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OLAF LAMOTTKE

Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
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Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


Ihre Vorteile im Überblick:

  • Über 27 Jahre: Erfahrung im Verkehrsrecht
  • Über 17 Jahre: geprüfter Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Über 22 Jahre: ACE-Vertrauensanwalt Verkehrsrecht
  • Fachkenntnisse und langjährige Fortbildung im Verkehrsrecht
  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung
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Unerlaubtes  Entfernen vom Unfallort Dortmund Verkehrsunfallflucht Dortmund

 

"Verkehrsunfallflucht? 

Jetzt nur nicht die Nerven verlieren!" Unfallflucht Dortmund


Wussten Sie, dass gerade bei Fahrerflucht ein spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht vonnöten ist? Fahrerflucht 

  

1. Verkehrsunfallflucht  (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort  § 142 StGB 

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie nach einem Unfall im Straßenverkehr oder wegen einer sonstigen Verkehrsstraftat? Dies ist mehr als unangenehm und kann weitreichende Folgen für Sie haben! Deshalb bewahren Sie kühlen Kopf und machen ohne Einschaltung eines Anwalts keine Angaben gegenüber der Polizei. Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde ermittelt worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen. Ich prüfe insbesondere auch Zeugenaussagen und ziehe falls nötig Fachleute wie z.B. versierte und spezialisierte Sachverständige zu Rate. 


2. Aktuelle Urteile:

(update vom 16.01.2024)

Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden bei Reparaturkosten erst ab 1.800 €

Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst vor, wenn die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs mindestens 1.800 € betragen. Bei der Beurteilung des Schadens als bedeutend ist die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2023 (612 Qs 75/23). In dem Fall verursachte eine Pkw-Fahrerin auf einen Parkplatz  im Oktober 2022 die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sollte laut einem Gutachten etwa 1.600 € betragen. Es stand im Raum, ob der Pkw-Fahrerin gestützt auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beschuldigten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das zuständige Amtsgericht sei nicht gerechtfertigt, da eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen. Jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor, da die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertige die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 €. Da die Reparaturkosten lediglich etwa 1.600 € betrugen sei die Wertgrenze nicht überschritten, so dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme.

(update vom 16.10.2022)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28.06.2022 - 5 Qs 40/22 - die Belehrungsfrist für Beschuldigte konkretisiert. Demnach muss der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeugs vor der Befragung durch die Polizei zur Fahrereigenschaft als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Die im Fall Beschuldigte hatte auf informatorische Befragung zunächst durch einen Polizeibeamten ihre Fahrereigenschaft zugegeben, dann aber bestritten. Das Gericht entschied zu Ihren Gunsten. Die erste Aussage gegenüber der Polizei sei wegen mangelnder Belehrung  nicht verwertbar.

(update vom 16.08.2022)
Kurzfristiges Entfernen mit Ankündigung der Rückkehr zum Unfallort ist straffrei
Das Amtsgericht Wuppertal hatte in einem Einzelfall (Entscheidung vom 14.04.22, 27 Gs 15/22) die Entziehung der Fahrerlaubnis verneint und eine zuvor angeordnete vorlaufige Entziehung wieder aufgehoben. Dabei stützt sich das AG darauf, dass der Beschuldigte nicht unbedingt von einem bedeutenden Schaden bei 1.250 EUR ausgehen musste. Zudem stellt das AG darauf ab, dass die Beschuldigte vor dem kurzfristigen Enfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter eines dortigen Gewerbebetriebes, auf dessen Gelände es zu dem Unfall gekommen war, aufgenommen hatte und ihre baldige Wiederkehr, die dann auch erfolgte, angekündigt hatte.

(update vom 15.07.2022)
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 EUR. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 entschieden. In dem  Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von ca. 1.700,00 EUR entstanden.  Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden nicht belastbaren Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht.  Es hätte eines aussagekräftigen Kostenvoranschlages bzw. Gutachtens bedurft.

(update vom 22.06.2022)
Unfallflucht: Auch Fußgänger können sich strafbar machen.  Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht trifft nicht nur Autofahrer. Auch Fußgänger können sich strafbar machen. Die Angeklagte  ließ ihren Hund von der Leine, der  alsdann die radfahrende  Geschädigte zu Fall brachte, worauf die Angeklagte flüchtete.  Das AG München sprach daher gegen die Angeklagte ein  Urteil vom 11.4.2022 ( 941 Cs 442 Js 190826/21) aus.

(update vom 22.05.2022)

AG Fürth, Beschluss vom 26.04.2022 – 421 C 703 Js 104029/22: Der Halter eines Fahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Ermittlungen wegen Fahrerflucht grundsätzlich als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse bereits ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die informatorische Befragung regelmäßig ermessensfehlerhaft. Entsprechend gewonnene Ergebnisse der polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall daher unverwertbar.

Unfallflucht Dortmund 

3. Der Gesetzestext lautet: 

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).      

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


4. Ansatzpunkte für Verteidigung 

Mit Hilfe eines Rechtsanwalts besteht die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern. Daher sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt einschalten, wenn Sie wegen einer Verkehrsunfallflucht beschuldigt werden. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihre Verteidigung.

Für einen Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung beim Vorwurf der Fahrerflucht beispielsweise:

  • kein Unfall: zB. bei belanglosem Sach- oder Körperschaden  
  • kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücken
  • kein Unfallbeteiligter: z.B. Halter, der erst nach dem Unfall an der Unfallstelle hinzukommt  
  • kein Entfernen vom Unfallort: Erreichbarkeit des Unfallbeteiligten in der Nähe des Unfalls mit Wissen der feststellungsbereiten Personen 
  • kein Vorsatz: Unfallverursacher verläßt vor Ablauf der einer angemessenen Wartefrist den Unfallort  um den Geschädigten persönlich aufzusuchen
  • Irrtumsproblematik: z.B. Täter glaubt, es sei kein Schaden entstanden
  • Bemerkbarkeit des Unfalls: optisch, akustisch, taktil 


Darüber hinaus ist im Falle einer Anschuldigung auch immer die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten zu prüfen. Kann die Unfallsituation überhaupt zu dem angegebenen Schaden geführt haben oder war dieser vielleicht schon vorher  am Fahrzeug und wird nun unberechtigt beanstandet? 


5. Welche Strafen drohen in der Regel?

Der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort birgt für den Fahrer erhebliche Risiken und Strafen!

  • Schaden unter  600 €

Geldauflage
(-) Punkte
(-) Fahrerlaubnisentzug

  • Schaden unter 1.300 -1.800 €

geringe Geldstrafe
2 Punkte
Fahrerlaubnisentzug bis zu 3 Monate

  • Schaden höher als 1.300 - 1.800 €

höhere Geldstrafe
2 Punkte
Fahrerlaubnisentzug oft sofort!    6 - 12 Monate


6. Wirkt sich Reue immer strafmildernd aus?

 Wer Unfallflucht begeht, aber anschließend Reue zeigt und den Unfall der Polizei meldet, kann auf Strafmilderung hoffen, wenn die nachträgliche Meldung innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt und dieser nicht im fließenden Verkehr passiert ist. Zudem darf kein bedeutender Fremdschaden (in der Regel mehr als 1400 Euro) entstanden sein und der Unfallgegner darf die Tat noch nicht entdeckt und gemeldet haben.

 

7. Was Sie tun sollten, wenn die Polizei gegen Sie ermittelt!


(1) Wenn die Polizei bei Ihnen zu Hause an der Tür  klingelt und Sie als Beschuldigten verdächtigt eine Unfallflucht begangen zu haben, sollten Sie von unbedingt Ihrem  Schweigerecht Gebrauch machen.  Sie teilen daher den Polizisten mit:

"Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und werde mich ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich äußern. Bitte senden Sie mir Ihren Tatvorwurf schriftlich zu."

Alsdann beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Ihrer Vertretung  und Verteidigung. Dieser wird dann alles notwendige für Sie in die Wege leiten, insbesondere Akteneinsicht nehmen, um die Beweislage zu prüfen und eine Verteidigungstaktik zu bestimmen.

Merke: Wer als Beschuldigter vernommen werden soll muss nicht bei oder  vor der Polizei aussagen oder deren Fragen beantworten!!
Was Sie trotz Schweigerechts mitteilen müssen:  Auch wenn Sie das Recht haben, zu schweigen, müssen Sie grundsätzlich die Feststellung zu Ihrer Person und Ihrem Fahrzeug ermöglichen, also Ihre Personalien geben und sich ausweisen und das fragliche Fahrzeug besichtigen lassen. Zur Schuldfrage etc. und zur Person des Fahrers müssen Sie sich dagegen wie gesagt indes nicht äußern!
Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, darf das nicht als  Schuldgeständnis gewertet werden, sondern Ihnen muß die Tat mit zulässigen Beweismitteln erst einmal eindeutig nachgewiesen werden. Denn nur weil Ihnen das Fahrzeug gehört, müssen Sie z.B. nicht automatisch der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sein oder selbst wenn Sie Fahrzeugführer waren, müssen Sie nicht den Unfall bemerkt haben.

(2) Wenn die Polizei bei Ihnen zu Hause  klingelt und Sie als Halter oder sonstiger Zeuge Angaben zum Fahrer machen sollen, der aber ein naher Verwandter von Ihnen ist, sollten Sie von unbedingt Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.  Sie teilen daher den Polizisten mit:

"Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch."

Als Ehegatte, Lebenspartner/in, Verlobte/r, naher Angehörige/r eines Beschuldigten haben Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO. Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass Sie gar nichts sagen müssen.

§ 52 StPO lautet:

Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. 

8.  Reicht es einen Zettel zu hinterlassen?

Bei einem Parkschaden, also wenn ein parkendes Auto beschädigt wurde, reicht es nicht aus, einen Zettel mit den Kontaktdaten am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Dies erfüllt dies jedoch  nicht die gesetzlich notwendigen Anforderungen an die Pflichten nach einem Unfall. Denn man ist verpflichtet, eine angemessene Zeit zu warten, um dem Halter des beschädigten Autos letztlich die Möglichkeit zu geben bei einem Zusammentreffen mit dem Schädiger dessen Daten zu erhalten bzw.  den Unfall bei der Polizei zu melden, um einer möglichen Beschuldigung einer Unfallflucht zu entgehen. Im Strafmaß wirkt sich das Hinterlassen des Zettels soweit damit der Verursacher letztlich ausfindig gemacht werden konnte jedoch oftmals im Gegensatz zur Fahrerflucht ohne jeden Hinweis strafmildernd  aus.

9. Kann man bei einer Unfallflucht den Führerschein verlieren?

Ja. Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht kann die Fahrerlaubnis entzogen werden und der Führerschein muss abgegeben werden. Voraussetzung hierfür ist die Feststellung des Gerichts, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ungeeignet ist man in der Regel dann, wenn bei der Unfallflucht eine Person nicht unerheblich verletzt wurde oder ein bedeutender Fremdschaden (ab 1.300 EUR - 1400 EUR) entstanden ist. Oft übersieht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aber, dass es bei der Beurteilung des entstandenen Fremd-Sachschadens nicht auf die tatsächliche Höhe ankommt – eine Summe, die oft durch einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten ermittelt wurde. Entscheidend ist nämlich, was der Beschuldigte erkennen konnte und nur wenn dieser wusste oder wissen konnte, dass ein bedeutender Schaden entstanden war, greift die Regelvermutung für dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Abzustellen ist also auf die Schadenshöhe, wie sie sich aus der Perspektive des Beschuldigten darstellt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte erkennen konnte, dass er an einem Unfall beteiligt gewesen war, der zu einem Fremdschaden von mindestens 1.300 EUR geführt hat, kommt die Regelfolge des Fahrerlaubnisentzugs zum Tragen.

Ein Indiz für die fehlende Erkennbarkeit, dass ein so hoher Fremdschaden verursacht worden war, ist insbesondere zu werten, wenn die den Unfall aufnehmende Polizei die Schadenshöhe schon geringer eingeschätzt hat. Es ist nicht anzunehmen, dass der Unfallbeteiligte mit einer höheren Schadenssumme rechnen musste, als sie die erste Einschätzung der Polizei ergeben hat. Maßgeblich ist außerdem der Zeitpunkt der Tat, das heißt der Moment, als er die Unfallstelle verließ. Wenn sich nachträglich in der Werkstatt ein höherer Schaden herausstellt, kann das nicht entscheidend sein. 

Darüber hinaus ist im Falle einer Anschuldigung einer Unfallflucht auch immer die zivilrechtliche Schadenersatzforderung des Geschädigten zu erwarten, da letztlich die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung wegen der Unfallflucht (Obliegenheitsverletzung) nicht einstandspflichtig ist bzw. Regress bei Ihnen nimmt. 

10. Was gilt bei Unfallflucht in der Probezeit?  

Eine Unfallflucht in der Probezeit stellt einen sogenannten A-Verstoß dar und hat grundsätzlich harte Konsequenzen für die Probezeit. Bei einer rechtskräftig festgestellten Unfallflucht verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre, also somit auf insgesamt vier Jahre. Dazu ordnet die zuständige Behörde ein Aufbauseminar an.

11. Sind Sie selbst das Opfer einer Fahrerflucht? 

Wenn Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, informieren Sie als erstes die Polizei. Eventuell hat der Verursacher den Schaden bereits gemeldet, und die Polizei hat Sie nur noch nicht informiert. Andernfalls können Sie direkt Strafanzeige erstatten. Hilfreich ist es auch, wenn Sie den Unfallort sowie den Schaden an Ort und Stelle fotografieren. Notieren Sie sich Ort/Parkplatz und Uhrzeit ganz genau. Fragen Sie eventuell auch Anwohner oder  Geschäftsinhaber, ob sie etwas gesehen haben. Spuren des anderen Fahrzeugs an ihrem Auto, etwa Glas- oder Plastiksplitter oder Lackspuren, können ebenfalls bei der Suche nach dem Täter helfen und werden von der Spurensicherung der Polizei aufgenommen. Wird der Verursacher ausfindig gemacht, muss er für den Schaden aufkommen. Andernfalls kommt – wenn vorhanden – ihre Kaskoversicherung für den Schaden auf. Die Vollkasko zahlt dann alle Beschädigungen, die Teilkasko nur solche am Glas. Allerdings müssen Sie bei der Regulierung über Ihre Vollkasko damit rechnen, dass sich ihr Schadensfreiheitsrabatt reduziert. Unfallflucht Dortmund

12. Wie viele Punkte erhält man bei einer Fahrerflucht?

Die Unfallflucht stellt eine Straftat dar. Eine rechtskräftige Verurteilung wird im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen. Die Unfallflucht wird dabei mit drei Punkten bewertet. Nähere Einzelheiten finden sich in der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV. 

13. Wann verjährt denn eine Unfallflucht?

Die Verjährung beginnt mit dem Tat-Tag, also mit dem Zeitpunkt der Fahrerflucht. Die Verjährungsfrist  richtet sich nach dem Strafmaß für die Straftat; bei einer Unfallflucht kann eine Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Verjährungsfrist beträgt demgemäß nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Jedoch: Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden wie erste Vernehmungen, Erhebung der Anklage oder Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens. Durch die Unterbrechung der Verjährung wird die Verjährungsfrist verlängert und endet jedoch spätestens nach zehn Jahren.

14. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei!

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!
  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!

15. Mein Tipp: 

Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, sollte sich deshalb immer anwaltlichen Beistand nehmen. Der mögliche Verlust des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes und der Regress der eigenen Versicherung ist eine weitere Falle, in die man nicht tappen muss. Und auch in strafrechtlicher Hinsicht ist es auch hier von entscheidender Bedeutung, wie man gegenüber Polizei und Staatsanwalt agiert. 

Die Verkehrsunfallflucht heißt juristisch korrekt gemäß § 142 StGB "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
Sie betrifft alle Verkehrsteilnehmer, also neben Auto-, Lkw- und Motorradfahrer auch Fahrradfahrer und Fußgänger. Die Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man Kenntnis vom Unfall haben muss. Wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, macht man sich (theoretisch) nicht gem. § 142 StGB strafbar. Entscheidend ist indes in diesen Fällen, ob die optische, akustische oder taktile Wahrnehmbarkeit dem Täter objektiv nachgewiesen werden kann (Sachverständigengutachten).

Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren.

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  Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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