Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315 b StGB erfasst mithin verkehrsfeindliche Eingriffe, die von außen auf den Strassenverkehr einwirken (zB. bewußte Bremsleitungbeschädigung, Strassensperre errichten, Verschütten von Öl auf die Fahrbahn, beim bewußten Rammen eines Fahrzeugs, bei gezielten Zufahren auf einen Polizeibeamte oder Dritte, Liegenlassen eines fahrlässig verlorenen Gegenstandes auf der Fahrbahn, obwohl die Pflicht zur Entfernung bestand).
Achtung:Bei der gefährlichen Straßeneingriffen gemäß § 315 b StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden!
Für einen versierten Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung ( Ziel: Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern), beispielsweise:
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Spezialist für Verkehrsstrafrecht Dortmund