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       Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund 

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

1. § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

2. Vereinfacht gilt demnach: Es muss ein Eingriff in den Straßenverkehr vorliegen, es dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs kommen und dadurch zu einer konkreten Gefahr für Menschen oder fremde Sachen mit Wert.

§ 315 b StGB erfasst mithin verkehrsfeindliche Eingriffe, die von außen auf den Strassenverkehr einwirken (zB. bewußte Bremsleitungbeschädigung, Strassensperre errichten, Verschütten von Öl auf die Fahrbahn, beim bewußten Rammen eines  Fahrzeugs,  bei gezielten Zufahren auf einen  Polizeibeamte oder Dritte, Liegenlassen eines fahrlässig verlorenen Gegenstandes auf der Fahrbahn, obwohl die Pflicht zur Entfernung bestand).

Achtung:Bei der gefährlichen Straßeneingriffen gemäß § 315 b StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden!


3. Ansatzpunkte für Verteidigung: 

Für einen versierten Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung ( Ziel: Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern), beispielsweise:

  • keine  Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs 
  • Keine Steigerung der gewöhnlichen Gefahren, die dem Straßenverkehr innewohnen, im konkreten Fall nachweisbar. 
  • Keine konkrete Gefährdung für Menschen oder fremde Sachen
  • Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn der Eintritt eines Schadens  nahe liegt und nur noch vom blossen Zufall abhängt bzw. es zu einem  Eintritt eines Schadens gekommen ist. Die bloße Nähe von Verkehrsteilnehmern oder werthaltigen Sachen muss grds. nicht immer genügen, um eine Strafbarkeit zu bejahen. 
  • Keine  fremde Sachen von bedeutenden Wert
  • Es muss sich um fremde wertgehaltige Gegenstände handeln. Die betragsmäßige Grenze des bedeutenden Wertes muss genau hinterfragt werden, um den Tatvorwurf ggfs. entfkräften zu können.  
  • kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücke



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