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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

 Coronavirus-Krise  Kündigungsschutz Arbeitsrecht

Ist das Coronavirus (Covid-19) ein Kündigungsgrund?

Kündigungen meist unwirksam!

Auch in Zeiten der Corona-Krise gilt der übliche Kündigungsschutz. 

1. Eine fristlose Kündigung ist daher grds. unwirksam.

Insbesondere wenn der Arbeitnehmer länger als ein halbes Jahr beschäftigt ist und der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter hat, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen.

Eine fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine schwerwiegende Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Das heißt, sie ist immer nur verhaltensbedingt. So eine fristlose Kündigung ist zum Beispiel wirksam, wenn ein Mitarbeiter der Arbeit aufgrund der Angst vor dem Coronavirus fernbleibt oder Atemschutzmasken stiehlt. 

2. Die aktuelle Lage führt dazu, dass viele Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen erhalten.

Es stimmt aber nicht, dass alle Unternehmen gleich insolvent sind. Zwar haben sie möglicherweise keine Aufträge, aber staatliche Hilfen stehen zur Überbrückung bereit und in einigen Monaten kann die Quarantäne aufgehoben sein. 

Innerhalb von drei Wochen muss nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist die ausgesprochene Kündigung automatisch wirksam.

Die Chancen, mit der Klage erfolgreich zu sein, stehen gut. Handelt es sich z.B. um eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund fehlender Aufträge oder drohender Insolvenz, wird in Zeiten der Hektik  oft gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstoßen oder Kündigungsgrund ist noch nicht gegeben oder nur vorgeschoben. Zum Beispiel unterzeichnet eine nicht berechtigte Person die Kündigung und nicht der Chef oder die Sozialauswahl ist nicht beachtet worden. Wer seinen Job trotz aller Bemühungen nicht retten kann, hat dennoch gute Chancen auf eine angemessene Abfindung. Schon allein deswegen lohnt es sich, zu klagen!


Auch Erkrankten darf nicht gekündigt werden!

Eine krankheitsbedingte Kündigung, weil ein Mitarbeiter positiv auf das Coronavirus getestet wurde und in Quarantäne muss, ist unzulässig.  Auch wenn jemand bereits öfter krank war, ist eine fristlose Kündigung meist unwirksam. 


GMein Tipp:

Wird Ihnen ein Kündigungsschreiben zugestellt, so sollten Sie unbedingt sofort anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, da für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine nur 3-wöchige Frist ab Zugang gilt!