Autorecht
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Übersicht Automobilrecht:
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung im Autokaufrecht und Kfz-Werkstattrecht und Kfz-Leasingrecht.
Ihre Vorteile im Überblick:
Autokaufrecht
Kauf-Vertragsrecht
Nicht selten gibt es leider nach dem Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs Probleme, sei es beim Kauf von privat oder vom Händler, beim Online-Kauf, beim Online-Kauf, bei Versteigerung bei Ebay. Schnell kann ein derartiger Kauf zu einer erheblichen Kostenfalle werden, wenn sich Mängel einstellen und teure Reparaturen notwendig sind. Es ist dann zu prüfen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen!
Autokaufrecht Dortmund
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Autorecht Dortmund
1.1 Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor?
Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor,
Schwierig ist in der Regel die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder etwa lediglich normaler Verschleiß, die bei jedem Fahrzeug üblich sind.
Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze.
Die Frist für die jeweilige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
1.2 Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwagen?
1.2.1 Was sind die Rechte des Käufers bei Mängeln?
a. Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:
Nachbesserung/Nacherfüllung
Rücktritt
Kaufpreisminderung
Schadenersatz
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Nachbesserung
Nacherfüllung
Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er kann grds. die Reparatur des Fahrzeugs verlangen (Nachbesserung). Er hat somit in der Regel nicht das Recht die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs seiner Wahl zu verlangen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf Neulieferung bestehen. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.
Rücktritt
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter Unfallwagen verkauft wurde.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.
Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.
Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Gewährleistungszeit:
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug gewerblich oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. Im einzelnen gilt:
Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen privaten Käufer (Verbraucher) die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden.
Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf von Privat die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer die Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
Falls vertraglich aber nichts vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs.
b. Daneben können Ansprüche aus einem Garantievertrag, der beim Kauf abgeschlossen worden ist, bestehen.
c. Daneben können Ansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung, die meist ebenfalls beim Kauf abgeschlossen worden ist, bestehen.
1.3 Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugkauf?
Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:
Nachbesserung/Nacherfüllung
Rücktritt
Kaufpreisminderung
Schadenersatz
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Nachbesserung
Nacherfüllung
Ersatzlieferung
Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er kann ggfs. zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs wählen. Für den Fall der Nachbesserung gilt: Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.
Rücktritt
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs.
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zuvor eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.
Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.
Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Gewährleistungszeit:
Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Privaten (Verbraucher) gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs.
Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer kann die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
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