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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

Abstandsverstoss Rechtsanwalt Dortmund Unterschreitung des Sicherheitsabstands Dortmund Sicherheitsabstandsverstoß Dortmund Rechtsanwalt Fachanwalt

Abstandsverstoß auf der Autobahn

 


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Rechtsanwalt Olaf Lamottke
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt

Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


Die Bußgeldstelle wirft Ihnen einen Abstandsverstoß (5/10, 4/10, 3/10, 2/10, 1/10) vor? 

Hier finden Sie die aktuellen Strafen und eine Übersicht möglicher Messfehler.


1. Halber Tachowert ist der richtige Sicherheitsabstand!

Man sollte sich als Faustregel merken, dass der richtige Sicherheitsabstand dem halben Tachowert entspricht. 

Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h sollte der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug also mindestens 60 Meter betragen. Die Polizei wird tätig, sobald der Abstand nur noch die Hälfte dieses sogenannten Werts beträgt. Hält man also weniger als 30 Meter Abstand zum Vordermann, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Den Abstand können Sie praktisch mit Hilfe der regelmäßig am Straßenrand positionierten Leitpfosten abschätzen. Diese sind in Deutschland standardmäßig 50 Meter voneinander entfernt. Indem Sie den Zeitpunkt beobachten, zu dem das vorausfahrende Fahrzeug an einem Leitpfosten vorbeifährt, und dann den Zeitpunkt, zu dem Sie denselben Leitpfosten passieren, können Sie beurteilen, ob Ihr Abstand angemessen ist.

Zu einem Fahrverbot aufgrund eines Abstandsverstoßes kann es kommen, wenn der Fahrer den Abstand zum Vordermann auf 3/10 des halben Tachowerts verringert.


2. Abstandstabellen: 

2.1 Nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht des Strafmaßes bei Abstandsunterschreitungen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h.

Abstand weniger als 5/10 des Wertes
75,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Fahrverbot

Abstand weniger als 4/10 des Wertes
100,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Monat Fahrverbot

Abstand weniger als 3/10 des Wertes
160,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-)  Monat Fahrverbot

Abstand weniger als 2/10 des Wertes
240,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Monat Fahrverbot

Abstand weniger als 1/10 des Wertes
320,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Monat Fahrverbot


2.2 Nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht des Strafmaßes bei Abstandsunterschreitungen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h.

Abstand weniger als 5/10 des Wertes
75,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Fahrverbot

Abstand weniger als 4/10 des Wertes
100,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Monat Fahrverbot

Abstand weniger als 3/10 des Wertes
160,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot

Abstand weniger als  2/10 des Wertes
240,- EUR Bußgeld
2 Punkte
2 Monate Fahrverbot

Abstand weniger als 1/10 des Wertes
320,- EUR Bußgeld
2 Punkte
3 Monate Fahrverbot


2.3 Nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht des Strafmaßes bei Abstandsunterschreitungen bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h.

Abstand weniger als 5/10 des Wertes
100,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Fahrverbot

Abstand weniger als 4/10 des Wertes
180,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Monat Fahrverbot

Abstand weniger als 3/10 des Wertes
240,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot

Abstand weniger als  2/10 des Wertes
320,- EUR Bußgeld
2 Punkte
2 Monate Fahrverbot

Abstand weniger als 1/10 des Wertes
400,- EUR Bußgeld
2 Punkte
3 Monate Fahrverbot

3.  Bußgeldrechner für Abstandsverstoß:

 

Bussgeldrechner



  

4. Für die Feststellung von Abstandsmessungen werden unterschiedlicher Messverfahren angewandt. 

   Es gibt:  

  • Brückenabstandsmessverfahren
  • Video-Abstandsmessverfahren,  
  • Police-Pilot-System (PPS) und 
  • Messung durch Polizeibeamte ohne technische Geräte

 

  • Beim Brückenabstandsmessverfahren werden entweder das Traffipax- oder das Distanova-Verfahren angewendet. Bei beiden Verfahren werden zunächst im Fernbereich das Abstandsverhalten und die Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs festgestellt. Im Auswertungsbereich, dem sog. Nahbereich wird dann anhand der Fahrbahnmarkierungen die gefahrene Geschwindigkeit mit Stoppuhr oder Fotos festgestellt.  Möglicher Angriffspunkt ist hier z.B. ein fehlender Sicherheitsabschlag, der bei 15 % von dem in 0,8 Sekunden zurückgelegten Fahrweg der Fahrzeuge liegen sollte. 

 

  • Beim Video-Abstands-Messverfahren  (VAMA) kommt eine technische Messanlage zum Einsatz, die auf einer Brücke aufgebaut wird. In der Messanlage gibt es Kameras, die den vorbeifahrenden Verkehr aufzeichnen. Die eine Kamera nimmt den Verkehr im sog. Fernbereich auf, die andere ist auf den Nahbereich eingestellt. Beide Aufzeichnungen werden später zusammengesetzt und es wird dann anhand von Standbildern die eingeblendete Messzeit abgelesen. Dann wird die Zeitdifferenz zwischen der Aufzeichnung des Fernbereichs und der des Nahbereichs ermittelt und so der Abstand eines Fahrzeug zum Vorausfahrenden in Sekunden errechnet. Anhand der gefahrenen Geschwindigkeit kann dann wiederum der Abstand in Meter umgerechnet werden. Bei diesem Videoabstandsmessverfahren muss überprüft werden, ob es Anhaltspunkte für eine nicht korrekte oder nicht verwendbare Messung gibt. 


  • Beim Police-Pilot-System (PPS) wird aus einem fahrenden Zivilfahrzeug der Polizei eine Videoüberwachung angefertigt. Dieses System kommt auch im Bereich der Geschwindigkeitsübertretungen zum Einsatz. Es wird die Geschwindigkeit und die Länge der zurück gelegten Strecke gemessen und die jeweilige Situation bezüglich des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgenommen. Da der jeweilige Abstand bei diesem Verfahren jedoch nicht elektronisch gemessen, sondern nach Auswertung des Videobandes händisch errechnet werden muss, müssen Auswertung und Berechnung verständlich und widerspruchsfrei von den Behörden, bzw. dem entscheidenden Gericht dargelegt werden.   


  • Bei einer Messung des Abstands durch Polizeibeamte ohne technische Geräte wird entweder durch Nachfahren oder durch Vorfahren des (Zivil-) Fahrzeugs durch Beobachtung des Polizeibeamten die Abstandsunterschreitung festgestellt. Ein möglicher Angriffspunkt ist anzweifeln, dass hier eine sichere Feststellung des genauen Abstands wegen eingeschränkter Sicht des Polizisten (Blickfeldverdeckung, Witterungsverhältnisse usw.), wegen nicht ausreichender Wegstrecke oder Zeit, wegen inkonstanten Abstand überhaupt möglich war.  Hier ist es wichtig, durch Akteneinsicht die Erfahrung des Polizeibeamten und eventuelle Schulungen festzustellen. Nicht selten bieten sich hier gute Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Auch der Abstand des Polizeifahrzeugs zum beobachteten Betroffenen ist immer wieder Gegenstand von Fehlerquellen.  

Dortmund Rechtsanwalt 

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5. Generell ergeben sich  Angriffspunkte für die Verteidigung:

   Laut Studie sind ca. 50% der Messungen fehlerhaft!

  • Der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid hat formale Mängel. Dies ist der Fall, wenn dieser hinsichtlich Tatzeit, Tatort oder der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ungenau ist. Dies kann zur Verjährung führen (grundsätzlich 3 Monate nach der Tat)
  • Der Fahrer ist auf dem Lichtbild oder Video nicht eindeutig zu erkennen.
  • Der erforderliche Sicherheitsabstand wurde nur vorübergehend auf geringer Strecke unterschritten (weniger als 140 Meter gemäß OLG Hamm).
  • Der erforderliche Sicherheitsabstand wurde zeitlich nur vorübergehend unterschritten (weniger als 3 Sekunden gemäß OLG Hamm).
  • Das jeweilige Messgerät hatte Mängel und/oder wurde nicht entsprechend der Bedienungsanleitung angewendet. Zum Nachweis kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.
  • Der Sicherheitsabschlag ist bezogen auf das Messgerät nicht ausreichend.
  • Das Messpersonal war nicht ausreichend geschult.
  • Messdaten fehlen oder sind nicht verwendbar
  • Zu niedrige Toleranzwerte bei VKS 3.0 & 4.5
  • Fehler bei der Video-Auswertung der Messbeamten
  • Fremdverschulden, Spurwechsel, Bremsvorgänge


6. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:

  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Spontanerklärungsversuche
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
  • Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)

 


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Nützliche Links im Verkehrsrecht

 

www.ace.de

 

www.ace-lenkrad.de

 

 

verkehrsanwaelte.de


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV  


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