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Änderungskündigung

 

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 1. Normtext 

§ 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
 

2.Was ist denn eine Änderungskündigung?

Durch eine Änderungskündigung wird zwar dem Arbeitnehmer das aktuelle Arbeitsverhältnis gekündigt aber ihm gleichzeitig das Angebot eines Arbeitsvertrags mit veränderten Vertragsinhalten unterbreitet. Das Motiv für eine Änderungskündigung ist, dass der Arbeitgeber nicht einfach eine  Teilkündigung des Arbeitsvertrages aussprechen kann, bei der nur Teile des Arbeitsvertrages beseitigt werden. Dem Arbeitgeber ist es nur im Wege eines Änderungsvertrages möglich den Arbeitsvertrag nachträglich zu ändern.

Der Arbeitnehmer kann solch ein Angebot vom Arbeitgeber einfach ablehnen. Eigenständig und ohne Zustimmung kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag  nicht ändern. Um eine derartige Änderung doch durchzubringen, verbindet der Arbeitgeber das Änderungsangebot häufig mit einer umfassenden Kündigung. Dieses Vorgehen ist als Änderungskündigung bekannt. Die Wirkung des Kündigungsschutzgesetzes ist in diesem Zusammenhang daher für den Arbeitnehmer von großer Bedeutung.

3. Welche Änderungskündigungen gibt es eigentlich?

Man unterscheidet zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Änderungskündigung:

  • Eine personenbedingte Änderungskündigung kommt vor allem bei einer krankheitsbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit in Betracht. Der Arbeitgeber ermöglicht so dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einer geänderten Beschäftigungsmöglichkeit.
  • Eine verhaltensbedingte Änderungskündigung kann Sinn ergeben, wenn durch die Veränderung der Arbeitsbedingungen ein vertragswidriges Verhalten abgestellt werden kann. 
  • Eine betriebsbedingte Änderungskündigung kommt in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, jedoch aus betrieblichen Gründen unter geänderten Bedingungen. 


4. Wie kann der Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren?

1. Er kann die Änderungskündigung einfach annehmen. Die neuen Arbeitsbedingungen gelten dann ab dem vereinbarten Zeitpunkt.

2. Er kann der Arbeitnehmer die Änderungskündigung ablehnen. Diem Arbeitnehmer steht der Weg zur Änderungskündigungsschutzklage frei.

3. Der Arbeitnehmer kann das Angebot unter Vorbehalt annehmen. Der Sinn und Zweck dieser Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung ohne Risiko wehren kann. Denn wenn der Arbeitnehmer den Gerichtsprozess gewinnt, kann er das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fortsetzen. Verliert er den Prozess, so wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten neuen Bedingungen fortgesetzt.


 

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Nützliche Links


 

www.ag-arbeitsrecht.de    


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV 

 

 

 

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