich 50 Meter betragen hat (3 Ss 16/22).
Der Angeklagte startete an einer Ampel neben einem anderen Fahrzeugführer mit starker Beschleunigung und quietschenden Reifen. Von einem Polizeiwagen mit Blaulicht verfolgt brach er das Kräftemessen indessen nach nur 50 Meter Fahrstrecke ab. Das Kammergericht Berlin stellt klar, dass es für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nicht auf die Länge der Rennstrecke ankommt. Das Gesetz enthält keine Angabe zu einer Mindestdistanz. Vom Zweck der Norm (§ 315d StGB) sind auch kurze Strecken erfasst, denn Zweck eines unter Strafe gestellten Rennens ist unter anderem die Beschleunigung, die durchaus auf kurzen Strecken erreichbar ist.
Bei § 315d StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht ankommt. Da abstrakte Gefahren auch bei einer nur kurzen Beschleunigung bestehen, greift die Strafbarkeit unabhängig von einer Mindestdistanz.
KG Berlin, Beschluss vom 18.05.2022 – 3 Ss 16/22, (3) 121 Ss 45/22 (16/22)
Keine Verurteilung wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen bei fehlendem Wettbewerbscharakter
Das LG Berlin hat in seinem Beschluss vom 21.12.2020 – 502 Qs 102/20 – darauf hingewiesen, dass als Rennen im Sinne des § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB nur Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen zu verstehen sind. Ein übereinstimmendes – für den Innenstadtbereich mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h deutlich zu schnelles – Hintereinanderherfahren unter Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung und der Regeln zum Überholen reicht nicht aus, um von einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen auszugehen, wenn es keine äußeren Anhaltspunkte für einen zwischen den Fahrzeugen ausgetragenen Wettbewerb gibt. Das LG Berlin hat auch eine Straftat nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. Es liegen, obwohl der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug in nicht angepasster Geschwindigkeit im Straßenverkehr fortbewegt und dadurch grob verkehrswidrig und zudem rücksichtslos gehandelt hat, keine dringlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Über das subjektive Vorstellungsbild des Beschuldigten ist nur bekannt, dass er wusste, dass er zu schnell gefahren ist. Dass er die maximale fahrzeugspezifische Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit erreichen wollte, ist damit nicht belegt und ist angesichts der technischen Möglichkeiten seines Fahrzeugs auch durch die tatsächlich erzielte Geschwindigkeit von unter 110 Km/h nicht indiziert. Damit ist die hohe subjektive Anforderung des § 315 d Abs.. 1 Nr. 3 StGB, der nur ein dolus directus ersten Grades genügt, nicht erfüllt.
Beschluss-Berlin-502-Qs-102-20.pdf
Keine Verurteilung wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen bei fehlendem Wettbewerbscharakter
Das AG Obernburg am Main hat in seinem Urteil – 2 Ls 225 Js 6707/20 jug – entschieden, dass eine Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB dann nicht möglich ist, wenn der Wettbewerbscharakter fehlt. Es muss zumindest eine konkludente Übereinkunft zu einem Rennen gegeben haben. Eine solche konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden. Um die Verabredung zu einem Rennen nachzuweisen, gab es keine anderen Beweismittel als die Auswertung der Aufzeichnungen der Helmkamera. Auf der Aufzeichnung ist zu sehen, dass an einem Wendepunkt einer der Angeklagten zum anderen gerichtet eine kreisende Handbewegung macht und dann wieder losgefahren wird. Dieses Handzeichen kann aber nicht als konkludente Verabredung zu einem Rennen ausgelegt werden, denn es kann auch bedeuten, dass man keine Pause machen will, sondern eine Runde fährt. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass zwischen den Angeklagten ein Wettbewerb dergestalt stattfinden sollte, dass die vorgegebenen Fahrlinien eines vorausfahrenden Fahrers jeweils nachgefahren werden sollten. Es ist auch möglich, dass der Angeklagte für sich geübt hat, bei einer entsprechenden Geschwindigkeit eine entsprechende Kurvenlinie zu fahren und damit lediglich ein Hintereinanderherfahren einzelner Personen vorgelegen hat. Es konnte nicht widerlegt werden, dass die Helmkameraaufzeichnungen stattgefunden haben, um sie hinterher anzuschauen, um sich verbessern zu können. Dies ist kein ausreichender Beleg für einen Wettbewerbscharakter. Zu solchen Zwecken wird auch im Sport gefilmt.
Urteil-AG-Obernburg-Main-Ls-225-Js-6707-20.pdf
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Ein verbotenes Autorennen bzw. „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ auf den Straßen in Deutschland ist seit dem Inkrafttreten des neuen § 315 d StGB am 13.10.2017 strafbar.
Der Paragraf ist also noch jung, so dass es dazu noch kaum Rechtsprechung gibt.
verbotenes Autorennen – Allgemeines und Einleitung zum nachstehenden Fall:
Gleichwohl ereignete sich im Juni 2018 eine Situation auf dem sog. „Wallring“ in Dortmund, der die Dortmunder Innenstadt umgibt, die die Polizei und Staatsanwaltschaft zum Anlass nahm, den Führerschein von zwei Pkw-Führer zu beschlagnahmen und die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu beantragen.
Andere Entscheidungen im Zusammenhang mit der vorläufigen bzw. endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis des e ebenfalls auf diesen Seiten.
Ich wurde mit der Verteidigung eines dieser Pkw-Führer beauftragt, nahm Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und insbesondere in die Videoaufzeichnungen des vermeintlichen Autorennens und legte Widerspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund auf vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein. Ferner beantragte ich die sofortige Herausgabe des Führerscheins bei der Staatsanwaltschaft und die Zurückweisung des Antrags der Staatsanwalt beim Amtsgericht. Das Amtsgericht hat meinem Antrag stattgegeben. Den Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
verbotenes Autorennen – die maßgebliche Einlassung:
… … wird im Nachgang zum Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie dem Antrag, den Führerschein umgehend wieder auszuhändigen, und der Begründung vom 10.07.2018 eine Zusatzuvereinbarung zum Arbeitsvertrag überreicht.
…
Die Angelegenheit ist daher für meinen Mandanten sehr dringlich.
Es wird gebeten, sich nochmals die Filmaufnahmen anzuschauen.
(verbotenes Autorennen – sämtliche Tatbestände für ein verbotenes Autorennen fehlen):
Sämtliche Tatbestände des § 315 d StVG liegen offensichtlich nicht vor!
(verbotenes Autorennen – keine Absprache für ein verbotenes Autorennen):
Es fand weder ein Rennen mit dem silberfarbenen Golf noch mit dem später ins Bild und hinter meinem Mandanten fahrenden BMW statt.
(verbotenes Autorennen – kein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Selbst Ziffer 3 liegt nicht vor, denn zu keiner Zeit ist auf dem Video eine grob verkehrswidrige Verhaltensweise meines Mandanten ersichtlich.
(verbotenes Autorennen – keine doppelte Geschwindigkeitsübertretung für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Auch die Angabe der Staatsanwaltschaft, eine doppelte Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit könnte das Tatbestandsmerkmal auslösen, ist zu keiner Zeit belegt. Denn das Display des Polizei-Pkw zeigt lediglich eine maximale Geschwinigkeit von 84 km/h!! Das ist nicht die doppelte Geschwindigkeit von 50 km/h.
(verbotenes Autorennen – Videoanalyse rechtfertigt Vorwurf für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB nicht):
Bei genauerer Analyse des Videos fällt ferner auf, dass diese Geschwindigkeit des Polizei-Pkw relativ am Ende der Fahrt erreicht wird. Wenn die 84 km/h erstmalig und kurz zu sehen sind, tritt der Pkw meines Mandanten, der zuvor von dem BMW verdeckt worden ist, gerade erst wieder ins Bild. Zu diesem Zeitpunkt des Wieder-In-Das-Sichtfeldtreten leuchten die Bremslichter des Pkw meines Mandanten auf. Es ist nicht erkennbar, wie lange diese schon eingeschaltet waren und wie lange mein Mandant schon bremste. Dies bedeutet, der Polizei Pkw hatte stark beschleunigt, um auf die vorausfahrenden Pkw aufzuschließen. Zu Beginn dieser sehr kurzen Strecke ist der Polizei Pkw jedoch über eine verhältnismäßig längere Strecke seit der Fußgänger-Lichtzeichenanlage am Ostenhellweg auf dem Ostwall bis zum Brüder Weg und der dortigen Lichtzeichenanlage sowie bis zum beginnenden Schwanenwall nur sehr langsam gefahren, nämlich ausweislich des Displays ca. 20-30 km/h. Insoweit ist es leicht nachvollziehbar, dass sich eine Entfernung zwischen den vorausfahrenden Pkw und dem Polizei-Pkw bildet, zumal auch der BMW den Polizei-Pkw rechts überholt und sich vor ihn setzt.
Es liegt daher schon keine grobe Verkehrswidrigkeit vor.
(verbotenes Autorennen – keine Rücksichtslosigkeit für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Des Weiteren liegt keine Rücksichtslosigkeit vor, da niemand gefährdet oder beeinträchtigt worden ist. Es müssten schon Verhaltensweisen vorliegen, die den Beispielen aus § 315 c StGB entsprechen und mit diesen vergleichbar wären. Das findet sich jedoch zu keiner Zeit.
(verbotenes Autorennen – kein „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ für verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Schließlich ist auch das Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ nicht gegeben, denn es ist ohne weiteres technisch nachvollziehbar, dass auf diesem Streckenabschnitt des Ost- und Schwanenwalles auch eine Geschwindigkeit von über 100 km/h ohne weiteres hätte erreicht werden können. Diese ist jedoch nirgends ersichtlich.
Letztlich wird auf den Grundsatz a minore ad maius verwiesen.
(verbotenes Autorennen – Beachtung des Bestimmtheits- sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für ein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Danach müssen die Grundsätze aus dem Bußgeldverfahren erst recht und mindestens für das Strafverfahren gelten. Insoweit wird auf eine vom Unterzeichner erwirkte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm verwiesen, wonach ein Fahrverbot wegen Nachfahrens mit einem ungeeichten Tachometer auf der Bundesautobahn 40 über mehrere Kilometer hinweg aufgehoben worden ist, weil auch unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Sicherheitsabschlag die Geschwindigkeit des Betroffenen nicht hinreichend nachvollziehbar belegt war.
Dies muss erst recht in dem vorliegenden Fall gelten, zumal es sich hier um eine Strafsache handelt und die maximal nachweisliche Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs gerade einmal 84 km/h betrug, ein Sicherheitsabschlag von 20 % noch gar nicht vorgenommen worden ist, mein Mandant mit seinem Pkw über eine erhebliche Strecke gar nicht sichtbar war und der Streckenabschnitt der vielleicht höheren Geschwindigkeit des Pkw meines Mandanten auf dem Schwanenwall maximal ohnehin lediglich ca. 300 m betrug. Insoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen:
verbotenes Autorennen – Referenzentscheidung im Hinblick auf die fehlende Bestimmtheit des Tatbestandes des § 315 d I 3 StGB:
„
OBERLANDESGERICHT HAMM
III-2 RBs 18/13
OLG Hamm 6 Ss OWi 115/13
GStA Hamm 32 OWi 65 Js 534/12 (335/12) AG Bochum
…
(Vom OLG Hamm übernommene Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in den Gründen):
„Die tatsächlichen amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht. Bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Messung der Geschwindigkeit durch Nachfahren handelt es sich um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH (zu vgl. OLG Hamm NZV 1995, 199; OLG Köln DAR 1994, 248). Insoweit berücksichtigen die Darlegungen des Amtsgerichts nicht in ausreichendem Maße die von der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit außerhalb geschlossener Ortschaften entwickelten Grundsätze (zu vgl. OLG Hamm MDR 1998, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.1999, -5 Ss OWi 478/99 -; Beschluss vom 25.08.2009, -5 Ss OWi 552/09-).
(verbotenes Autorennen – Bei schlechten Sichtverhältnissen sind mehr Details anzugeben):
Bei den in der Regel schlechten Sichtverhältnissen zur Nachtzeit bedarf es im Urteil grundsätzlich nähere Feststellungen dazu, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte und ob für die Schätzung des gleichbleibenden Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ausreichende und trotz der Dunkelheit zu erkennende Orientierungspunkte vorhanden waren. Auch sind Ausführungen dazu erforderlich, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs und nicht nur dessen Rücklichter erkennbar waren ( zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/03 – m.w.N.; Senatsbeschluss vom 06.09.2005,- 2 Ss OWi 512/05 – m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -).
Die Feststellungen des Amtsgerichts enthalten indes keinerlei Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen am 27.02.2012 gegen 00:20 Uhr auf der Bundesautobahn A 40.
(verbotenes Autorennen – Sichtverhältnisse sind oft zweifelhaft):
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Strecke zwischen dem Fahrzeug der Polizeibeamten und dem des Betroffenen durch Scheinwerfer oder sonstige Lichtquellen aufgehellt war. Die getroffenen Feststellungen lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Autobahn zu diesem Zeitpunkt so stark befahren war, dass der Pkw des Betroffenen durch die Scheinwerfer anderer Verkehrsteilnehmer hinreichend gut ausgeleuchtet war.
Auch lässt das Urteil Ausführungen dazu, wie die Polizeibeamten den angegebenen Abstand von 100 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt haben, vermissen.
(verbotenes Autorennen – Abstand beim Hinterherfahren häufig nicht ausreichend):
Bei einem solch großen Abstand – bei der das Scheinwerferlicht ein vorausfahrendes Fahrzeug in der Regel nicht mehr zu erreichen vermag – genügt die Feststellung, der Beifahrer des Funkstreifenwagens habe auf den Abstand und die Messstrecke geachtet, nicht (zu vgl. auch Senatsbeschluss vom 21.12. 2001 – 2 Ss OWi 1062/01 -; Senatsbeschluss vom 09.09.2002, – 2 Ss OWi 643/02 -; Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – Ss OWi 201/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -). Es liegt auch kein Fall vor, in dem auch ohne zusätzliche Angaben zu den Sichtverhältnissen ausnahmsweise von einer hinreichend sicheren Messung ausgegangen werden kann. Es besteht bereits kein Erfahrungssatz, dass asymmetrisches Abblendlicht immer Sicht von 70-80 m auf den ganzen vorausliegenden Straßenraum gewährt (zu vgl. Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO, Rdn. 15 m.w.N.). Jedoch selbst bei Annahme einer hinreichenden Ausleuchtung innerhalb dieses Sichtfeldes (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2006, – 4 Ss OWi 759/06 -), kann bei darüber hinaus gehenden Abständen, so wie hier von 100 Metern, nicht mehr ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der Abstand zum Fahrzeug des vorausfahrenden Betroffenen von den Polizeibeamten hinreichend zuverlässig geschätzt werden konnte. So verbleibt ein nicht beleuchteter Abschnitt, in dem möglicherweise auch Begrenzungspfähle nicht sichtbar sind (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/01 -).
(verbotenes Autorennen – Beschreibung der Situation beim Nachfahren häufig unzureichend):
Des Weiteren fehlen auch die erforderlichen Ausführungen dazu, ob die Umrisse des vorausfahrenden Fahrzeugs erkennbar waren (zu vgl. OLG Zweibrücke, Beschluss vom 28.01.2002, – 1 Ss 271/01 – = NStZ-RR 2002, 223; Senatsbeschluss vom 13.03.2003, – 2 Ss OWi 201/03 – m.w.N.).
Gründe, die ein Absehen von diesen Feststellungen rechtfertigen könnten liegen nicht vor. Auch soweit den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass sich zum Zeitpunkt des Ablesens der Geschwindigkeit von 190 km/h durch die Polizeibeamten der Abstand zu dem vorausfahrenden Pkw des Betroffenen leicht vergrößert haben soll, trägt dies nicht die Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h, selbst wenn die Messstrecke mit 1000 Metern relativ lang bemessen war. So kann auch diesen Feststellungen nicht entnommen werden, anhand welcher deutlich zu erkennender Orientierungspunkte die Zeugen diese (nicht näher bestimmte) Abstandsvergrößerung bemessen hat. Mithin kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Länge der Messstrecke Abstandsschätzfehler ausgeglichen worden sind.
(verbotenes Autorennen – kein Geständnis):
Schließlich führt das Fehlen von Feststellungen zu den Lichtverhältnissen während einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit nur ausnahmsweise dann nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn die vom Amtsgericht festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009, – 5 Ss OWi 552/09 -). Dies setzt jedoch ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis voraus (zu vgl. Senatsbeschluss vom 13.03.2002 – 2 Ss OWi 201/03 -). Ein solches liegt hier aber nicht vor. So hat der Betroffene lediglich eingeräumt, zur Vorfallzeit Führer des Tatfahrzeugs gewesen zu sein.
Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall ein – nicht näher definierter – Toleranzabzug von 20 % von der durch die Polizei- beamten abgelesenen Geschwindigkeit vorgenommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Nach alledem ist der Rechtsbeschwerde des Betroffenen der Erfolg nicht zu versagen und führt zu Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Zurückweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
…
Im Wege des Erst-Recht-Schlusses muss das daher erst recht für das Nichtvorliegen des Tatbestandes des Paragrafen 315 d StGB gelten.
…“
verbotenes Autorennen – der Beschluss des AG Dortmund:
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen … ,
geboren am 30. Juni 1997 in … ,
wohnhaft … Dortmund
Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund
hat das Amtsgericht Dortmund durch den Richter am Amtsgericht …
am 11. Juli 2018
beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird zurückgewiesen.
Gründe
(verbotenes Autorennen):
Nach Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videoaufzeichnungen kann ein dringender Tatverdacht weder bzgl. einer Straftat gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB noch bzgl. einer Straftat gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt werden.
(verbotenes Autorennen – kein dringender Tatverdacht):
Im Hinblick auf die Teilnahme an einem nicht erlaubten Rennen besteht insoweit kein dringender Tatverdacht im Sinne einer ganz überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit.
(verbotenes Autorennen – keine Absprache für ein verbotenes Autorennen):
Zwar lassen die Beobachtungen der Polizeibeamten zu der zwischen dem Beschuldigten und dem unerkannt gebliebenen Fahrer des silbernen Golfs erfolgten Kommunikation an der Lichtzeichenanlage Ostwall/Kaiserstraße den Schluss zu, dass diese in Kenntnis eines zwischen ihnen stattfindenden Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen mit starker Beschleunigung angefahren sind.
(verbotenes Autorennen – Gegenargumente):
Gegen die Annahme eines Rennens sprechen jedoch die Kürze der Wegstrecke bis zur nächsten Lichtzeichenanlage Ostwall/Brüder Weg, die nicht einmal 100 Meter beträgt und an der die Fahrzeuge wegen Rotlichts anhalten mussten.
Zudem spricht das Fahrverhalten des Fahrers des silbernen Golfs gegen ein Rennen, der unmittelbar nach dem erneuten Anfahren an der Lichtzeichenanlage Ostwall/BrüderWeg nach ca. 30 Metern Wegstrecke in die Milchgasse einbog, während der Beschuldigte seine Fahrt auf dem Wall fortsetzte.
Wollte man gleichwohl dringenden Tatverdacht für ein Rennen annehmen, kommt angesichts der kurzen Wegstrecke und der zu keinem Zeitpunkt bestehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis schon unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht.
(verbotenes Autorennen – keine Absprache für ein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 2 StGB):
Der Beschuldigte wird auch nicht der Teilnahme an einem Rennen mit dem Beschuldigten L. überführt werden können.
Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 315 d eine konkrete ausdrückliche Verabredung für die Annahme eines Rennens gerade nicht erforderlich, jedoch muss zumindest die Kenntnis aller Teilnehmer von dem zwischen ihnen stattfindenden Wettbewerb gegeben sein.
(verbotenes Autorennen – Sichtverhältnisse sind oft zweifel):
Eine solche Kenntnis ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht nachzuweisen, da weder nach den Beobachtungen der Polizeibeamten noch nach den Videoaufzeichnungen eine Kontaktaufnahme zwischen den Beschuldigten erfolgt ist. Vielmehr besteht die nicht zu widerlegende Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Beschuldigten L., der sich erst von hinten annäherte als der Beschuldigte bereits losgefahren war und die gesamte Wegstrecke trotz erheblicher Beschleunigung hinter ihm blieb, gar nicht wahrgenommen hat. Insofern kommt auch keine nachträgliche Beteiligung des Beschuldigten L. an einem Rennen des Beschuldigten mit dem Fahrer des silbernen Golfs in Betracht, da selbst wenn man aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten zu einer möglichen Verabredung dieser beiden zu einem Rennen nicht davon ausgehen kann, dass diese den Beschuldigten L. wahrgenommen haben.
Die beobachtete Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem unerkannt gebliebenen Fahrer des silbernen Golfs spricht vielmehr dafür, dass diese beiden aufeinander geachtet und den von hinten sich annähernden Beschuldigten gar nicht wahrgenommen haben.
(verbotenes Autorennen – kein verbotenes Autorennen nach § 315 d I 3 StGB):
Im Hinblick von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB kann ein dringender Tatverdacht bereits deshalb nicht angenommen werden, da die auf den Videoaufnahmen zu sehende Fahrweise zwar als äußerst rasant aber nicht als grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu bewerten ist. Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot kann die Vorschrift durch verfassungskonforme Auslegung nur dann genügen, wenn die als eigenes Tatbestandsmerkmal aufgeführte unangepasste Geschwindigkeit nicht zugleich zum Anknüpfungspunkt für das grob verkehrswidrige Verhalten gemacht wird. Andernfalls würde eine Abgrenzbarkeit zu reinen Geschwindigkeitsverstößen, die regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, nicht mehr möglich sein.
(verbotenes Autorennen – keine sonstigen Straftatbestände):
Andere Verkehrsverstöße des Beschuldigten als eine eklatant überhöhte Geschwindigkeit sind den Videoaufzeichnungen nicht zu entnehmen.
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SCHLAGWÖRTER: § 315 D STGB, AMTSGERICHT, AMTSGERICHT DORTMUND, ANWALT, BESCHLUSS, DORTMUND, FACHANWALT, FAHRVERBOT, GESCHWINDIGKEITSVERSTOS, PKW, RECHTSANWALT, STRAFRECHT, VERBOTENES AUTORENNEN, VERKEHRSRECHT, VORLÄUFIGE ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS
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SCHLAGWÖRTER: § 315 d STGB, AMTSGERICHT DORTMUND, ANWALT, BESCHLUSS, DORTMUND, FACHANWALT, FAHRVERBOT, PKW, RECHTSANWALT, STRAFRECHT, VERBOTENES AUTORENNEN, VERKEHRSRECHT, VORLÄUFIGE ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS