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Ladungssicherung im Güterverkehr

Ladungssicherung LKW 

Ladungssicherung im Güterverkehr Dortmund 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Lkw-Recht Dortmund    

Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen behördlichen Anhörungsbogen erhalten?  

Darin wird Ihnen  ein Verstoß vorgeworfen? 

  • Verstoß gegen Ladungssicherung gemäß § 22 StVO
  • Verstoß gegen VDI-Richtlinie 2700
  • Verstoß gegen DIN- u. EN-Normen der Lasi
  • Verstoß gegen § 23 StVZO
  • Verstoß gegen § 31 StVZO


1. Was bedeutet Ladungssicherung?

 

Die zu transportierenden Güter müssen so fachgerecht gesichert werden, damit die  Versandgüter beim LKW-Transport nicht zu einer Gefährdung oder Schädigung für andere Verkehrsteilnehmer werden. Die Ladungssicherung soll  also verhindern, dass die Ladung verrutscht oder verloren wird. Dafür ist es  notwendig, die zu transportierenden Waren durch Zurrgurte, Zurrketten, Zurrdrahtseile, Sicherungsnetze und/oder rutschfeste Matten, durch Gitterboxen, Paletten und  Folien zu sichern.  


2. Welche Formen der Ladungssicherung gibt es?

Der Gesetzgeber schreibt zwar vor, dass die Ladung zu sichern ist das  wie und das womit schreibt er allerdings nicht konkret vor.

Es gibt vier  Arten der Ladungssicherung:

a. Bei der formschlüssige Ladungssicherung wird die Ladung wird so positioniert, dass Verrutschen unmöglich ist. Dies kann durch bündiges, lückenlose Verladen der Waren, die Sicherung durch Zurrgurte und  Seile etc.  erfolgen.

b. Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung werden die Waren  durch Niederverzurren gegen den Boden der Fahrzeugladefläche gedrückt und so gesichert. 

c.  Beim Direktzurren (Schrägzurren, Diagonalzurren, Schlingenzurren) wird die Ladung erst dann durch die Zurrmittel auf der Ladefläche gehalten, wenn sie sich aufgrund der im Fahrbetrieb wirkenden Kräfte in Bewegung setzen will. Der Einsatz von rutschhemmendem Material wie Antirutschmatten unterstützt diesen Effekt.

d. Eine  Kombination der vorgenannten Ladungssicherungsarten ist möglich und oftmals erforderlich. Die kombinierte Sicherung erfolgt durch den ergänzenden Einsatz von Methoden der kraftschlüssigen und der formschlüssigen Ladungssicherung, z. B. durch Blockieren zur Sicherung in Fahrrichtung mit Niederzurren als Sicherung nach hinten und zu den Seiten.


3. Vorrichtungen der  Ladungssicherung

Die grosse Auswahl an Einrichtungen und Mitteln zur Ladungssicherung  wird in der VDI-Richtlinie VDI 2700 Blatt 3.2 behandelt. Es handelt sich beispielsweise  um Keile, Trennwände, Schienen-, Steck- und Regalsysteme, Sperrbalken, Netze, Planen, Staupolster, Abstandhalter, Antirutschmatten, Antirutschböden, Kantenschutzmittel, Zwischenwandverschlüsse (Klemmbretter), aufgestellte Euro-Paletten und andere. Im  Grundsatz gilt, dass die Vorrichtungen der  Ladungssicherung in der Lage sein müssen, die zur Sicherung der Ladung erforderlichen Kräfte zu absorbieren. Für alle Ladungssicherungsmittel gilt die Vorgabe der VDI 2700, wonach sie einer jährlichen Prüfung durch eine befähigte Person zu unterziehen sind.


4. Verantwortung für die Ladungssicherung

4.1 Bei der Ladungssicherung liegt die Verantwortung gleichermaßen beim Fahrzeugführer, dem Fahrzeughalter und dem Verlader:

a. Nach § 23 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass weder seine Sicht, noch sein Gehör durch die Ladung beeinträchtigt wird. Er hat darauf zu achten, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet, z.B. durch falsche Lastenverteilung. Demnach trifft den Fahrer vor Antritt und während der Fahrt die Pflicht, die Ordnungsgemäßheit der Ladung zu überprüfen und sicherzustellen. Diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter die Beladung vorgenommen hat! Auch trifft ihn die Pflicht der Anpassung der Geschwindigkeit und des Fahrverhaltens.

b. Nach § 31 StVZO darf der Fahrzeughalter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs weder anordnen oder  zulassen, wenn ihm bekannt ist oder hätte sein müssen, dass der Fahrzeugführer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet. Der Fahrzeughalter ist mithin dazu verpflichtet, ein zum Transport geeignetes Fahrzeug bereitzuhalten und dieses gemäß den Sicherungsvorschriften auszurüsten. Er muss weiterhin sicherstellen, dass der Lkw-Fahrer die Ladungssicherung fachgemäß ausführen kann und diesem die Vorschriften hierfür bekannt sind.

c. Auch der Verlader hat die Aufgabe, die Warengüter verkehrssicher zu laden neben dem Fahrzeugführer.  Ist der Verlader dazu berechtigt eigenverantwortlich Entscheidungen bei Fragen zur Logistik zu fällen haftet er auch für die Ladungssicherung. Beachte: Hat die Geschäftsleitung ihm diese Verantwortung nicht übertragen, ist sie selbst für die Sicherung verantwortlich.

Gemäß § 22 StVO müssen Fahrer und Verlader „die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so verstauen und so sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können“.

4.2 Bei der Ladungssicherung kann grds. die Ordnungswidrigkeiten-Verantwortung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung beseitigt werden. Es ist daher egal, wer nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Verladung verpflichtet oder zuständig war.

5. Rechtliche Vorgaben für die Transportsicherung:

a. Die rechtlichen Vorgaben für die Transportsicherung von Gegenständen finden sich in §§ 22, 23 und 31 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wieder. 

  • §§ 22 StVO: Die Ladungssicherung im Pkw, Anhänger, Lkw und weiteren Kfz hat  durch Fahrer und Verlader so zu erfolgen, dass die transportierten Gegenstände nicht verrutschen,  hin- und herrollen, um- oder herabfallen können. Sie sind außerdem so zu sichern, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen.
  • §§ 22 StVO: Der Fahrer ist zudem verantwortlich, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig gesichert sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Er muss die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge und die Ladungssicherung beachten. 
  • §§ 31 StVO: Der Fahrzeughalter darf insb. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit vorschriftswidriger Ladungssicherung weder anordnen noch zulassen.

 

b. Die "anerkannten Regeln der Technik" bei der  Transportsicherung von Ladung sind insb. in der Richtlinie VDI 2700 festgehalten. 

In der Richtlinie VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ sind die in § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten " anerkannten Regeln der Technik"  festgelegt. In der Richtlinie VDI 2700 wird insbesondere beschrieben, welche Kräfte auf die Ladung während der Fahrt einwirken, welche Hilfsmittel zur Sicherung es gibt und wie spezielle Frachtgüter gesichert werden sollen. Die Verfolgungsbehörden nutzen die Richtlinienreihe VDI 2700 als Grundlage bei ihren Verkehrs-Überwachungsmaßnahmen. Auch Gerichte ziehen diese Richtlinie und die DIN- und EN-Normen der Lasi bei ihren Entscheidungen und Gerichtsurteilen heran.

c. Außerdem sind grds. einige konkrete Regeln bei der Ladungssicherung zu berücksichtigen:

  • Das Fahrzeug darf samt Ladung nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein.
  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen samt Ladung eine Breite von 3 m und eine Höhe von 4 m nicht überschreiten.
  • Für Kühlfahrzeuge gilt eine maximale Breite von 2,60 m.
  • Bei Fahrzeugen, die nicht höher als 2,50 m sind, darf die Ladung nicht nach vorne über jenes hinausragen.
  • Bei höheren Fahrzeugen ist ein Überstand nach vorne von maximal 50 cm erlaubt.
  • Wie weit die Ladung nach hinten rausragen darf, hängt von der Wegstrecke ab: Fahren Sie höchstens 100 km, ist ein Überstand nach hinten von bis zu 3 m erlaubt. Bei einer längeren Strecke darf die Ladung hingegen maximal 1,50 m nach hinten hinausragen.
  • Insgesamt darf ein Fahrzeug (oder ein Zug) einschließlich Ladung nicht länger sein als 20,75 m.
  • Außerdem ist hinsichtlich der Ladesicherheit zu beachten, dass Ladung, die mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinausragt, durch eine hellrote Fahne (mind. 30 x 30 cm), ein hellrotes Schild (genauso groß wie die Fahne) sowie einen senkrecht angebrachten Zylinder (mind. 35 cm Durchmesser) gekennzeichnet werden muss. Alle drei Sicherungsmittel müssen maximal 1,50 m über der Fahrbahn angebracht sein.
  • Eine Kennzeichnung ist zudem nötig, wenn die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten hinausragt. Dafür muss nach vorne eine weiße und nach hinten eine rote Leuchte angebracht werden – jeweils maximal 1,50 m über der Fahrbahn und maximal 40 cm seitlich vom Rand der Ladung.
  • Gegenstände, die schlecht erkennbar sind, wie z. B. einzelne Stangen, dürfen nicht über die Fahrzeugseite hinausragen.

 

6. Überladung 

a. Wann liegt eine Überladung vor? 

Jedes Kraftfahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse. Um eine Überladung handelt es sich, wenn das Leergewicht eines Fahrzeugs zuzüglich der Zuladung das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs übersteigt.

b. Was sind die physikalischen Folgen einer Überladung?
Folgen einer Überladung sind ein verändertes schlechteres Fahr- und Bremsverhalten und eine verschlechternde Fahrstabilität.

c. Welche bussgeldrechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Überladung des Fahrzeugs?
Die Sanktionen, die eine Lkw-Überladung mit sich bringt, stehen im Bußgeldkatalog. Bußgelder und Punkte in Flensburg können sowohl gegen den Fahrer als auch gegen den Fahrzeughalter verhängt werden.


 


 Onlineberatung und Onlinevertretung im Verkehrsrecht

Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit mir online unverbindlich ein Bußgeldverfahren zu melden. 

Bitte nutzen Sie das Kontaktformular oder die E-Mail-Adresse und beachten unbedingt die dortigen Hinweise.

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 Gütertransport  wird durch  Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften geregelt, die aber nicht  systematisch geordnet und sich auch nicht  in einem Gesetz befinden.  In den Rechtsnormen werden die Verantwortlichkeiten der  Transport-Beteiligten und  die rechtlichen Folgen bei Verstößen  erfasst. Durch Vorgabe von Anforderungen an die Ladungssicherheit und Maßnahmen zur Ladungssicherheit soll die größtmögliche Sicherheit erreicht werden. 

5. 1  Die wesentlichen Normen zur Ladungssicherheit sind in den folgenden Vorschriften/Richtlinien geregelt:
· STRASSENVERKEHRSZULASSUNGSORDNUNG (StVZO)
· §§ 30, 31 StVZO
· STRASSENVERKEHRSORDNUNG (StVO)
· §§ 22, 23 StVO
· HANDELSGESETZBUCH (HGB)
· § 412 HGB
· BERUFSGENOSSENSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
· § 37 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) BGV D29· RICHTLINIEN DES VEREINS DEUTSCHER INGENIEURE (VDI)
· VDI-Richtlinie 2700 – Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
· VDI-Richtlinie 2701 – Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrmittel
· VDI-Richtlinie 2702 – Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Zurrkräfte
· DIN-NORMEN ZUR LADUNGSSICHERUNG (DIN)
· DIN EN 12195-2 – Zurrgurte aus Chemiefasern
· DIN EN 12195-3 – Zurrketten
· DIN EN 12640 – Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung
· EUROPEAN BEST PRACTICE GUIDLINES ON CARGO SECURING

5.2 Adressatenkreis

Zum Adressatenkreis der Rechtsvorschriften gehören

· der HERSTELLER
· der FAHRZEUGFÜHRER
· der FAHRZEUGHALTER/UNTERNEHMER (Spediteur/Frachtführer)
 der VERSENDER
 der VERLADER
der BEAUFTRAGTE


4.  Verantwortung
a. Nach § 30 StVZO ist der Fahrzeughersteller verpflichtet, die Fahrzeuge, die er in den Verkehr bringt, so zu bauen und auszustatten, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird als unvermeidbar ist sowie die Insassen insbesondere bei Unfällen möglichst geschützt bleiben. Im Rahmen dieses Vortrages soll auf die Haftung des Herstellers nicht weiter eingegangen werden, da dies den Rahmen des Vortrages sprengen würde.

b. Die Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers ist primär in den §§ 22, 23 StVO geregelt. Nach § 23 StVO hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass die Ladung weder die Sicht noch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt. § 22 Abs. 1 StVO besagt, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert werden muss. Welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, ist weder in § 23 StVO noch in der Neufassung des § 22 StVO geregelt. § 22 Abs. 1 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer lediglich, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 

c. Die Rechtsprechung stellt daher auf die Art der Ladung und des zu dem Transport verwendeten Fahrzeugs im Einzelfall ab. Unter sachgerechter Sicherung der Ladung in diesem Sinn ist ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs zu verstehen. Dabei ist der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 – Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – als gegenwärtig technisch anerkannte Beladungsregel zu beachten. Ihre Legitimation erhalten die allgemein anerkannten Regeln der Technik dadurch, dass sie auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, durch praktische Erfahrung erprobt sind und von unparteilichen Fachleuten aufgestellt werden. Sie werden damit zu einem allgemeinen Handlungsmaßstab für technisches Handeln, ohne allerdings den Charakter von Rechtssätzen zu erhalten.

Es handelt sich vielmehr um private normative Regelungen mit Empfehlungscharakter  die im Rechtsverkehr die Bedeutung eines allgemeinen Maßstabes für richtiges technisches Handeln und im Falle eines Prozesses die Bedeutung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zukommt. Demzufolge unterliegen sie der richterlichen Nachprüfung, erforderlichenfalls unter Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung und sind keineswegs schematisch anzuwenden. Trotz dieser Verpflichtung zur Einzelfallprüfung neigen die Gerichte, vor allem die erstinstanzlichen Gerichte dazu, die VDI-Richtlinien 2700 ohne Individualisierung 1:1 anzuwenden und ihnen damit praktisch einen Normcharakter zu geben. 


 Die Rechtspflicht zur Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik folgt aus der allgemein anerkannten Rechtspflicht, Dritte nicht zu gefährden.
Inwieweit der Verpflichtete seiner Pflicht zur Gefahrenabwehr nachgekommen ist, bestimmt sich danach, ob der Schadeneintritt objektiv, d.h. unter Beachtung der allgemein anerkannten Sicherheitsregeln vorhersehbar ist. Er kann sich nicht damit entlasten, er habe die Möglichkeit des Schadeneintritts nicht vorhergesehen.

In der Praxis bedeutet das, dass der Betroffene sich im Falle eines Vorwurfes des Verstoßes gegen Ladungssicherungsregeln nur entlasten kann, wenn er darauf verweisen kann, die anerkannten Regeln der Technik eingehalten zu haben oder aber durch Sachverständigenbeweis darlegen kann, dass deren Beachtung im konkreten Fall nicht erforderlich war.

d. Der Fahrzeughalter/Unternehmers darf nach § 31 Abs. 2 StVZO die Inbetriebnahme des Fahrzeugs weder anordnen noch zulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet. Für den Fahrzeughalter bedeutet dies, dass er wie auch sein Fahrzeugführer die Ladungssicherheit seiner Fahrzeuge nach den anerkannten Regeln der Technik zu beachten und zu kontrollieren hat. Unterlässt er dies, haftet er und ist schadenersatzpflichtig bzw. unterliegt der Strafverfolgung. Die Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Halters ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich auf seine Fahrer verlässt. Das funktioniert nur, wenn er nachweisen kann, dass der von ihm eingesetzte Fahrer erwiesenermaßen zuverlässig und fachkompetent ist. 

Diesen Nachweis kann er aber nur erbringen, wenn 

der Fahrer regelmäßige Einweisungen erhalten hat und dies dokumentiert wird auch hinsichtlich  Inhalt und Zeit
der Fahrer regelmäßig konkret kontrolliert wird und die Kontrollen dokumentiert werden
die Ladungssicherungsmittel regelmäßig kontrolliert werden


Dem Fahrzeughalter steht auch die Möglichkeit frei, sich durch die Benennung eines für die Ladungssicherheit Verantwortlichen, etwa durch den Fahrzeugmeister, von seiner Haftung zu befreien. Das geht aber nur, soweit er die Verantwortung organisatorisch nachvollziehbar übertragen und dessen Fachkompetenz nachweisen kann. Das funktioniert heute nur noch durch die fachkompetente Schulung des verantwortlichen Personals, etwa durch Überprüfungsorganisationen. 

Der Halter muss unbedingt  die folgenden Punkte beachten:

 die eingesetzten Mitarbeiter müssen mit Sorgfalt und nach Zuverlässigkeit ausgesucht werden
 den eingesetzten Mitarbeitern müssen die notwendigen Anweisungen erteilt werden
 die eingesetzten Mitarbeiter müssen die erforderlichen fachlichen Kompetenzen vorweisen
 die eingesetzten Mitarbeiter müssen regelmäßig kontrolliert werden
 eine genaue Dokumentation vornehmen


e.  Auch der Beauftragte ist nach § 9 Abs. 2 OWiG zur Verantwortung zu ziehen. Auch andere Verantwortliche im Betrieb, die verantwortlich für den Einsatz und die Ausrüstung der Fahrzeuge eines Betriebes sind, können verantwortlich gemäß § 31 Abs. 2 StVZO sein.


f. Den Absender/Verlader trifft nach § 412 HGB die Pflicht, dass Ladegut ordnungsgemäß zu verpacken, kennzeichnen und beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, soweit diese Pflicht vertraglich nicht auf den Frachtführer übergegangen ist. Daneben ist er nach § 22 StVO verantwortlich, wenn das auch umstritten ist.

7. Sanktionen 
Es ist zu  unterscheiden:


7.1 Öffentlich-rechtliche  Rechtsfolgen
a. Allen verantwortlichen Personen droht nach § 49 StVO i.V.m. § 24 StVG ein Bußgeld. Zusätzlich können ihnen Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister auferlegt werden.
· Fahrzeugführer: siehe Bußgeldrechner 2019
· Fahrzeughalter: siehe Bußgeldrechner 2019
Absender/Belader haftet über § 9 Abs. 2 OWiG wie der Fahrzeugführer.

b. Hat der Verstoß gegen die Ladungssicherungspflicht eine Körperverletzung oder gar den Tod eines Menschen zur Folge, drohen den Verantwortlichen nach §§ 222, 229 StGB neben Geldstrafen sogar Freiheitsstrafen und nach § 69 StGB als Nebenstrafe der Verlust der Fahrerlaubnis.
c. Nicht unerheblich sind die Möglichkeiten der Berufsgenossenschaften, die ihren Mitgliedern Bußgelder bis zu 10.000 Euro bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften auferlegen können. Über die sozialrechtliche Vorschrift des § 209 SGB VII i.V.m. §§ 3, 37 BGV D29 kann dem Unternehmer, der gegen die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zur Be- und Entladung verstößt, ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro auferlegt werden.

7.2. Privatrechtliche Folgen 

Es  drohen auch privatrechtliche Konsequenzen, die in ihrer Bedeutung nicht selten die hoheitlichen übertreffen.
a. Die privatrechtlichen Folgen ergeben sich aus §§ 823, 831 BGB bei Fremdschäden, gleich ob Sach- oder Personenschäden. Nach § 823 BGB hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen den daraus entstehenden Schadens zu ersetzen. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, etwa gegen §§ 22, 23 StVO oder § 31 StVZO. Nach § 831 BGB haftet der Unternehmer auch für seine Angestellten oder Beauftragten, soweit diese in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber gehandelt und dabei einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.
b. Im Handelsrecht ist die Haftung bei Ladungsschäden geregelt in den §§ 425 bis 438 HGB. Danach haftet der Frachtführer für Schäden an dem von ihm transportierten Gut. Beruht der Schaden auf einem vorsätzlichen oder leichtfertigen Handeln oder Unterlassen des Frachtführers oder einer von ihm beauftragten Person in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, dann hat dies zudem die Folge, dass die im Gesetz vorgesehenen Haftungsbefreiungen oder -begrenzungen (§ 432 HGB) nicht mehr gelten – man spricht insoweit von einem qualifizierten Verschulden. Wie die Frachtführer aus  Erfahrung wissen, wird in der Rechtsprechung von dem Institut des sogenannten qualifizierten Verschuldens exzessiv Gebrauch gemacht.
c. Für den internationalen Güterverkehr gilt dies entsprechend. In Artikel 17 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist die Haftung des Frachtführers geregelt, die der im HGB im wesentlichen entspricht. Auch in der CMR gibt es das Institut des qualifizierten Verschuldens (Artikel 29 CMR) mit den entsprechenden Rechtsfolgen.


 

 

 Anwalt für Ladungssicherung im Güterverkehr Dortmund, Unna, Lünen, Schwerte, Iserlohn, Hagen,  Bochum, Essen, Menden, Witten, Herdecke, Wetter,  Kamen

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