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Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG


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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Täter dieser Straftat können sowohl der Fahrer als auch der Halter des geführten Fahrzeuges sein.


1. Führen eines Kraftfahrzeuges

Ein Kraftfahrzeug führt derjenige, der es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft zumindest mitverantwortlich in Bewegung setzt, um es im öffentlichen Verkehr zu führen. Vorbereitende Maßnahmen, wie Platz nehmen auf dem Fahrersitz, selbst Anlassen des Motors genügen nicht. Notwendig ist das Inbewegungsetzen des Fahrzeuges. Ein Fahrzeug führt also nicht, wer es lediglich schiebt, wohl aber, wenn das Anschieben zum Anspringen des Motors führen soll. Führen liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug durch Ausnutzung eines Gefälles ohne die Absicht des Ingangsetzens des Motors bewegt wird. Bei einem Kraftrad (auch Leichtmofa oder Moped) liegt der Bewegungsvorgang durch Treten der Pedale vor, nicht jedoch, wer im Sattel sitzend das Zweirad durch Bewegung der Beine auf dem Boden weiterbewegt.
Bei Schleppvorgängen benötigt der Fahrer des Schleppfahrzeuges den Führerschein, der Lenker des betriebsunfähigen Fahrzeuges dagegen braucht keine Fahrerlaubnis. Abgeschleppte Fahrzeuge gelten nicht als Anhänger, sie brauchen nicht zugelassen zu sein und auch kein Kennzeichen zu führen. Sie brauchen auch beim Abschleppvorgang nicht versichert zu sein und sind nicht steuerpflichtig.


2. Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Entzuges der Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder mit einer nicht von der Fahrerlaubnis umfassten Führerscheinklasse ist das Fahren ohne eine Fahrerlaubnis nach § 21 StVG oder bei Überschreitung des Umfanges der Einschränkung nach § 23 Abs. 2 FeV. Die Aushändigung des Führerscheines ist Gültigkeitsvoraussetzung, auch dann, wenn sie durch Täuschung erworben wurde. Bei Erlangung durch Bestechung fährt der Täter ohne Fahrerlaubnis. 

Die Fahrerlaubnis erlischt unter folgenden Voraussetzungen:
rechtskräftiger Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht,rechtskräftiger oder sofort vollziehbarer Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, Fahrverbot nach § 44 StGB,Fahrverbot nach § 25 StVG,(Abs. 1 mit Strafrahmen von einem Jahr oder Geldstrafe)vorläufige Entziehung durch das Strafgericht gem. § 111a StPO, vorläufige Sicherstellung mit Einwilligung oder Beschlagnahme gem. § 94 StPO.(Abs. 2 mit Strafrahmen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen)
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist ab Zugang an den Betreffenden wirksam und bedeutet, dass die Fahrerlaubnis - wenn auch nur vorläufig -
entzogen wurde; sie ist damit rechtlich zur Tatzeit nicht existent. Die Zustellung an den Verteidiger ist nicht ausreichend. Beim Fahrverbot ist zu beachten, dass es mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird, ein Fahrzeug nicht mehr geführt werden darf, die Verbotsfrist jedoch erst dann beginnt, wenn der Führerschein bei der Behörde eingeht.


3. Strafbarkeit des Halters

Der Halter macht sich strafbar, wenn er schuldhaft das Führen des Fahrzeuges durch eine Person zulässt, die die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt. Den Halter trifft eine erhebliche Überprüfungspflicht in Bezug auf die Fahrerlaubnis. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an; die Fahrerlaubnis muss eingesehen werden. Es bedarf dann keiner Einsicht in die Fahrerlaubnis, wenn beispielsweise bei einem guten Bekannten bekannt ist, dass er Fahrzeuge dieser Art seit langem führt oder bei einem ständigen Fahrer, bei dem früher die Fahrerlaubnis gesehen wurde. Die Strafbarkeit des Halters beginnt, sobald der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr führt.

4. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit

Die Straftat kann sowohl nach den allgemeinen Regeln vorsätzlich, wie auch fahrlässig begangen werden. Zum Erfordernis des Vorsatzes ist erforderlich, dass der Täter mindestens mit bedingtem Vorsatzs weiß, dass er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ein Fahrverbot
vorliegt und der Wille, trotzdem zu fahren oder jemanden ohne diese Fahrerlaubnis fahren zu lassen.
Die fahrlässige Begehung bezieht sich sowohl auf die Unkenntnis der Nichtberechtigung als auch auf das Fahren oder Dulden des Fahrens.
In der Praxis bedeutsam sind insbesondere die Fälle, in wie weit der Halter für Personen ohne Fahrerlaubnis den Zugang zu den Schlüsseln verhindern muss.Die Pflicht, die Möglichkeit des Zuganges zu dem Zündschlüssel zu verwehren, besteht dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass eine bestimmte Person ohne Erlaubnis oder gegen den Willen das Fahrzeug des Halters in Betrieb nimmt.


5. Ausländische Fahrerlaubnis

Wenn einem in Deutschland lebenden deutschen Staatsbürger durch ein inländisches Strafgericht die Fahrerlaubnis rechtskräftig samt Ausspruch einer Sperrfrist entzogen wurde und dieser dann nach Ablauf der Sperre legal im EU-Ausland die dortige Fahrerlaubnis erworben hat, ist die Gültigkeit des Führerscheins anzuerkennen.